Beste Wettseiten in der Schweiz: zwei mit Bewilligung, acht ohne
Ladevorgang...
Auf dem Schweizer Markt für Sportwetten gibt es keine lange Liste. Es gibt zwei Namen, und alles andere läuft ohne die Bewilligung, die das Gesetz verlangt.
Stand: Oktober 29, 2026. Die Angaben zu Bewilligungen und Aufsicht wurden gegen die Veröffentlichungen der Gespa und des Bundesgesetzes über Geldspiele abgeglichen, die Produktangaben gegen die Spielregeln und Teilnahmebedingungen der beiden konzessionierten Veranstalterinnen.
Was die Bewilligung entscheidet, bevor überhaupt eine Quote ins Spiel kommt
Ein Punkt vorweg, weil er jede Rangliste verändert, die ihn ignoriert: Wer in der Schweiz Sportwetten anbieten will, braucht eine Veranstalterbewilligung und eine Spielbewilligung nach dem Geldspielgesetz. Das Gesetz gilt «nur in der Schweiz», und eine ausländische Konzession – aus Curaçao, Malta, Deutschland, woher auch immer – entfaltet hier keine Wirkung. Es gibt keinen Ermessensspielraum für einen gut beleumundeten Anbieter aus Übersee.

Von der Sorte «lizenziert» fallen damit neun der zehn Marken weg, die in diesem Vergleich stehen. Was bleibt, ist kleiner und enger, als die Werbung vermuten lässt.
Wer überhaupt veranstalten darf
Die Kantone haben die Zahl der Veranstalterinnen von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt. Swisslos mit dem Produkt Sporttip, gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019, mit Sitz in Basel. Und die Loterie Romande mit Jouez Sport, die für die Westschweizer Kantone arbeitet und ihre Kontaktadresse an der Avenue de Provence 14 in Lausanne führt, mit 2’350 Verkaufsstellen und 221 Mitarbeitenden.

Zwei. Nicht zwei in diesem Vergleich, nicht zwei mit den besten Noten, sondern zwei im ganzen Land.
Wer heute in einem App-Store nach Wettseiten sucht, sieht davon nichts. Er sieht Angebote, Sprachen, Boni, Live-Masken. Die Zahl zwei steht dort nirgends.
Die Aufsicht ist nicht die, die man auf Anhieb nennt
Die zuständige Aufsicht ist die Gespa, die Interkantonale Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern, tätig auf Grundlage des Geldspielkonkordats. Nicht die Eidgenössische Spielbankenkommission – die beaufsichtigt Casinos und sonst nichts. Wer eine Bewilligungsnummer prüft und dabei die falsche Behörde anruft, prüft nichts.
Die Gespa führt keine Liste weiterer bewilligter Buchmacher, weil es keine gibt. Sie führt die Sperrliste: ausländische Domains, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS-Sperre unerreichbar machen. Diese Liste gibt es seit dem 3. September 2019, am Ende des Jahres 2025 standen 671 Domains darauf. Sie ist keine Momentaufnahme. Blockierte Adressen werden innert Stunden ersetzt, unter einem neuen Namen, über ein neues Domain – Domain-Hopping nennt das die Gespa.
Wer glaubt, eine blockierte Seite sei dauerhaft weg, hat die Mechanik nicht verstanden. Die Liste ist ein Hindernis, keine Mauer. Und die Anbieter wissen das und kalkulieren es ein.
Was in der Bewilligung steht und was nicht
Eine Bewilligung erlaubt nicht einfach «Sportwetten». Das Gesetz arbeitet mit einer geschlossenen Liste genehmigter Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten, geführt in der jeweils gültigen Fassung. Qualifikationsrunden nur, wenn sie aufgeführt sind. Frauenwettbewerbe nur, wenn sie aufgeführt sind. Ranglistenwetten nur, wenn die Platzierung über den Einstieg in einen internationalen Wettbewerb oder über das Podest entscheidet. Trainingsläufe stehen nicht darauf. Eckball- oder Kartenmärkte finden sich dort nicht, eine Esport-Sektion ebenso wenig, und über Esports lässt sich, was die Bewilligung angeht, nur sagen: Es kommt in der Liste nicht vor. Ereignisse, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind gesperrt.
Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen sind damit erledigt. Der erlaubte Korb ist kleiner als das, was auf ausländischen Portalen unter «Sport» läuft.
Livewetten dagegen sind erlaubt, vor dem Spiel und während des Spiels, dort wo der Veranstalter eine Entscheidung hat, die es deckt. Eine gesetzliche Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte kennt das Gesetz nicht. Cash-Out wiederum ist überhaupt nicht geregelt – es ist Sache des Anbieters, ob und für welche Wetten es diese Möglichkeit gibt.
Wer ein Konto eröffnen darf – und wem 18 Jahre nicht reichen
Die Altersgrenze liegt bei 18 Jahren. Minderjährige sind online nicht zugelassen. Das hat die Gespa gerade nachgeprüft, mit Testkäufen im Jahr 2025: An Verkaufsstellen wurde in 47,5 % von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Wer die Kontrolle am Point of Sale für streng hält, sollte diese Zahl kennen.
Ein Konto pro Person, mit geprüfter Identität. Und dann der Punkt, den kaum jemand auf dem Radar hat, wenn er eine Seite sucht, die «für alles» offen ist: Das Konto ist an das Wohngebiet gebunden. Ein Online-Konto setzt Wohnsitz in der Schweiz voraus, in der Praxis dazu den Aufenthalt im Gebiet der jeweiligen Veranstalterin. Zwei Veranstalterinnen, zwei Gebiete, und dazwischen wählt niemand – es wählt die Adresse.
Die Landkarte, an der sich nichts diskutieren lässt
Sporttip wird im Gebiet der Kantone Aargau, Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Bern, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Glarus, Graubünden, Luzern, Nidwalden, Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Schaffhausen, Thurgau, Uri, Zug und Zürich durchgeführt, dazu im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein. Zusammen bilden sie das Vertragsgebiet von Swisslos.
Jouez Sport deckt Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura ab. Sechs Kantone im Westen.
Wer in Zürich wohnt, kann das Westschweizer Angebot nicht nutzen. Wer in Genf wohnt, nicht das deutschschweizerische. Das ist keine Formalie der Anmeldemaske, sondern der erste Filter der Auswahl – und er entscheidet für einen grossen Teil der Leserschaft, welche der beiden Seiten überhaupt in Betracht kommt, bevor eine Quote verglichen wird.
Die Registrierung selbst ist der zweite Filter. Das Mindestalter von 18 Jahren, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Vertragsgebiet, keine bestehende Spielsperre, und jede Person darf sich genau einmal registrieren. Die Ausweisdaten werden aus dem hochgeladenen Dokument ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft. Eine zweite Chance gibt es nicht.
Wo eine Sperre zum Thema wird, das über Sportwetten hinausgeht
Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren – ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird dagegen in einem schweizweiten Register eingetragen, und dieses Register gilt auch für Casinos, einschliesslich Online-Casinos, und im Fürstentum Liechtenstein.
Das ist der Teil, den man nicht rückgängig macht, wenn man es sich anders überlegt. Die freiwillige Spielsperre kann erst nach drei Monaten aufgehoben werden, unter Beteiligung einer Fachstelle. Ausgeschlossene oder minderjährige Personen haben keinen Anspruch auf Einsatz oder Gewinn.
Limiten setzt der Spielende, nicht der Staat
Es gibt in der Schweiz keine gesetzlich festgeschriebene Einzahlungsobergrenze. Das ist der Punkt, an dem die meisten Erwartungen an eine «strenge Schweizer Regelung» falsch abbiegen. Der Veranstalter muss von der spielenden Person einen oder mehrere Höchstwerte für Einsätze oder Verluste verlangen – täglich, wöchentlich, monatlich. Die Zahl kommt von ihr selbst.
Bei Sporttip steht das konkret vor der ersten Teilnahme: Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage, mit einer Oberlimite von CHF 9’999 und CHF 1’000 für Personen unter 21 Jahren. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Dazu kommt die Möglichkeit einer freiwilligen Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage.
Der Unterschied zwischen Gesetz und Praxis ist hier die 72-Stunden-Frist: Das Gesetz verlangt für eine Erhöhung 24 Stunden, die beiden Veranstalterinnen setzen in ihren eigenen Bedingungen 72 an. Wer auf einen Impuls reagiert, kommt gegen diese Wand nicht an.
Das ist die eine Regel, die den Spielenden wirklich schützt, und sie schützt nur, wenn sie vorher gesetzt ist. Eine Verlustlimite, die man beim Verlieren nach oben schraubt, schraubt man nicht in einer Minute nach oben.
Einsätze: ein Rahmen, der Wetten ablehnt
Bei Sporttip liegt der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten bei CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette bei CHF 1’000 und für eine Systemwette bei CHF 10’000. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen.
Die Wette wird nicht gekappt, sie wird nicht «teilweise» angenommen. Sie fällt weg. Für einen Spieler, der kurzfristig einen drei- oder vierstelligen Betrag platzieren möchte, ist diese Grenze die eigentliche Schranke des Schweizer Angebots – deutlicher noch als die Altersgrenze.
Was das Konto kostet, wenn man hin und wieder auszahlt
Spielguthaben lässt sich per Online-Zahlungsmöglichkeit oder per Einzahlungsschein kaufen, Mindestbetrag CHF 20. In 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf ist nur so lange möglich, wie das Guthaben auf dem Wallet CHF 9’999 nicht übersteigt. Swisslos bietet dafür unter anderem PostFinance Pay an, bei dem die Transaktion direkt in der PostFinance App bestätigt wird.
Auszahlen ist der Teil, an dem die Kosten sichtbar werden. Innerhalb von 365 Tagen gibt es zweimal eine kostenlose Auszahlung auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto. Ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % anfallen, die Überweisung dauert 5 bis 10 Arbeitstage. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar.
Zweimal im Jahr kostenlos. Nicht zweimal im Monat.
Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung schreibt Swisslos automatisch dem Wallet gut; darüber, bei bekannter Zahlungsverbindung, innert 3 Arbeitstagen auf das Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto. Auszahlungen gehen ausschliesslich auf ein Konto im Namen des Kontoinhabers – anonyme Auszahlungen oder Krypto-Wege existieren im bewilligten Schweizer Angebot nicht. Kredite an Spielende sind verboten.
Steuer: die Grenze, die kaum einer erreicht
Gewinne aus bewilligten Schweizer Grossspielen sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei; ab dem 1. Januar 2026 liegt die eidgenössische Schwelle bei CHF 1’071’000 – im Jahr 2025 waren es CHF 1’070’400. Die kantonale Schwelle weicht davon ab, also je nach Kanton vergleichen und nicht eine Zahl für die ganze Schweiz annehmen.
Oberhalb der Schwelle behält die Veranstalterin 35 % Verrechnungssteuer ein, die man über die Deklaration in der Steuererklärung zurückholt. Der typische Wettende liegt weit darunter: keine Einkommenssteuer, keine Verrechnungssteuer. Eine Wettsteuer auf den Einsatz gibt es in der Schweiz nicht.
Bei Anbietern im Ausland sieht es anders aus. Deren Gewinne unterliegen nicht der Verrechnungssteuer – aber die kantonale Praxis behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen steuerlich anders, im Kanton Thurgau etwa als voll steuerbares Einkommen, unabhängig von der Höhe. Für die eigene Situation bleibt nur der Weg über die Steuerberatung oder die kantonale Steuerverwaltung.
Was eine Quote auf dem Papier hält – und was dabei verloren geht
Es ist ein Kopf-an-Kopf-Markt, zwei Ausgänge, beide zu Quote 1.90. Kein Zwischenruf, keine Sonderkondition, nur die Frage, wie viel von jedem Franken in diesem Markt wieder herauskommt.
Die Auszahlungsquote eines Marktes – der Quotenschlüssel – ist 1 geteilt durch die Summe der Kehrwerte aller Quoten. Hier: 1 geteilt durch (1/1.90 plus 1/1.90) ergibt rund 95 %. Die Marge ist der Rest, 1 minus 0,95, also rund 5 %. Die Rechnung gilt unter der Annahme, dass der Markt mit genau diesen beiden Quoten ausgeglichen ist und keine weitere Gewinnreduktion hinzukommt.
5 % ist eine Bandbreite, keine feste Zahl. Sie hängt am Markt und am Anbieter, und sie ist der Preis, den man für das Recht zahlt, auf dieses Spiel setzen zu dürfen: Etwa fünf Rappen jedes eingesetzten Frankens bleiben beim Buchmacher, im Schnitt, über viele Wetten. Setzt man CHF 100 auf 1.90, kommen bei Treffer CHF 190 zurück, netto CHF 90 Gewinn – aber der Erwartungswert über viele solcher Wetten liegt, mit dieser Marge, bei rund CHF 95 auf jede eingesetzte CHF 100.
Und die Marge wandert. Zwei Ausgänge mit 5 % sind ein Vergleichsmassstab, kein Niveau. Kommt eine dritte Möglichkeit dazu, wird der Markt breiter und die Marge in der Regel grösser – derselbe Cent, den der Buchmacher behält, verteilt über mehr Optionen, die er absichern muss. Genau deshalb taugt eine einzelne Quote als Kriterium nicht. Die Quote zeigt nur den Preis für einen Ausgang; der Quotenschlüssel zeigt, was das ganze Angebot kostet.
Der Kombiboost bei Sporttip setzt an der anderen Seite an: Er gilt nur online im Prematch, Live und bei Systemwetten und verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50. Der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn solchen Voraussagen, wobei Einsatz und Gewinnerhöhung limitiert sind.
Das ist die eine Massnahme in diesem Angebot, die an der Marge arbeitet statt nur an der Werbesprache. Sie ist an eine Bedingung geknüpft, die man treffen muss – vier korrekte Voraussagen mit einer Mindestquote – und ans Online-Konto.
Bonus, Freiwette, Gratisspielguthaben: drei Wörter, nicht ein Ding
Nach Schweizer Recht ist ein Gratisspiel oder ein Gratisguthaben nicht bloss eine Marketingidee. Es braucht die vorgängige Zustimmung der Gespa. Wer im Jahr 2025 ein Auge auf die Zahlen hatte, sieht zwei Grössenordnungen: 24 Zustimmungen für die Loterie Romande und 8 für Swisslos.
Acht im ganzen Jahr. Wer im Vergleich nach einem Ort für tägliche Aktionen sucht, wird bei den bewilligten Anbietern nicht fündig – nicht weil sie geizig sind, sondern weil die Zahl der Aktionen eine behördliche Grösse ist. Das erklärt, warum das Schweizer Angebot nüchterner aussieht als das ausländische, und es erklärt auch, warum «Bonus» dort ein anderes Geschäft ist.
Was die Werbung «Gratis» nennt und was die Bedingung daraus macht
Ein Bonus hinter einer Umsatzbedingung ist kein Geschenk. Er ist ein Arbeitsauftrag mit einer Frist.
Die Bedingungen kommen ausschliesslich aus den eigenen Bedingungen jedes Anbieters, und entsprechend wenig lässt sich über einen Bonus sagen, dessen Zahlen man nicht gelesen hat. Was sich sagen lässt, ist die Art des Mechanismus: Eine Freiwette, deren Einsatz bei Gewinn nicht zurückgezahlt wird, ist weniger wert als ihr Nominalbetrag. Ein Bonus, der auf eine Einzahlung wartet, gehört zur Einzahlung und nicht zum Konto. Ein Booster, der bei einem Cash-Out verfällt, ist an eine Handlung gebunden, die man nicht mehr rückgängig machen kann. Ein Gratisspielguthaben, das laut Schweizer Bedingungen nicht auszahlbar ist, bleibt im Spiel – und nur dort.
Bei den Boostern von Sporttip ist die Reihenfolge besonders lehrreich: Quotenboosts gelten nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage, Profitboosts heben den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz. Beide sind pro Wettenden nur einmal nutzbar, in Einsatz und Erhöhung limitiert, und bei einem Cash-Out verfällt der Boost.
Einmal. Ein Cash-Out löst ihn auf. Wer den Ausgang absichert, verliert genau das, wofür er sich angemeldet hat.
Wo eine Aktion freundlich aussieht und es nicht ist
Es gibt eine Sorte Regel, die man erst merkt, wenn sie greift: Die Wette wird gemäss Quote 1.00 gewertet, wenn sie nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert wird. Bei Livewetten zählt das unabhängig davon, ob das Ereignis überhaupt live übertragen wird. Und in spielentscheidenden Situationen – Elfmeter, Rote Karte, Videoschiedsrichter-Entscheid – kann Swisslos Wetten mit Quote 1.00 werten.
Für den Live-Spieler heisst das: Die Wette ist kein eingefrorenes Bild des Moments, in dem er sie abgeschickt hat. Sie lebt bis zur Annahme weiter. Auch das ist ein Kostenpunkt, der in keiner Werbebotschaft steht.
Für Kombinationen gibt es eine eigene Regel: Voneinander abhängige Wettereignisse derselben Sportveranstaltung werden bei Sporttip nur über die Bet-Builder-Funktion kombiniert. Wird eine solche Kombination ohne diese Funktion irrtümlich angenommen, kann die ganze Kombinationswette für ungültig erklärt und der Einsatz zurückerstattet werden. Wer zwei Märkte desselben Spiels ohne die Funktion kombiniert und gewinnt, kann leer ausgehen – mit dem Einsatz zurück, was den entgangenen Gewinn nicht ersetzt.
Dazu die Reguläre Spielzeit: Sie umfasst die reguläre Spieldauer, etwa 90 Minuten Fussball, plus Nachspielzeit. Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist oder sie Gegenstand der Wette sind.
Und die Absage: Wird ein Wettereignis abgesagt und nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn nachgeholt, ist die Wette ungültig – Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationswetten erhält die Voraussage Quote 1.00. Eine einzige Absage kann eine Kombination also entwerten, ohne sie ganz zu zerstören.
Wo der Gewinn verfällt
Sporttip-Gewinne, die nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend gemacht werden, verfallen zugunsten des Zwecks von Swisslos. Eine Einsprache gegen eine verweigerte Auszahlung ist innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief zu erheben.
Ein halbes Jahr ist reichlich Zeit – und eine Wettschein-Quittung, die in einer Schublade liegt, ist genau dann nicht auffindbar, wenn sie gebraucht wird. Ein Konto, das man regelmässig öffnet, ist die einzige echte Versicherung gegen diesen Verfall.
Zehn Wettseiten, ein Kriterium, das nicht verhandelbar ist
Die Rangliste unten sortiert nicht nach Vorliebe. Sie sortiert nach dem, was passiert, wenn etwas schiefläuft: Existiert eine Schweizer Bewilligung, wer steht dahinter, und an wen wendet man sich, wenn das Konto nicht zahlt.
Bei acht der zehn Marken lautet die Antwort auf die letzte Frage: an niemanden in der Schweiz. Ein ausländisches Angebot ist nicht an das Schweizer Sperrregister angeschlossen, es untersteht keiner schweizerischen Fairplay-Kontrolle, und wer sein Geld dort nicht sieht, hat vor Schweizer Gerichten keinen Anspruch aus der Bewilligung, die es nicht hat.
| Marke | Bewilligungsstatus | Veranstalterin bzw. gemeldete Konzession |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS, SR 935.51; Aufsicht Gespa | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel |
| Loterie Romande Jouez Sport | Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS, SR 935.51; Aufsicht Gespa | Loterie Romande, Société de la Loterie de la Suisse Romande |
| BetOnRed | ohne Schweizer Bewilligung | gemeldete Konzession: keine Angabe |
| Rabona | ohne Schweizer Bewilligung | gemeldete Konzession: keine Angabe |
| HornetBet | ohne Schweizer Bewilligung | gemeldete Konzession: keine Angabe |
| X3Bet | ohne Schweizer Bewilligung | Tobique (Kanada), ohne Wirkung in der Schweiz |
| BetAlright | ohne Schweizer Bewilligung | gemeldete Konzession: keine Angabe |
| 22Bet | ohne Schweizer Bewilligung | gemeldete Konzession: keine Angabe |
| Rainbet | ohne Schweizer Bewilligung | gemeldete Konzession: keine Angabe |
| Interwetten | ohne Schweizer Bewilligung | gemeldete Konzession: keine Angabe |
Zwei Bewilligungen, neun Marken ohne. Die achte Zeile ist die einzige mit einer benannten ausländischen Konzession – Tobique in Kanada – und sie ändert nichts an der Einordnung: Eine ausländische Bewilligung hat in der Schweiz keine Kraft.
Die Spalte mit der gemeldeten Konzession sieht mager aus. Sie ist es auch, und das hat einen Grund, den ein Leser kennen sollte: Wer keine schweizerische Bewilligung besitzt, hat auch keine Behörde, die sein Angebot prüft. Was auf solchen Portalen an Konzessionsangaben steht, ist Selbstauskunft – oft in der Fusszeile, oft ohne Behördenname, manchmal schlicht leer. Es gibt keinen Grund, den Angaben nicht nachzugehen; es gibt nur keinen Schweizer Adressaten, an den man sich bei Streit wendet.
Was die gesetzliche Lage für Werbung bedeutet, gehört daneben: Werbung für ein in der Schweiz nicht bewilligtes Geldspiel ist strafbar und wird mit einer Busse bis CHF 500’000 geahndet. Untersagt ist Werbung auch dann, wenn sie aufdringlich oder irreführend ist oder sich an Minderjährige oder gesperrte Personen richtet. Auf dieser Seite wird deshalb eingeordnet und bewertet, nicht geworben.
Warum die zwei Bewilligten trotzdem nicht automatisch gewinnen
Die bewilligten Angebote haben ihren Preis. Der erlaubte Korb an Sportarten und Wettarten ist eine geschlossene Liste, keine offene Wiese. Das Konto hängt an der Wohnadresse. Die Limiten sind eng, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombiwette liegt bei CHF 1’000. Auszahlungen sind ab der dritten im Jahr kostenpflichtig.
Dafür bekommt man: Aufsicht, Spielerschutz mit Verlustlimiten und einem Sperrregister, das über Sportwetten hinaus wirkt, eine Auszahlung auf ein Konto im eigenen Namen, und Gewinne, die unterhalb der Freibetragsgrenze steuerfrei sind.
Bei einem ausländischen Anbieter bekommt man den breiteren Markt und die niedrigere Einstiegshürde. Man bekommt dazu: keine Schweizer Aufsicht, keine Anbindung an das Sperrregister, keine Schweizer Fairplay-Kontrolle, die kantonale Steuerbehandlung ausländischer Gewinne, und ein Domainschicksal, das jederzeit die Sperrliste treffen kann.
Keine der beiden Seiten ist die bequeme Antwort. Die eine Seite ist eng, die andere schutzlos – und wer das weiss, trifft eine Entscheidung statt eine Annahme.
Die zehn Wettseiten im Einzelnen
Die Reihenfolge ist gesetzt: die beiden bewilligten Veranstalterinnen zuerst, danach die acht Marken ohne Schweizer Bewilligung, alle nach denselben Kriterien bewertet. Bei den ausländischen Marken ist die Bewilligungslage der entscheidende Punkt – dass acht Karten bei der Konzessionsangabe nichts ausweisen, ist das Ergebnis der Prüfung, nicht ihr Ausgangspunkt.
Swisslos Sporttip: das Angebot mit dem engsten Korsett und der weitesten Abdeckung
Sporttip ist eine der beiden Veranstalterinnen, die die Kantone zugelassen haben – gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019. Betreiber ist die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel. Aufsicht: Gespa.
Das Vertragsgebiet umfasst die deutschschweizerischen Kantone Aargau, Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Bern, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Glarus, Graubünden, Luzern, Nidwalden, Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Thurgau, Uri, Zug und Zürich, dazu Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Konten gibt es nur für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Gebiet.
Wetten laufen online über Swisslos oder über die Sporttip App für iOS und Android. In der App zusammengestellte Wetten lassen sich per QR-Code an einer Verkaufsstelle spielen – eine Brücke zwischen Mobil und Ladentisch, die das Produkt von reinen Online-Portalen unterscheidet.
Die Einsatzgrenzen: CHF 1 Minimum für Einzel- und Kombinationswetten, CHF 1’000 Höchstbetrag für eine Einzel- oder Kombinationswette, CHF 10’000 für eine Systemwette. Über der Limite wird nicht angenommen, und Swisslos kann die Grenzen jederzeit ohne Begründung ändern. Vor der ersten Teilnahme stehen die Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage, Oberlimite CHF 9’999, unter 21 Jahren CHF 1’000; Senkung sofort, Erhöhung nach 72 Stunden.
Auszahlung: innerhalb von 365 Tagen zweimal kostenlos auf ein eigenes Schweizer oder Liechtensteiner Konto, danach eine mögliche Kommission von 3 %, Überweisung in 5 bis 10 Arbeitstagen. Bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung geht es automatisch aufs Wallet, darüber innert 3 Arbeitstagen aufs Bank- oder Postkonto. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar.
Beim Cash-Out gibt es Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur online und nur als vollständiger Ausstieg ohne Teilauszahlung. Ausgeführt ist ausgeführt. Der Betrag liegt unter dem möglichen Gewinn ohne vorzeitigen Ausstieg, hängt vom Stand des Sportgeschehens ab, kann jederzeit geändert werden, und eine Garantie für jeden Markt gibt es nicht.
Interessant ist die Einordnung der Steuer: Swisslos verteilte für 2025 einen Reingewinn von CHF 562 Mio. – CHF 506 Mio. an die kantonalen Fonds und CHF 56 Mio. an die Stiftung Sportförderung Schweiz für Swiss Olympic, Fussball, Eishockey und Sporthilfe. Aus den Sportwetten stammten davon CHF 109 Mio., nach CHF 122 Mio. im Vorjahr. Der Einsatz fliesst also zu einem erheblichen Teil in gemeinnützige Zwecke – was den Preis pro Wette nicht senkt, aber erklärt, wohin die Marge geht.
Fazit: Dieses Angebot ist das einzige, bei dem Bewilligung, Sperrregister, Steuerfreiheit unterhalb der Grenze und ein Auszahlungsweg auf den eigenen Namen zusammenkommen – und zugleich das einzige, das den Spielenden gleich dreifach begrenzt: nach Wohnadresse, nach Einsatzkappe und nach der Liste erlaubter Märkte. Wer mit kleinen und mittleren Einsätzen arbeitet, innerhalb der Schweiz wohnt und Aufsicht über Rendite stellt, findet hier das vollständigste Paket. Wer einen vierstelligen Betrag kurzfristig platzieren will oder Märkte sucht, die ausserhalb der genehmigten Liste liegen, stösst hier an die Wand, und kein Bonus ändert das.
Loterie Romande Jouez Sport: zwei Veranstalterinnen, zwei Landkarten
Jouez Sport ist das Produkt der Loterie Romande, der Société de la Loterie de la Suisse Romande – der zweiten und einzigen weiteren Veranstalterin, die die Kantone zulassen. Dieselbe Rechtsgrundlage, dieselbe Aufsicht durch die Gespa.
Das Gebiet: Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Kontaktadresse Avenue de Provence 14 in Lausanne, 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz, 221 Mitarbeitende. Wer in einem dieser sechs Kantone wohnt, hat hier ein Konto, das ihm bei Sporttip verschlossen bleibt – und umgekehrt.
Mehr lässt sich über Jouez Sport nicht sagen und soll auch nicht. Die Bedingungen zu Limiten, Quoten und Gewinnausschlüssen sind Sache des Veranstalters, und keine Zahl aus einem anderen Angebot gilt hier.
Fazit: Für die sechs Westschweizer Kantone ist die Auswahl eine andere nicht deshalb, weil sie hier besser wäre, sondern weil es keine gibt – ein Konto der Loterie Romande ist der bewilligte Weg für dieses Gebiet, und der Vergleich mit Swisslos stellt sich für einen Genfer oder Waadtländer gar nicht. Die 2’350 Verkaufsstellen sind für alle relevant, die ihre Wette lieber am Ladentisch abgeben: Wer im Vertragsgebiet wohnt, aber das Online-Konto meidet, kommt hier genauso zum Zug wie über die App.
BetOnRed: ohne Schweizer Bewilligung
BetOnRed besitzt keine Schweizer Bewilligung. Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen Sportwetten in der Schweiz veranstalten, und eine gemeldete ausländische Konzession hat hier keine Kraft. Der Anbieter ist nicht an das Schweizer Sperrregister angeschlossen, es gibt keinen Schweizer Rückgriff, und seine Domains können auf die Sperrliste der Gespa gesetzt und per DNS-Sperre unerreichbar gemacht werden.
Was BetOnRed im Wettprogramm anbietet, wie hoch seine Einsätze und Limiten liegen und wie schnell eine Auszahlung ankommt, regelt der Anbieter in seinen eigenen Bedingungen. Wer dort ein Konto hält, liest diese Bedingungen bei sich selbst nach – es gibt keine Schweizer Behörde, die sie für ihn prüft.
Fazit: Die Zugehörigkeit zu einer Marke ohne Schweizer Bewilligung ist hier die einzige Kategorie, die zählt, und sie lässt sich nicht durch ein Merkmal des Produkts aufwiegen – kein Quotenversprechen und kein Bonus macht aus einem Angebot ohne hiesige Aufsicht eines mit Aufsicht. Wer ein Konto dort hält, tut es bewusst auf eigenes Risiko, ohne Schweizer Sperrregister und ohne Schweizer Adressaten bei Streit.
Rabona: ohne Schweizer Bewilligung
Rabona besitzt keine Schweizer Bewilligung. Damit gilt dieselbe Rechtsfolge: kein Schweizer Rückgriff, keine Anbindung an das Sperrregister, keine Fairplay-Kontrolle durch die Gespa, und die Möglichkeit, über die Sperrliste per DNS blockiert zu werden. Eine Domain, die heute erreichbar ist, kann morgen getauscht werden – das ist die Mechanik des Domain-Hoppings, kein Ausnahmefall.
Für die Beurteilung des Produkts selbst bleibt nichts übrig, was nicht aus den Bedingungen des Anbieters käme, und die prüft in der Schweiz niemand nach.
Fazit: Nichts an dieser Marke ändert das Bild: Ohne Schweizer Bewilligung fehlt nicht eine Formalie, sondern die Stelle, die im Streitfall entscheidet. Das ist der ganze Unterschied, und er wiegt schwerer als jede Produkteigenschaft, die man dagegen aufrechnen könnte.
HornetBet: ohne Schweizer Bewilligung
Auch HornetBet führt keine Schweizer Bewilligung. Die Konsequenzen sind nicht markenabhängig: keine Schweizer Aufsicht, keine Anbindung an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsschutz im Streit um eine Auszahlung, und eine Domain, die auf die Sperrliste gelangen und über DNS gesperrt werden kann.
Was HornetBet an Märkten, Zahlungswegen oder Aktionen führt, steht in seinen eigenen Bedingungen. Über die Schweizer Zulässigkeit sagt das nichts.
Fazit: Bei einer Marke, deren einziges gesichertes Merkmal in dieser Prüfung das Fehlen einer Bewilligung ist, gibt es keinen Grund, sie gegen einen der beiden bewilligten Anbieter abzuwägen. Wer Märkte sucht, die es hier nicht erlaubt gibt, muss wissen, dass er dabei auf jeden Mechanismus verzichtet, der ihn im bewilligten Angebot schützt.
X3Bet: ohne Schweizer Bewilligung, mit einer kanadischen Angabe
X3Bet hat keine Schweizer Bewilligung. Als Konzession melden Drittquellen Tobique in Kanada – eine Angabe, die in der Schweiz keine Wirkung entfaltet. Die Rechtsfolge bleibt dieselbe wie bei jeder Marke ohne hiesige Bewilligung: kein Schweizer Rückgriff, keine Verbindung zum Sperrregister, mögliche Aufnahme in die Sperrliste.
Die Angabe selbst ist ein gutes Beispiel dafür, was eine Konzessionszeile leistet und was nicht: Sie nennt eine Aufsicht, die für Schweizer Spielende nicht zuständig ist, und lässt offen, was im Streitfall geschieht. Genau deshalb prüft man die Konzession gegen die Liste der eigenen Aufsicht und nicht gegen die Fusszeile des Anbieters.
Fazit: X3Bet hat mehr Konzessionsinformation auf der Seite als die meisten Marken in diesem Vergleich und ist trotzdem nicht näher an einer Schweizer Bewilligung – die Angabe zeigt nur, wie einfach eine Konzessionszeile zu füllen ist, solange sie niemand gegenprüft. Bleibt das Fehlen jeder Schweizer Aufsicht; bleibt das volle Risiko beim Spielenden.
BetAlright: ohne Schweizer Bewilligung
BetAlright besitzt keine Schweizer Bewilligung, und zu einer ausländischen Konzession ist nichts belegt – was in der Schweiz ohnehin keine Kraft hätte. Die Folgen: keine Schweizer Aufsicht, keine Sperrregister-Anbindung, kein Schweizer Rechtsschutz, mögliche DNS-Sperre über die Liste der Gespa.
Was das Portal an Limiten führt, welche Zahlungswege es akzeptiert und wie es mit abgesagten Ereignissen umgeht, steht ausschliesslich in seinen eigenen Bedingungen. Zu prüfen ist das an keiner Stelle gegen eine Schweizer Regel, weil keine Schweizer Regel greift.
Fazit: Eine Marke ohne Schweizer Bewilligung verlangt vom Spielenden genau die Arbeit, die im bewilligten Angebot eine Behörde macht – Bedingungen lesen, Zahlungswege prüfen, im Streit selbst durchsetzen. Wer diese Arbeit nicht leisten will, hat hier nichts zu suchen, und das ist keine Bewertung des Produkts, sondern eine Feststellung über den Rechtsschutz.
22Bet: ohne Schweizer Bewilligung
22Bet hat keine Schweizer Bewilligung. Damit gilt die bekannte Reihe: kein Schweizer Rückgriff, keine Anbindung an das Sperrregister, keine Schweizer Fairplay-Kontrolle, und die Domain kann auf die Sperrliste genommen und per DNS gesperrt werden.
Über Angebot, Einsätze und Auszahlungszeiten sagt nur der Anbieter selbst etwas, und das ohne Schweizer Aufsicht im Rücken.
Fazit: Von einer Marke ohne Schweizer Bewilligung lässt sich in diesem Vergleich keine Eigenschaft auf einen Schweizer Schutzmechanismus stützen – das ist die Grenze der Bewertung, nicht ihr Vorbehalt. Wer das Angebot nutzt, nutzt es auf eigene Faust, und die relevante Frage ist nicht, welche Boni es gibt, sondern was passiert, wenn das Konto nicht zahlt.
Rainbet: ohne Schweizer Bewilligung
Rainbet besitzt keine Schweizer Bewilligung und weist keine ausländische Konzession aus. Die Rechtslage ist dieselbe wie bei jeder Marke ohne hiesige Bewilligung: kein Schweizer Rückgriff, keine Anbindung an das Sperrregister, mögliche Aufnahme in die Sperrliste mit DNS-Sperre.
Alle Produktangaben kommen aus den Bedingungen des Anbieters und stehen ohne Schweizer Kontrolle.
Fazit: Dass hier weder eine Schweizer Bewilligung noch eine andere Konzession ausgewiesen ist, lässt das Angebot nicht schlechter aussehen als die anderen Marken ohne Bewilligung – es lässt es nur genauso ungeschützt aussehen. Kein Merkmal dieses Portals kann eine Schweizer Aufsicht ersetzen, weil kein Merkmal ein Recht schafft.
Interwetten: ohne Schweizer Bewilligung, trotz langjähriger Präsenz
Interwetten hat keine Schweizer Bewilligung. Das ist deshalb bemerkenswert, weil die Marke zu denen gehört, die die Gespa im Zusammenhang mit der Sperrliste und dem Domain-Hopping ausdrücklich nennt – neben Bet-at-Home; auch bet365 steht auf der Liste. Langjährige Bekanntheit ist keine Zulassung. Die Liste umfasste am Ende des Jahres 2025 671 Domains, und blockierte Adressen werden innert Stunden durch neue ersetzt.
Damit gelten auch hier: kein Schweizer Rückgriff, keine Anbindung an das Sperrregister, keine Schweizer Fairplay-Kontrolle, und die Domain kann jederzeit auf der Sperrliste landen.
Fazit: Interwetten zeigt am klarsten, wie wenig Marktpräsenz über die Schweizer Zulässigkeit sagt: Eine Marke kann jahrelang bekannt sein und gleichzeitig von der Aufsicht namentlich im Zusammenhang mit Sperrungen geführt werden. Wer sich auf Wiedererkennung verlässt, verlässt sich auf das falsche Kriterium.
Wie sich Sportarten und Wettarten unterscheiden – und woran man das erkennt
Wer eine Wettseite für alles sucht, sucht in der Schweiz gegen die Liste an. Der erlaubte Korb genehmigter Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten ist eine geschlossene Aufzählung; Qualifikationsrunden, Frauenwettbewerbe und Ranglistenwetten stehen nur dann darin, wenn sie aufgeführt sind, und Ranglistenwetten nur, wenn die Rangliste über die Teilnahme an einem internationalen Wettbewerb oder über das Podest entscheidet. Trainingsläufe fehlen. Eckball- und Kartenmärkte fehlen. Eine Esport-Sektion fehlt.
Das ist keine Beschreibung eines Anbieters, sondern die Grenze des bewilligten Angebots, und sie erklärt die eigentliche Frage hinter dem Suchbegriff: Nicht jede Wettart, die auf einem ausländischen Portal unter Sport läuft, ist hier veranstaltbar, und eine Seite, die alles führt, führt es ohne Schweizer Bewilligung.
Der Vergleich von Sportart zu Sportart ist aus demselben Grund schmal. Ob ein Angebot für einen Kampfsport-Wettbewerb breiter oder enger ist, lässt sich nicht an einer Zahl festmachen, die für alle Anbieter gilt, und eine Beispielquote aus einem Markt belegt nichts über einen anderen. Was bleibt, ist die Struktur: ein bewilligtes Angebot mit geschlossenem Korb, ein ausländisches mit offenem – und die Entscheidung, welche der beiden Schranken man tragen will.
Woran man den Unterschied tatsächlich sieht
Es ist nicht das Logo und nicht die Sprache der Seite. Es ist die Frage, wer die Bedingungen schreibt, gegen die gestritten wird.
Bei einer bewilligten Veranstalterin sind es Bedingungen, die unter der Aufsicht einer Schweizer Behörde stehen, samt Limiten, Sperrregister und einer Auszahlung auf das eigene Konto. Bei allem anderen sind es Hausregeln ohne Schweizer Adressaten. Das Merkmal ist unsichtbar, bis es gebraucht wird – und dann ist es das einzige, das noch zählt.
Wem welche Seite passt – die Zuordnung nach Situation
Wer im Vertragsgebiet von Swisslos wohnt und mit Einsätzen zwischen CHF 1 und CHF 1’000 arbeitet, bekommt bei Sporttip die vollständigste Kombination aus Aufsicht, Spielerschutz und steuerlicher Behandlung. Wer im Vertragsgebiet der Loterie Romande wohnt, hat den bewilligten Weg über Jouez Sport, ohne Wahlmöglichkeit. Wer einen vierstelligen Betrag als Einzelwette platzieren will oder Märkte ausserhalb der genehmigten Liste sucht, findet im bewilligten Angebot keine Öffnung – und wer dann zu einer Marke ohne Schweizer Bewilligung wechselt, tauscht eine enge Regel gegen keine Regel.
Dazwischen liegt die grösste Gruppe: Spielende, die ihr Konto ohnehin nie anfassen müssen und die einen Bonus suchen. Für sie ist die entscheidende Zahl nicht die Höhe der Aktion, sondern die Häufigkeit der Aktionen – die Zustimmungspflicht der Gespa macht aus «täglich neue Angebote» eine ganzjährige Ausnahmeerscheinung. Wer das akzeptiert, hat im bewilligten Angebot ein Konto ohne Überraschungen. Wer es nicht akzeptiert, muss wissen, worauf er dafür verzichtet.
Häufige Fragen
Welche Wettseiten sind in der Schweiz legal, und wer beaufsichtigt sie?
Veranstalten dürfen nur Swisslos mit Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport, gestützt auf die interkantonale Vereinbarung vom 20. Mai 2019. Die Aufsicht führt die Gespa in Bern. Ein weiteres bewilligtes Angebot existiert nicht, und die Gespa führt keine Liste zusätzlicher Buchmacher, sondern nur die Sperrliste.
Woran erkennt man, dass eine Wettseite eine Schweizer Bewilligung besitzt?
An der Veranstalter- und Spielbewilligung nach dem Geldspielgesetz, die nur in der Schweiz gilt, und an der Aufsicht durch die Gespa – nicht an Logos, Sprache oder Marktbekanntheit. Eine ausländische Konzession, gleich aus welchem Land, hat hier keine Wirkung. Wer prüft, prüft gegen die Aufsicht, nicht gegen die Fusszeile.
Was unterscheidet Sporttip von Jouez Sport, und für welche Kantone gilt welches Angebot?
Es sind zwei Gebiete, nicht zwei Produktvarianten. Sporttip gilt für die deutschschweizerischen Kantone, Tessin und Liechtenstein, Jouez Sport für Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Ein Online-Konto setzt Wohnsitz im jeweiligen Gebiet voraus. Ausserhalb des eigenen Gebiets ist das andere Angebot nicht zugänglich.
Welche Risiken bestehen bei Wettseiten mit Bonus ohne Einzahlung?
Nach Schweizer Recht braucht ein Gratisspiel oder Gratisguthaben die vorgängige Zustimmung der Gespa – im Jahr 2025 waren es 24 Zustimmungen für die Loterie Romande und 8 für Swisslos. Aktionen sind deshalb selten und klein. Wo eine Aktion dennoch lockt, entscheiden Umsatzbedingungen, eine Mindestquote, eine Frist oder ein Verfall bei Cash-Out darüber, was davon übrig bleibt.
Dürfen Wettseiten aus dem Ausland in der Schweiz angeboten oder beworben werden?
Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung zu veranstalten ist strafbar, und Werbung dafür erst recht – sie wird mit einer Busse bis CHF 500’000 geahndet. Die Gespa veröffentlicht die Sperrliste und lässt ausländische Domains per DNS sperren; am Ende des Jahres 2025 standen 671 Domains darauf. Blockierte Adressen tauchen allerdings innert Stunden unter neuer Domain wieder auf.
Welche Mindest- und Höchsteinsätze gelten bei Sporttip?
Der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten liegt bei CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette bei CHF 1’000 und für eine Systemwette bei CHF 10’000. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen.
Vergleich – kartenzahlungwetten
Inhalt erstellt vom Team «kartenzahlungwetten»
