Deutsche Lizenz, Schweizer Markt: warum nur zwei Veranstalter Wetten annehmen dürfen

Updated Oktober 2026
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Ein geschlossener Schlagbaum an einer Landstrasse im Gebirge, Morgennebel steht zwischen den Tannen.

Wer in der Schweiz nach einem Wettanbieter mit deutscher Lizenz sucht, sucht eine Kombination, die es nicht gibt. Nicht weil sie niemand zusammengestellt hätte, sondern weil das Geldspielgesetz die Zahl der Veranstalter für Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt hat. Eine deutsche Lizenz ist eine ausländische Bewilligung. Sie entfaltet auf Schweizer Boden keine Wirkung. Was daraus folgt — für das Konto, für eine Auszahlung, für eine Spielsperre, die man selbst gesetzt hat — zeigt sich selten am ersten Tag. Es zeigt sich an dem Tag, an dem etwas schiefgeht.

Wer Geldspiele durchführen will, braucht eine Bewilligung oder eine Konzession, und diese gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS).

Stand: Oktober 29, 2026, abgeglichen mit dem Bundesgesetz über Geldspiele (SR 935.51) und den Veröffentlichungen der interkantonalen Geldspielaufsicht Gespa.

Die Rangliste: zwei Bewilligungen, acht Namen ohne

Zwei der zehn Anbieter, die Schweizer Wettende in Vergleichstabellen am häufigsten antreffen, dürfen hier überhaupt Wetten annehmen. Alle acht übrigen nicht. Diese Zahl ist keine Auswahlentscheidung einer Redaktion und auch keine Marktbeobachtung, die sich im nächsten Jahr anders darstellen könnte. Sie steht im Gesetz, genauer in der interkantonalen Ordnung, die den Kantonen erlaubt, das Veranstalten von Lotterien und Sportwetten an genau zwei Organisatoren zu vergeben: Swisslos, das seine Wetten unter dem Namen Sporttip führt, und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Wer dazwischen nach einem dritten bewilligten Anbieter sucht, sucht nach einer Grösse, die es im System nicht gibt.

Anbieter Schweizer Bewilligung Veranstalterin bzw. angegebene Lizenz Was daraus folgt
Swisslos (Sporttip) ja SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Basel Konto nur für Wohnsitz im Vertragsgebiet
Loterie Romande (Jouez Sport) ja Société de la Loterie de la Suisse Romande, Lausanne Konto nur für die sechs Westschweizer Kantone
Rollbit nein ausländische Angabe, in der Schweiz ohne Geltung gesperrt werden Domains, nicht Anbieter
Betwinner nein ausländische Angabe, in der Schweiz ohne Geltung Einsätze können eingezogen werden
bet-at-home nein ausländische Angabe, in der Schweiz ohne Geltung als Domain-Wechsler in den Aufsichtsberichten
BetAlright nein ausländische Angabe, in der Schweiz ohne Geltung Werbung dafür ist strafbar
WirWetten nein ausländische Angabe, in der Schweiz ohne Geltung eine Schweizer Sperre erreicht die Seite nicht
BetOnRed nein ausländische Angabe, in der Schweiz ohne Geltung Gewinne vollumfänglich steuerbar
Wettigo nein ausländische Angabe, in der Schweiz ohne Geltung kein Zahlungsstopp bei Schweizer Banken
Bruce Bet nein ausländische Angabe, in der Schweiz ohne Geltung eine Lizenzangabe ändert daran nichts

Die Schieflage dieser Liste hat nichts mit Angebotsvielfalt zu tun. Sie ist die Folge eines Systems, das Bewilligungen nicht nach Marktanteil verteilt, sondern nach Kantonen und Gebietsaufträgen. Swisslos und die Loterie Romande sind Genossenschaften, die ihre Mittel für gemeinnützige Zwecke verwenden. Aus dieser Konstruktion folgt zweierlei, und beide Punkte betreffen den Wettenden unmittelbar. Erstens ist der Zugang an den Wohnsitz gebunden — ein Konto bekommt nur, wer im Vertragsgebiet der jeweiligen Veranstalterin lebt. Zweitens ist die angebotene Palette enger als das, was eine ausländische Seite auf den Bildschirm bringt.

Für die acht Namen ohne Bewilligung heisst «ohne» nicht bloss, dass ein Papier aus einem anderen Land im Ordner liegt. Es heisst, dass die Aufsicht über das Konto, die Identitätsprüfung, die Limiten und die Auszahlung bei niemandem liegt, an den man sich in der Schweiz wenden könnte. Keine dieser Seiten ist an das schweizerische Sperrregister angebunden. Wer dort spielt, spielt nach den Regeln des Betreibers und nach den Regeln jenes Staates, in dem er seinen Sitz angibt.

Zwei Gruppen, die getrennt bleiben müssen

Die acht ausländischen Namen stehen hier, weil Schweizer Wettende ihnen begegnen — in Werbebannern, in Foren, in Publireportagen. Sie werden nach denselben Merkmalen eingeordnet wie die beiden bewilligten Anbieter, und sie tragen trotzdem allesamt dieselbe Kennzeichnung: keine Schweizer Bewilligung. Daraus folgt keine Empfehlung, in welche Richtung auch immer. Ein Angebot ausserhalb des Bewilligungssystems wird hier weder als legal bezeichnet noch als sicher. Und umgekehrt gilt keine Bestandsgarantie: Auch die zwei bewilligten Veranstalter arbeiten mit einem begrenzten Katalog von Sportarten, Wettarten und Höchsteinsätzen, der nicht jedem passt.

Wonach die Reihenfolge gebildet wird

An erster Stelle steht der Bewilligungsstatus, weil aus ihm alles Weitere folgt. Danach folgt, wer ein Konto eröffnen dürfte — die beiden Schweizer Anbieter sind hier geografisch getrennt, und diese Trennung ist nicht kosmetisch: Für eine Person mit Wohnsitz im Kanton Zürich ist die Loterie Romande keine Option, und umgekehrt. Erst an dritter Stelle kommt, was die einzelnen Anbieter an Bedingungen in ihren eigenen Regelwerken führen: Mindesteinsätze, Höchsteinsätze, Registrierungshürden, Zahlungswege. Diese dritte Ebene darf man nicht über die erste hinweglesen. Ein Anbieter ohne Bewilligung gewinnt keinen Vergleich dadurch, dass seine Einstiegshürde tiefer liegt — die tiefere Hürde ist bei ihm nur die Vorderseite des fehlenden Schutzes.

Die gesetzlichen Grundlagen: Online-Sportwetten sind Grossspiele

Das Geldspielgesetz ordnet Online-Sportwetten den Grossspielen zu. In Art. 3 Bst. e BGS werden Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele zusammengefasst, die automatisiert, interkantonal oder online durchgeführt werden. Diese Einordnung ist der Ausgangspunkt für alles Weitere. Was als Grossspiel läuft, untersteht einer Bewilligungspflicht, einer Aufsicht, dem Schutzregime für Spielende und einem abgeschlossenen Katalog erlaubter Wettinhalte. Ein Anbieter kann sich davon nicht dadurch befreien, dass er seinen Sitz ins Ausland legt oder seine Lizenz in einem anderen Staat erwirbt.

Ein Kompass liegt neben einer Lupe auf einem dunklen Holztisch, Seitenlicht betont die Maserung des Holzes.
Online durchgeführte Sportwetten gelten im BGS als Grossspiele (Art. 3 Bst. e BGS).

Zuständig ist die Gespa, die Interkantonale Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern, die auf der Grundlage des Geldspielkonkordats arbeitet, das am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist. Die eidgenössische Spielbankenkommission steht daneben und beaufsichtigt ausschliesslich die Casinos. Wer in einer Diskussion den Satz hört, die Spielbankenaufsicht habe etwas geprüft, sollte diese Zuständigkeit im Kopf behalten: Für Sportwetten ist sie nicht die Adresse.

Eine Bewilligung entsteht in zwei Schritten. Nötig sind eine Veranstalterbewilligung und, für jedes einzelne Spiel, eine Spielbewilligung, wie Art. 21 bis 25 BGS festlegen. Auf der Ebene der Kantone wurde die Zahl der Organisatoren für Lotterien und Sportwetten bei zwei gedeckelt. Swisslos veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020); sie hat ihren Sitz in Basel, und ihre Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip. Die Loterie Romande bespielt mit Jouez Sport die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura; sie nennt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende.

Das Verbreitungsgebiet von Sporttip umfasst die Kantone Aargau, Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Bern, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Glarus, Graubünden, Luzern, Nidwalden, Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Schwyz, Thurgau, Uri, Zug und Zürich sowie den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Zusammen bilden sie das Swisslos-Vertragsgebiet. Für die Online-Teilnahme an einer bewilligten Schweizer Sportwette braucht es einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, wie Art. 47 Abs. 3 VGS verlangt — und in der Praxis bedeutet das den Wohnsitz im jeweiligen Gebiet der Veranstalterin. Wer in Genf lebt, kommt an Sporttip nicht heran; wer in Zürich lebt, nicht an Jouez Sport.

Was überhaupt gesetzt werden darf

Der erlaubte Wettkatalog ist eine geschlossene Liste, und sie ist enger, als viele erwarten. Sportwetten dürfen sich nur auf Sportereignisse beziehen; Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen sind nicht zugelassen. Massgeblich ist die Liste der bewilligten Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten der Gespa in der Version vom 10. September 2026, gestützt auf Art. 25 BGS und Art. 29 VGS. Qualifikationsrunden stehen nur darin, wenn sie aufgeführt sind. Frauenwettkämpfe ebenfalls nur, wenn sie aufgeführt sind. Rangierungswetten sind erlaubt, solange die Rangierung über den Einzug in einen internationalen Wettkampf oder über das Podest entscheidet. Wetten auf Trainingsläufe sind ausgeschlossen. In der Liste finden sich keine Eckball- und Kartenmärkte, und ein Esport-Abschnitt fehlt darin vollständig. Ereignisse, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind gesperrt, wie Art. 25 Abs. 2 BGS bestimmt.

Livewetten sind zulässig, vor dem Anpfiff und während des Spiels, sofern der Veranstalter über eine entsprechende Entscheidung verfügt, die ihm das erlaubt. Eine gesetzliche Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte kennt das Gesetz nicht. Ein Cash-Out ist im Geldspielgesetz nicht geregelt; er ist eine Funktion, die jeder Veranstalter in seinen eigenen Bedingungen ausgestaltet und begrenzt.

Wer von einer ausländischen Seite kommt, merkt den Unterschied in der ersten Woche. Der Katalog endet dort, wo die Nebenmärkte anfangen.

Das Konto und das Geld

Ein Spielerkonto ist persönlich. Es darf pro Person nur eines bestehen, und Identität und Angaben werden geprüft, wie die Art. 47 bis 52 VGS vorsehen. Eine Kreditvergabe an Spielende ist ausgeschlossen, wie Art. 75 Abs. 1 BGS festhält: Wer im Minus ist, kann nicht weiterspielen. Die Nettoerträge aus den bewilligten Spielen fliessen für gemeinnützige Zwecke an die Kantone, wie Art. 125 BGS bestimmt. Das ist der Grund, weshalb die beiden Bewilligungen nicht wie Marktanteile vergeben werden und weshalb die Suche nach einem weiteren bewilligten Anbieter leer ausgeht. Es gibt keine Sperrfrist, nach der ein dritter hinzukäme, und es gibt auch keine Warteliste. Die Gespa führt nur eine Liste — und die ist eine Sperrliste.

Die Rechtslage: Eine Bewilligung gilt nur in der Schweiz

Der Satz, um den sich alles dreht, ist unspektakulär formuliert. Wer Geldspiele durchführen will, braucht eine Bewilligung oder eine Konzession, und diese gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS). Ein ausländischer Anbieter darf in der Schweiz keine Lotterien und Sportwetten anbieten. Nach interkantonalem Recht sind ausschliesslich Swisslos und die Loterie Romande befugt, solche Angebote auch online zu machen — so fasst es das Bundesamt für Justiz in seinen Antworten zum Geldspielgesetz zusammen.

Aus dieser Territorialität folgt der Kern des Themas. Eine Lizenz aus Curaçao, aus Malta, aus Deutschland oder aus einem anderen Staat ist eine Erlaubnis jenes Staates. Sie hat in der Schweiz keine Kraft, und sie lässt sich hier auch nicht in eine Bewilligung umwandeln. Wer als Betreiber eine ausländische Lizenz vorzeigt, zeigt also nichts vor, was dieser Markt anerkennt — er zeigt ein Dokument aus einem Rechtskreis, der für die Frage, was hier erlaubt ist, nicht zuständig ist.

Wen die Strafbarkeit trifft und wen nicht

Das Veranstalten ohne die nötige Bewilligung ist eine Straftat. Wer Grossspiele ohne Bewilligung durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft; bei gewerbs- oder bandenmässiger Begehung liegt die Strafe bei bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen (Art. 130 Abs. 1 und 2 BGS). Diese Drohung richtet sich gegen den Betreiber, nicht gegen den, der die Wette abschickt.

Für die wettende Person stellt das Bundesamt für Justiz klar: Wer in der Schweiz nicht bewilligte Online-Geldspielangebote nutzt, macht sich nicht strafbar. Der Entlastung folgt allerdings sofort der Haken, und er ist unangenehm konkret. Einsätze und Gewinne können im Strafverfahren gegen den Anbieter eingezogen werden. Sozialschutz- und Fairness-Vorgaben lassen sich bei solchen Angeboten nicht garantieren und auch nicht kontrollieren. Das heisst im schlechtesten Fall: Ein gut gefülltes Spielerkonto ist kein Eigentum, auf das man sich verlassen kann, wenn gegen den Betreiber ermittelt wird. Die eigene Straflosigkeit schützt das Guthaben nicht.

Werbung ist nicht dasselbe wie Erlaubnis

Für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele ist Werbung verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS); darauf steht eine Busse bis zu CHF 500’000 (Art. 131 Abs. 1 Bst. b BGS). Das allgemeine Werberegime ergänzt, dass Werbung nicht aufdringlich, nicht irreführend und nicht auf Minderjährige oder gesperrte Personen ausgerichtet sein darf (Art. 74 BGS). Gratisspiele oder Gratisguthaben brauchen zusätzlich die vorgängige Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS); im Jahr 2025 erteilte sie 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Eine Sperrstunde für Werbung kennt das Gesetz nicht — es gibt keine Tageszeiten, in denen sie ruhen müsste.

Die Aufsicht beschreibt in ihrem eigenen Jahresbericht ein Vorgehen, das den Wettenden direkt betrifft: Illegale Anbieter bewerben ihre noch nicht gesperrten Domains gezielt über Affiliate-Websites und Publireportagen und locken Neuspielende mit Bonusprogrammen. Aus Sicht der Aufsicht untergräbt das die Schutzmechanismen des Geldspielgesetzes. Für den Leser heisst das etwas Nüchternes: Ein Empfehlungstext mit einem Anbieterlink ist in diesem Umfeld häufig bezahlte Platzierung. Das Werberisiko trägt der, der die Anzeige schaltet. Das Kontorisiko trägt die Person, die sich anmeldet.

Die Sperrliste und ihre Grenze

Der Zugang zu online durchgeführten, in der Schweiz nicht bewilligten Geldspielen wird gesperrt, wenn die Veranstalterin ihren Sitz im Ausland hat oder ihn verschleiert (Art. 86 Abs. 2 BGS). Die Spielbankenkommission und die interkantonale Behörde führen je eine Sperrliste, und die Fernmeldedienstanbieterinnen setzen die Sperren technisch um. Die Sperrliste der Gespa wird mit einer Allgemeinverfügung im Bundesblatt veröffentlicht; diese Veröffentlichung gilt als Eröffnung der Sperrverfügung, und betroffene Veranstalterinnen können innert 30 Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 87 BGS). In der Praxis kommt dieses Mittel kaum zum Zug: Gegen die Allgemeinverfügungen des Jahres 2025 ging keine einzige Einsprache ein.

Die Zahlen zeigen, in welchem Tempo gearbeitet wird. Im Jahr 2025 veröffentlichte die Gespa fünf Sperrlisten mit insgesamt 181 neu zu sperrenden Domains illegaler ausländischer Geldspielanbieter. Ende 2025 standen 671 Domainnamen auf ihrer Sperrliste. Seit der ersten Liste vom 3. September 2019 sind bis zum Stand vom 25. August 2026 insgesamt 29 Listenversionen erschienen. Die Umsetzung erfolgt als DNS-Sperre durch die Schweizer Fernmeldediensteanbieter.

Und dann kommt der Punkt, an dem sich die Sperre selbst die Grenze zieht. Die Gespa nennt das «Domain-Hopping»: Gesperrt werden Domains, nicht Anbieter. Nach einer Sperrung schalten manche Betreiber laut den Berichten der Aufsicht oft innert weniger Stunden neue Domains auf. Gegen dieses Muster stehen der Aufsicht keine weitergehenden Mittel zur Verfügung. Eingriffe bei Zahlungsdienstleistern oder internationale Rechtshilfe in Strafsachen sind ihr mangels gesetzlicher Grundlagen beziehungsweise wegen fehlender Durchsetzbarkeit nicht möglich.

Wer die Sperrliste als Türe versteht, die endgültig zufällt, versteht sie falsch. Sie ist eine Markierung. Ihr Wert liegt darin, dass sie sagt, welche Seiten in der Schweiz nicht veranstalten dürfen — nicht darin, dass die Seite nicht erreichbar wäre.

Der Zahlungsweg bleibt offen

Die Schweiz hat kein Werkzeug, mit dem Banken oder Kartengesellschaften Zahlungen an nicht bewilligte Wettseiten blockieren. Das ist kein Versäumnis eines einzelnen Instituts, sondern eine Tatsache des Systems: Ein Zahlungsstopp existiert nicht. Die Gespa hält selbst fest, dass ihr Eingriffe bei Zahlungsdienstleistern nicht zur Verfügung stehen.

Auf der anderen Seite steht bei den bewilligten Anbietern eine Regel, die es sonst nirgends gibt: Gewinne und Guthaben werden nur auf ein Zahlungskonto auf den Namen des Kontoinhabers ausbezahlt, wie Art. 50 Abs. 2 VGS vorschreibt. Anonyme oder Krypto-Auszahlungen existieren im bewilligten Schweizer Sportwettangebot nicht. Für jede Seite ausserhalb dieses Systems ist der Zahlungsweg dagegen die Sache des Betreibers — und ein Rückruf einer Kartenzahlung an eine ausländische Wettseite ist genau das, was die Gespa mit fehlender Durchsetzbarkeit meint.

Die Steuerfrage entscheidet sich später

Gewinne aus bewilligten Schweizer Grossspielen sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei; besteuert wird erst darüber. Der Freibetrag liegt ab dem 1. Januar 2026 auf Bundesebene bei CHF 1’071’000, im Jahr 2025 betrug er CHF 1’070’400. Der kantonale Freibetrag weicht davon ab — «je nach Kanton» ist hier nicht eine Floskel, sondern die einzige zutreffende Antwort. Oberhalb der Schwelle behält die Veranstalterin 35 % Verrechnungssteuer zurück; sie lässt sich durch die Deklaration des Gewinns in der Steuererklärung zurückholen. Für einen typischen Wettenden mit Einsätzen im zweistelligen Bereich ist die Schwelle unerreichbar, und es fällt weder Einkommenssteuer noch Verrechnungssteuer auf den Gewinn an.

Bei ausländischen Anbietern sieht es anders aus, und hier wird es für viele zur unangenehmen Überraschung. Gewinne aus ausländischen Geldspielen unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS davon erfasst sind. Gewinne aus illegalen beziehungsweise unbewilligten Spielen unterliegen der Verrechnungssteuer. Und die kantonale Praxis kann noch weiter greifen: Nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau sind Gewinne aus ausländischen Grossspielen und aus ausländischen Online-Spielbanken unabhängig vom Betrag immer vollumfänglich als Einkommen steuerbar. Ein Gewinn von ein paar hundert Franken, bei einem bewilligten Schweizer Anbieter steuerfrei, kann damit zu deklarierendes Einkommen sein. Eine Steuer auf den Einsatz gibt es in der Schweiz nicht; wer eine solche liest, liest etwas Falsches. Für den eigenen Fall bleibt es bei einer allgemeinen Information: Steuerberaterin oder kantonale Steuerverwaltung fragen.

Was am Ende dasteht

Ein Anbieter ausserhalb des Systems bedeutet: keine Schweizer Bewilligung, keine Anbindung an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, und ausländische Gewinne, die nach kantonaler Praxis vollumfänglich steuerbar sein können. Ein bewilligter Anbieter bedeutet: vollständiger Schweizer Schutz — aber auch nur zwei Adressen, eine geschlossene Liste von Sportarten und Wettarten, eine Wohnsitzvoraussetzung und eine Identitätsprüfung. Keine der beiden Seiten ist die bequeme Wahl. Die eine verlangt Verzicht, die andere verlangt Vertrauen, das niemand kontrolliert.

Spielerschutz: Limiten, Sperren und wer sie durchsetzt

In der Schweiz setzt der Staat keine Einzahlungsgrenze. Das ist der wichtigste Satz in diesem Abschnitt, weil er das Gegenteil dessen ist, was viele vermuten. Es gebe keinen gesetzlich fixierten Einzahlungsdeckel. Das Gesetz verpflichtet die Veranstalterin vielmehr, von den Spielenden einen oder mehrere Höchstwerte für Einsätze oder Verluste pro Tag, Woche oder Monat zu verlangen, wie Art. 87 VGS vorgeht. Die Limite kommt damit vom Spielenden selbst. Wer sie zu hoch ansetzt, hat sie zu hoch angesetzt.

Ein leerer Holzsteg ragt am Abend in einen ruhigen Bergsee, das Wasser spiegelt den Himmel.
Vor der ersten Sporttip-Teilnahme müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen; eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden.

Bei Swisslos beginnt das vor der ersten Teilnahme an Sporttip: Wer mitspielen will, muss Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen, mit einer Oberlimite von CHF 9’999 und einer Grenze von CHF 1’000 für Personen unter 21 Jahren. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich. Dass diese 72 Stunden kein Zufall sind, zeigt der Vergleich mit dem Gesetz: Bei einem Anbieter mit Schweizer Bewilligung muss die Senkung unmittelbar wirken, eine Erhöhung greift nach 24 Stunden. Swisslos und die Loterie Romande setzen in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an. Eine Erhöhung ist damit keine Handlung des Moments; sie ist ein Vorgang von drei Tagen, und genau diese drei Tage sind der eingebaute Bremsweg. Wer an einem Freitagabend die Limite hochsetzen möchte, spielt am Samstag noch mit der alten.

Die Spielsperre und ihr Reichweitenproblem

Wer aufhören will, kann sich sperren lassen. Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne dass die Sperre vor Fristablauf aufgehoben werden kann. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Eine freiwillige Spielsperre kann erst nach drei Monaten wieder aufgehoben werden (Art. 84 VGS), und dabei ist eine Fachstelle beteiligt (Art. 81 BGS). Eine selbst gewählte Pause von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden (Art. 89 VGS).

Diese Reichweite endet an der Landesgrenze dessen, was am Register teilnimmt. Eine Spielsperre erreicht eine Seite ohne Schweizer Bewilligung nicht. Wer sich hier sperren lässt, um eine schwache Stunde zu überbrücken, kann bei einem Anbieter ausserhalb des Systems am selben Abend ein Konto eröffnen. Genau dort, wo der Impuls am stärksten ist, verliert das Instrument seine Wirkung. Wer weiss, dass er solche Momente kennt, sollte deshalb die Werkzeuge der Seite, bei der er tatsächlich spielt, mindestens so ernst nehmen wie das amtliche Register — und in den eigenen Bedingungen des Betreibers nachlesen, welche Sperren und Limiten dort überhaupt existieren.

Was die Sperre im bewilligten System zusätzlich bedeutet: Gesperrte oder minderjährige Personen haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS). Wer trotz laufender Sperre spielt, verliert also nicht nur das Spiel, sondern auch den Anspruch auf das Geld. Sporttip-Wetten stehen Personen ab 18 Jahren offen; Minderjährige sind von der Teilnahme ausgeschlossen. Online sind Minderjährige nicht zugelassen, wie Art. 72 BGS festhält. Zur Registrierung bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsgebiet und es darf keine Spielsperre bestehen; jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Ausweisdaten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft.

Wo der Schutz dünner ist als er aussieht

Die Gespa prüft die Einhaltung mit Testkäufen, und das Ergebnis des Jahres 2025 verdient es, ungeschminkt zitiert zu werden: An Verkaufsstellen wurde in 47.5 % von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Wer die Verkaufsstellen als Ort darstellt, an dem der Altersschutz zuverlässig greift, stellt etwas dar, das die Aufsicht selbst anders beschreibt. Fast jeder zweite Testkauf ging durch.

Das ist die zweite Lehre dieses Abschnitts. Ein Schutzsystem ist so gut wie seine Durchsetzung an der Theke und am Bildschirm. Bei einem bewilligten Schweizer Anbieter existiert immerhin eine Instanz, die nachprüft und deren Berichte man lesen kann. Bei einer Seite ohne Bewilligung existiert niemand, der nachprüft — nicht der Altersschutz, nicht die Limitenlogik, nicht die Auszahlungszusage. Die selbst gesetzte Verlustlimite bleibt dort eine Einstellung im Konto, die nur so lange gilt, wie der Betreiber will.

Die zehn Anbieter und was ihre Bewilligung für ein Konto bedeutet

Zwei Namen tragen eine Schweizer Bewilligung, acht nicht. Jeder einzelne wird hier nach denselben Merkmalen eingeordnet, und keiner der acht wird empfohlen — beschrieben wird, was die Bewilligungslage für eine Person bedeutet, die dort ein Konto führt. Die Reihenfolge folgt der Liste im vorangegangenen Abschnitt.

Swisslos mit Sporttip: die Bewilligung für 19 Kantone, das Tessin und Liechtenstein

Sporttip ist einer der beiden Organisatoren, die in der Schweiz überhaupt Sportwetten anbieten dürfen. Hinter dem Produkt steht die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel, die ihre Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 durchführt. Die Bewilligung umfasst eine Veranstalterbewilligung und eine Spielbewilligung nach dem Geldspielgesetz (SR 935.51), die Aufsicht liegt bei der Gespa — nach der Auskunft des Bundesamts für Justiz zu den Fragen des Geldspielgesetzes sind Swisslos und die Loterie Romande die beiden einzigen, die solche Angebote auch online machen dürfen.

Der Zugang ist gebietstreu geregelt. Das Vertragsgebiet umfasst die Kantone Aargau, Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Bern, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Glarus, Graubünden, Luzern, Nidwalden, Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Schwyz, Thurgau, Uri, Zug und Zürich sowie den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Für ein Onlinekonto braucht es mindestens 18 Jahre, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Gebiet und den Nachweis, dass keine Spielsperre besteht; jede Person darf sich nur einmal registrieren, und die Angaben aus dem hochgeladenen Ausweis werden gegen Adressdatenbanken geprüft. Wer im Wallis lebt, kommt hier nicht zum Zug. Das ist keine Härte, die man wegdiskutieren könnte — es ist die Konstruktion.

Zwei Zahlen aus den Spielregeln bestimmen den Alltag stärker als alles andere. Der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten liegt bei CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette bei CHF 1’000; für eine Systemwette sind es CHF 10’000. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Wer aus Gewohnheit mit höheren Einsätzen arbeitet, stösst hier auf eine Decke, die sich nicht verhandeln lässt.

Der Cash-Out ist bei Sporttip für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten verfügbar, vor Spielbeginn und live. Zwei Einschränkungen sind wesentlich. Er funktioniert nur bei Online-Wetten, und er lässt sich ausschliesslich als vollständiges Cash-Out ausführen, ohne Teilauszahlung. Ein ausgeführter Cash-Out ist nicht rückgängig zu machen, und eine Garantie, dass er für jeden Markt angeboten wird, besteht nicht. Der Ausstieg aus einer laufenden Wette ist also vorhanden, aber er ist ganz oder gar nicht.

Das Urteil über diesen Anbieter hängt an der Decke, nicht am Angebot. Wer im Vertragsgebiet wohnt und mit Einsätzen bis CHF 1’000 arbeitet, findet hier eine vollständige Schweizer Bewilligung samt Limitenwerk und Cash-Out. Wer grösser setzt, findet dort zuerst die Annahmegrenze und erst danach den Markt.

Loterie Romande mit Jouez Sport: die Westschweiz und 2’350 Verkaufsstellen

Auf der anderen Seite der Sprachgrenze steht die zweite Veranstalterin, die Sportwetten in der Schweiz anbieten darf. Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Sie nennt als Kontaktadresse Lausanne und zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz sowie 221 Mitarbeitende. Die Bewilligungslage entspricht der bei Swisslos: eine Veranstalter- und eine Spielbewilligung nach dem Geldspielgesetz, Aufsicht durch die Gespa.

Diese Verkaufsstellen sind in der Westschweiz das, was in der Deutschschweiz eine Kiosklandschaft ist. Wer eine Wette auf einem Wettschein abgeben will, geht dorthin; wer online spielt, braucht trotzdem ein Konto im Vertragsgebiet. Wer in Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Waadt oder Wallis wohnt, bekommt dieses Konto — und niemand sonst. Für eine Person mit Wohnsitz in Zürich oder St. Gallen ist Jouez Sport keine Option, so sehr sie auch in Vergleichen auftaucht. Das ist die praktische Konsequenz der Gebietsteilung, und sie ist für einen grossen Teil der Deutschschweizer Leserschaft die einzige Antwort, die zählt.

Und was die Bedingungen des Produkts angeht, gilt hier dasselbe Prinzip wie beim Nachbarn: Massgeblich sind die eigenen Regeln und Teilnahmebedingungen der Veranstalterin, und dort steht, welche Einsätze, Limiten und Funktionen für das eigene Konto gelten. Diese Regeln sind die einzige Quelle, auf die man sich verlassen kann, weil sie im Bewilligungssystem stehen und von einer Aufsicht kontrollierbar sind.

Das Urteil fällt für diesen Anbieter über die Kantonsgrenze aus. Die Westschweizer Leserschaft bekommt mit Jouez Sport einen vollständig bewilligten Zugang mit einem dichten Netz an Verkaufsstellen; alle anderen bekommen von hier aus gar nichts, und zwar unabhängig davon, wie gut das Angebot wäre.

Rollbit: eine Domain lässt sich sperren, ein Anbieter nicht

Rollbit hat keine Schweizer Bewilligung. Damit gilt für dieses Angebot die ganze Kette, die aus Art. 4 BGS folgt: Eine ausländische Lizenzangabe — welcher Staat auch immer die Lizenz erteilt hat — hat in der Schweiz keine Wirkung, nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen hier Sportwetten anbieten, und die Seite ist nicht an das schweizerische Sperrregister angebunden. Bei einer Auszahlungsverweigerung gibt es keine Schweizer Stelle, bei der man sich beschweren könnte.

Interessanter als der Status ist der Mechanismus, der dieses Angebot betrifft. Domains solcher Anbieter können auf die Sperrliste der Gespa gesetzt werden, und Schweizer Fernmeldedienstanbieter setzen die Sperre per DNS um. Gesperrt werden aber Domains, nicht Anbieter. Nach einer Sperrung schalten manche Betreiber nach den Feststellungen der Aufsicht oft innert wenigen Stunden neue Domains auf. Daraus folgt für die Bewertung etwas Unbequemes: Ob eine Seite gerade lädt, sagt nichts über ihre Stellung gegenüber dem Schweizer Recht. Der Eintrag auf der Liste sagt es. Wer die Erreichbarkeit als Massstab nimmt, misst das falsche.

Konkret heisst das für ein Konto bei diesem Anbieter: Das Geld liegt ausserhalb jenes Systems, das Schweizer Wettenden Zahlungen auf ein Konto auf den eigenen Namen garantiert und das bei Streit eine Adresse kennt. Ob die Seite heute erreichbar ist und morgen nicht, ändert daran nichts.

Das Urteil über diesen Anbieter betrifft die Sperre selbst. Sie ist schnell, sichtbar und technisch wirksam — und sie ist trotzdem die schwächste der drei Waffen, weil sie die Adresse trifft und nicht das Geschäft.

Betwinner: wohin Einsätze wandern, wenn ein Verfahren beginnt

Betwinner arbeitet ohne Schweizer Bewilligung. Die Rechtsfolgen sind für alle acht ausländischen Namen hier dieselben: keine Wirkung einer ausländischen Lizenz im Inland, keine Zulassung, kein Schweizer Rechtsweg. Was diesen Anbieter in der Einordnung unterscheidet, ist der Punkt, an dem die eigene Straflosigkeit des Wettenden aufhört, etwas zu nützen.

Das Veranstalten ohne Bewilligung ist strafbar, und zwar für den Betreiber: bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbs- oder bandenmässiger Begehung bis zu fünf Jahren oder mindestens 180 Tagessätze (Art. 130 Abs. 1 und 2 BGS). Die wettende Person macht sich nach der Auskunft des Bundesamts für Justiz nicht strafbar. Genau dort setzt der Nachteil an. Einsätze und Gewinne können im Strafverfahren gegen den Anbieter eingezogen werden. Wer sein Guthaben also in Sicherheit wähnt, weil er selbst nichts falsch gemacht hat, verwechselt zwei verschiedene Dinge: seine Straffreiheit und sein Geld.

Bei einem bewilligten Schweizer Anbieter stehen dieser Konstellation die bewilligte Veranstalterin und eine Aufsicht gegenüber. Bei einer Seite ohne Bewilligung steht ihr nichts gegenüber. Wer hier spielt, sollte sich deshalb ehrlich fragen, ob er das Guthaben, das er dort liegen lässt, im Fall eines Ausfalls verschmerzen kann — und ob er es im Fall eines Verfahrens gegen den Betreiber, an dem er nicht beteiligt ist, zurückbekäme.

Das Urteil betrifft die Verfügbarkeit des Guthabens. Solange nichts passiert, verhält sich ein Saldo wie ein Saldo. Sobald ein Verfahren läuft, ist er eine Forderung in einem Verfahren, das nicht das eigene ist.

bet-at-home: in den Berichten der Aufsicht als Domain-Wechsler geführt

bet-at-home hat keine Schweizer Bewilligung, und eine ausländische Lizenzangabe dieses Betreibers entfaltet hier keine Geltung. Damit fehlt der Seite die Anbindung an das Sperrregister, und es fehlt die Schweizer Adresse, an die man sich bei einer Auszahlungsfrage wenden könnte.

Dieser Anbieter ist in der Bewertung ein Sonderfall, weil er in den Berichten der Aufsicht namentlich auftaucht: Die Gespa führt bet-at-home in ihrem Jahresbericht unter den Anbietern, die nach einer Sperrung oft innert wenigen Stunden neue Domains aufschalten. Diese Feststellung stammt aus der Aufsicht selbst, nicht aus einer Marktbeobachtung. Sie beschreibt nicht ein Produkt, sondern ein Verhalten gegenüber der Schweizer Zugangssperre — und sie erklärt, warum die Zahl von 671 Domainnamen auf der Sperrliste Ende 2025 in dieser Auseinandersetzung nur eine Momentaufnahme ist.

Was das für einen Wettenden heisst, lässt sich nüchtern zusammenfassen: Der Umstand, dass eine Seite in der Schweiz gesperrt wurde, führt bei diesem Betreiber nicht dazu, dass das Angebot verschwindet. Er führt dazu, dass es unter einer anderen Adresse weiterläuft. Wer nach einer Sperrung weiter nach der Seite sucht, findet sie. Er findet nur nichts, was sich am Status ändert.

Das Urteil über diesen Anbieter lautet deshalb: Hier wird der Kampf um den Zugang sichtbar geführt, und zwar auf der Seite, die den Zugang umgeht. Der Aufwand der Aufsicht wächst mit jedem Domainwechsel, der Schutz der Spielenden nicht.

BetAlright: erreicht wird man über Werbung, die hier verboten ist

BetAlright gehört zur Gruppe der acht ohne Schweizer Bewilligung. Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen hier Sportwetten veranstalten, eine ausländische Lizenz gilt in der Schweiz nicht, und der Anbieter ist nicht am Sperrregister beteiligt.

Der eigentliche Punkt bei diesem Namen ist der Weg, auf dem er zu Schweizer Spielenden kommt. Werbung für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele ist verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS) und wird mit einer Busse bis zu CHF 500’000 bestraft (Art. 131 Abs. 1 Bst. b BGS). Die Aufsicht hält in ihrem eigenen Bericht fest, dass illegale Anbieter ihre noch nicht gesperrten Domains gezielt über Affiliate-Websites und Publireportagen bewerben und Neuspielende mit Bonusprogrammen anlocken — und dass dies die Schutzmechanismen des Gesetzes untergräbt. Gratisspielguthaben oder Gratisspiele bräuchten ausserdem die vorgängige Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS), die im Jahr 2025 insgesamt 32-mal erteilt wurde, ausschliesslich an die beiden bewilligten Veranstalterinnen. Ein Anbieter ausserhalb des Systems kann eine solche Zustimmung nicht haben.

Für den Leser bedeutet das eine klare Trennung der Risiken. Wer eine Empfehlung für ein solches Angebot liest, liest in vielen Fällen eine bezahlte Platzierung; die Busse für unerlaubte Werbung trifft den, der sie schaltet. Das Risiko des Kontos liegt bei der Person, die sich anmeldet — und zwar vollständig.

Das Urteil über diesen Anbieter betrifft den Zugang, nicht das Produkt. Erreichbar wird er über Werbung, die in der Schweiz strafbar ist; das ist die einzige Eigenschaft, die sich an dieser Stelle festhalten lässt, und sie genügt für eine Entscheidung.

WirWetten: eine Spielsperre, die nicht ankommt

WirWetten arbeitet ohne Schweizer Bewilligung. Es gilt die bekannte Kette: keine Geltung einer ausländischen Lizenz, keine Zulassung zum Schweizer Markt, keine Anbindung an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg.

Bei diesem Namen lohnt es sich, einen Mechanismus auszubuchstabieren, den viele falsch einschätzen. Wer sich bei Suisslos oder der Loterie Romande unbefristet sperren lässt, steht in einem schweizweiten Register, das auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos und für das Fürstentum Liechtenstein gilt. Diese Sperre ist die wirksamste Selbstschutzmassnahme, die das Schweizer System kennt. Sie reicht aber nur so weit wie das System. Eine Seite ohne Bewilligung ist daran nicht beteiligt. Wer sich sperren lässt und dort ein Konto eröffnet, ist nirgends gesperrt.

Genau darin liegt das Problem für die Person, die den Schutz am dringendsten braucht. Die Spielsperre ist ein Instrument für den Moment, in dem der eigene Wille schwächer ist als der Impuls. Eine Sperre, die über eine Landesgrenze hinweg nichts bewirkt, versagt in genau diesem Moment. Wer sich schützen will, muss deshalb in den Bedingungen der Seite, bei der er tatsächlich spielt, nachsehen, welche Sperren und Limiten dort bestehen — und dabei davon ausgehen, dass sie die einzigen sind, die für dieses Konto gelten.

Das Urteil betrifft die Reichweite des Registers. Es ist stark innerhalb des Systems und ohne jede Wirkung ausserhalb — eine Eigenschaft, die man kennen sollte, bevor man sich auf sie verlässt.

BetOnRed: wenn das kantonale Steueramt genauer hinsieht

BetOnRed hat keine Schweizer Bewilligung. Die Bewertung dieses Namens dreht sich deshalb um eine Folge, die erst Monate nach dem Gewinn sichtbar wird.

Bei einem bewilligten Schweizer Anbieter sind Gewinne bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei; der Freibetrag liegt auf Bundesebene ab dem 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000, im Jahr 2025 lag er bei CHF 1’070’400, und der kantonale Wert weicht davon ab — «je nach Kanton». Oberhalb der Schwelle behält die Veranstalterin 35 % Verrechnungssteuer zurück, die man über die Steuererklärung zurückholt. Für normale Einsätze ist die Frage damit erledigt: nichts zu zahlen, nichts zu erklären.

Bei ausländischen Anbietern fällt die Rechnung anders aus. Gewinne aus ausländischen Geldspielen unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS davon erfasst sind. Die kantonale Praxis kann den Gewinn aber dennoch voll erfassen: Nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau sind Gewinne aus ausländischen Grossspielen und aus ausländischen Online-Spielbanken unabhängig vom Betrag immer vollumfänglich als Einkommen steuerbar. Ein Gewinn von ein paar hundert Franken, bei einem bewilligten Anbieter steuerfrei, kann hier zu deklarierendes Einkommen sein. Für den eigenen Fall bleibt es bei einer allgemeinen Information: Steuerberaterin oder kantonale Steuerverwaltung fragen.

Das Urteil über diesen Anbieter betrifft den Zeitpunkt. Die steuerliche Differenz zwischen den beiden Gruppen zeigt sich nicht beim Absenden der Wette, sondern in der Steuererklärung — und sie ist der einzige Posten auf dieser Seite, der auch bei kleinen Beträgen regelmässig anfällt.

Wettigo: kein Zahlungsstopp, wenn das Geld die Schweiz verlässt

Wettigo hat keine Schweizer Bewilligung. Eine ausländische Lizenz entfaltet hier keine Wirkung, nur die beiden Schweizer Veranstalterinnen dürfen Sportwetten anbieten, und bei einer Auszahlungsverweigerung gibt es keine Schweizer Stelle, die sich der Sache annehmen müsste.

Der Punkt, der bei diesem Namen zuerst zu machen ist, betrifft den Überweisungsvorgang selbst. Die Schweiz hat kein Werkzeug, mit dem Banken oder Kartengesellschaften Zahlungen an nicht bewilligte Wettseiten blockieren. Es gibt keinen Zahlungsstopp. Die Gespa hält ausdrücklich fest, dass ihr Eingriffe bei Zahlungsdienstleistern mangels gesetzlicher Grundlagen nicht zur Verfügung stehen und dass auch internationale Rechtshilfe in Strafsachen wegen fehlender Durchsetzbarkeit ausscheidet. Wer eine Zahlung an eine solche Seite auslöst, wird von seiner Bank nicht daran gehindert.

Auf der Seite des bewilligten Systems steht dagegen eine Regelung, die ihresgleichen sucht: Gewinne und Guthaben dürfen nur auf ein Zahlungskonto auf den Namen des Kontoinhabers ausbezahlt werden (Art. 50 Abs. 2 VGS). Anonyme Auszahlungen oder Krypto-Wege gibt es dort nicht. Bei einer Seite ausserhalb des Systems ist der Zahlungsweg die Angelegenheit des Betreibers — und genau jene Angelegenheit, für die es in der Schweiz kein Korrektiv gibt.

Das Urteil betrifft den Moment der Überweisung. Er ist der Punkt ohne Rückweg. Vor ihm ist alles Widerruf und Vorbehalt; danach gibt es nur noch die Regeln des Gegenübers.

Bruce Bet: eine Lizenzangabe ist kein Sicherheitsversprechen

Bruce Bet gehört zur Gruppe ohne Schweizer Bewilligung, und damit fallen auch hier die Zulassung, die Registeranbindung und der Schweizer Rechtsweg weg.

Der Gedanke, der an dieser Stelle wichtig ist, betrifft das Wort Lizenz selbst. Eine Lizenz aus Curaçao, aus Malta, aus Deutschland oder aus irgendeinem anderen Staat hat in der Schweiz keine Kraft (Art. 4 BGS). Sie sagt etwas über die Aufsicht eines anderen Landes aus, nicht über den Schutz in diesem. Und wer meint, es müsse doch eine Liste weiterer Schweizer Bewilligungen geben, in der man nachsehen könne, sucht vergeblich: Es gibt keine solche Liste, weil es keine weiteren Bewilligungen gibt. Die Gespa veröffentlicht nur eine Liste, und die enthält gesperrte Domains.

Für einen Wettenden, der eine Seite mit einem Lizenzsiegel vorfindet, heisst das: Das Siegel beantwortet die Frage nicht, die er stellt. Er will wissen, was passiert, wenn die Auszahlung ausbleibt, wenn er sich sperren lassen will, wenn er sein Konto nicht mehr öffnen kann. Die Antwort auf alle drei Fragen hängt an der Schweizer Bewilligung — und die trägt hier niemand.

Das Urteil betrifft das Siegel. Es ist ein Verweis auf eine andere Rechtsordnung, und eine andere Rechtsordnung ist für das eigene Guthaben keine Instanz.

Was der Umsatz kostet: eine Beispielrechnung mit CHF 1’000

Die Zahl, die über allem steht, sitzt in der Quote und wird beim Wetten nie sichtbar: die Marge. Sie ist die Differenz zwischen dem, was alle Einsätze eines Marktes zusammenbringen, und dem, was der Markt an die Gewinner zurückzahlt. Ein Markt mit Quoten von 1.90 auf beiden Seiten eines Zwei-Weg-Markts zahlt 95 % zurück und behält 5 %. Diese 1.90 auf beiden Seiten sind ausdrücklich ein Rechenbeispiel und kein Zitat eines Anbieters; kein Preis dieser Welt hängt daran.

Rechnet man mit diesem Beispiel weiter, ergibt sich die Grössenordnung für einen Monat. Wer im Monat CHF 1’000 umsetzt — also Einsätze in dieser Gesamthöhe auf diesen einen Markt legt und nichts zurückzieht — und dabei auf Märkte mit einer Auszahlungsquote von 95 % trifft, verliert im statistischen Mittel zwischen CHF 40 und CHF 60. Fünf Prozent von CHF 1’000 sind CHF 50, unter der Annahme, dass nur dieser eine Markt bespielt wird und keine Wette vorzeitig beendet wird. Das ist eine Schätzung über viele Wetten und kein Ergebnis, das für eine einzelne Person in einem einzelnen Monat feststeht; sie sagt nichts darüber, ob ein einzelner Abend im Plus oder im Minus endet.

Der Betrag ist eine Bandbreite und keine Konstante, und er hängt an genau einer Grösse: an der Auszahlungsquote des Marktes, den man tatsächlich spielt. Ein Markt, der nur 90 Rappen je Franken zurückzahlt, kostet aus derselben Umsatzsumme bereits rund CHF 100. Dünn besetzte Nebenmärkte liegen dort eher als bei den 95 % des Beispiels. Die günstigste Umgebung für den eigenen Umsatz sind deshalb die grossen, eng quotierten Märkte — und die Zurückhaltung bei allem, was exotisch aussieht.

Weil die Schweiz keine staatliche Einzahlungsgrenze kennt und die Limiten von den Spielenden selbst kommen, ist der Umsatz die einzige Grösse, die man in der Hand hat. Diese Rechnung sagt, was er kostet. Sie sagt nicht, wie er ausgeht.

Häufige Fragen zu Bewilligungen und ausländischen Anbietern

Gilt eine Bewilligung aus dem Ausland in der Schweiz für einen Wettanbieter?

Nein. Wer Geldspiele durchführen will, braucht eine Bewilligung oder eine Konzession, und diese gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS). Eine ausländische Lizenz entfaltet hier keine Wirkung, und nur Swisslos mit Sporttip und die Loterie Romande dürfen Sportwetten anbieten. Ob ein Betreiber eine ausländische Lizenz hält, ändert daran nichts.

Wer darf in der Schweiz Online-Sportwetten anbieten, und woran erkennt man eine Bewilligung?

Ausschliesslich Swisslos und die Loterie Romande dürfen Sportwetten veranstalten, jeweils mit einer Veranstalter- und einer Spielbewilligung nach dem Geldspielgesetz unter Aufsicht der Gespa. Erkennbar ist das an der Veranstalterin selbst, an der Kontopflicht mit Wohnsitz im jeweiligen Gebiet und an der Tatsache, dass eine dritte Bewilligung nicht existiert.

Was kann man tun, wenn eine Seite ohne Schweizer Bewilligung die Auszahlung verweigert?

Ausserhalb des Bewilligungssystems gibt es keinen Schweizer Rechtsschutz. Fällt eine Seite ohne Bewilligung aus, fehlen eine Ansprechstelle, die Anbindung an das Sperrregister und ein durchsetzbarer Anspruch; Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen die Veranstalterin sogar eingezogen werden. Das Risiko trägt die wettende Person allein.

Was ist die Sperrliste der Gespa, und wie wird sie umgesetzt?

Die Gespa veröffentlicht ihre Sperrliste als Allgemeinverfügung im Bundesblatt; Schweizer Fernmeldedienstanbieter setzen sie als DNS-Sperre um. Ende 2025 standen 671 Domainnamen darauf. Gesperrt werden Domains und keine Anbieter, weshalb nach einer Sperrung oft innert Stunden neue Adressen derselben Betreiber erscheinen.

Macht sich strafbar, wer bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung wettet?

Nein. Wer als wettende Person ein nicht bewilligtes Onlineangebot nutzt, macht sich nach der Auskunft des Bundesamts für Justiz nicht strafbar. Die Strafbarkeit trifft die Veranstalterin: bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, bei gewerbsmässigem Handeln bis zu fünf Jahren. Einsätze und Gewinne können im Verfahren gegen sie eingezogen werden.

Inhalt erstellt vom Team «kartenzahlungwetten»