Online wetten in der Schweiz und die Steuer: Wo der Freibetrag liegt und wer ihn abzieht
Ladevorgang...
Wer in der Schweiz über Sporttip oder Jouez Sport gewinnt, zahlt auf den Gewinn nichts — bis zu einer Grenze, die nur die wenigsten erreichen. Wer bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung spielt, kann genau dasselbe Geld voll versteuern müssen. Diese beiden Sätze sind der Kern der Sache, und sie passen nicht zueinander, was den Reiz der Frage ausmacht.
Stand: Oktober 29, 2026. Die Angaben zu Bewilligungen und Aufsicht wurden gegen die Veröffentlichungen der Gespa und die Steuerinformationen der ESTV abgeglichen.
Die zehn Anbieter im Vergleich
Der Satz, den man hier zuerst lesen muss, ist unbequem für jeden, der eine Liste erwartet: Es gibt in der Schweiz keine zehn bewilligten Wettanbieter. Es gibt zwei. Das Geldspielgesetz erlaubt den Kantonen, die Veranstaltung von Lotterien und Sportwetten auf höchstens zwei Veranstalter zu beschränken, und die Kantone haben das getan. Wer eine Rangliste von zehn Plattformen sucht, bekommt hier zehn Namen — acht davon ohne Schweizer Bewilligung. Das ist kein Mangel der Liste. Es ist die Liste.
Die Einordnung, die dabei zählt, hat zwei Ebenen. Auf der ersten steht, ob ein Anbieter nach Schweizer Recht überhaupt Sportwetten veranstalten darf. Auf der zweiten steht, ob er die Verrechnungssteuer korrekt abzieht, einen Verrechnungssteuerausweis ausstellt und Gewinne ausschliesslich auf ein Konto im Namen des Kontoinhabers auszahlt. Die Einordnung im Abschnitt «Die zehn Anbieter im Vergleich» führt beide zusammen.
| Anbieter | Bewilligungsstatus in der Schweiz | Veranstalter oder gemeldete Bewilligung |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel (BGS, SR 935.51) | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel |
| Loterie Romande Jouez Sport | Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel (BGS, SR 935.51) | Loterie Romande (Société de la Loterie de la Suisse Romande) |
| HornetBet | keine Schweizer Bewilligung | nicht etabliert, ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| HighFlyBet | keine Schweizer Bewilligung | nicht etabliert, ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| Betovo | keine Schweizer Bewilligung | nicht etabliert, ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| Pribet | keine Schweizer Bewilligung | nicht etabliert, ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| MyStake | keine Schweizer Bewilligung | nicht etabliert, ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| WirWetten | keine Schweizer Bewilligung | nicht etabliert, ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| Rainbet | keine Schweizer Bewilligung | nicht etabliert, ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| ZotaBet | keine Schweizer Bewilligung | nicht etabliert, ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
Was diese Einordnung zeigt, ist eine Zweiklassengesellschaft mit einer sehr dünnen ersten Klasse. Nur Swisslos und die Loterie Romande stehen bei der Gespa unter Aufsicht, nur sie zahlen in die kantonalen Fonds ein, nur bei ihnen greift das Sperrregister, und nur sie sind überhaupt in der Lage, eine Verrechnungssteuer abzuziehen und auszuweisen — was ein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung gar nicht tut, weil die Steuer dort nicht anfällt. Die acht übrigen Namen stehen hier, weil Schweizer Spielende ihnen begegnen, nicht weil sie zur Schweizer Ordnung gehören.
Die zweite Konsequenz der Sache ist unangenehmer. Ein Gewinn bei Swisslos oder der Loterie Romande bleibt bis zum Freibetrag steuerfrei; derselbe Gewinn, beim selben Einsatz und bei derselben Quote erzielt, aber bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung, kann nach der Steuerpraxis eines Kantons vollumfänglich als Einkommen zählen. Der Steuervorteil hängt also nicht am Gewinn, sondern am Veranstalter. Wer das früh weiss, trifft die Entscheidung anders, als wer erst nach dem Gewinn davon erfährt.
Swisslos Sporttip: der Veranstalter für die Deutschschweiz
Swisslos hat ihren Sitz in Basel und veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019. Die Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip. Erreichbar ist das Angebot im Gebiet der Kantone Aargau, Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Bern, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Glarus, Graubünden, Luzern, Nidwalden, Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Schwyz, Thurgau, Uri, Zug und Zürich — dazu kommen das Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Diese Kantone bilden zusammen das Swisslos-Vertragsgebiet.
Für die Steuerfrage ist Swisslos der relevanteste Anbieter überhaupt, weil sie den Abzug praktisch vornimmt. Bei der Auszahlung von Gewinnen über dem Steuerfreibetrag behält sie 35 % Verrechnungssteuer ein und stellt für den verrechnungssteuerpflichtigen Anteil einen Verrechnungssteuerausweis aus. Ein Gewinn von CHF 1’050’000 lässt bei einem Freibetrag von CHF 1’000’000 also CHF 50’000 steuerpflichtig werden — versteuert wird nicht der ganze Gewinn, sondern nur der Teil darüber.
Der wirtschaftliche Fussabdruck des Veranstalters ist gross und wird von der Steuerdebatte meist übersehen. Für 2025 verteilte Swisslos einen Reingewinn von CHF 562 Mio.: CHF 506 Mio. an die kantonalen Fonds und CHF 56 Mio. an die Stiftung Sportförderung Schweiz, die damit Swiss Olympic, Fussball, Eishockey und Sporthilfe unterstützt. Aus den Sportwetten allein stammten CHF 109 Mio. nach CHF 122 Mio. im Vorjahr. Hinzu kommt die Spielsuchtabgabe von 0,5 % des jährlich mit Lotterien und Sportwetten erzielten Bruttospielertrags, für 2025 CHF 3’863’790. Die Reineinnahmen aus Sportwetten müssen vollständig gemeinnützigen Zwecken dienen. Wer Sporttip spielt, finanziert also mit jedem Einsatz einen Mechanismus mit, der mit der Steuerfrage nichts zu tun hat und trotzdem jeden Franken dieser Wetten durchzieht.
Der Zugang ist an die Person gebunden, nicht an das Gerät. Für die Online-Registrierung braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet, es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Ausweisdaten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft. Beim Einsatz reicht die Spanne von CHF 1 bis CHF 1’000 pro Einzel- oder Kombinationswette, bei einer Systemwette bis CHF 10’000. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen.
Der Kanton Tessin und Liechtenstein stehen im Vertragsgebiet neben den Deutschschweizer Kantonen, was den landläufigen Namen «Deutschschweizer Anbieter» ungenau macht: Wer im Tessin wohnt, spielt Sporttip, und wer in Liechtenstein spielt, tut es ebenfalls. Das ist die praktische Grenze, an der diese Plattform für einen Westschweizer Leser ausfällt.
Loterie Romande Jouez Sport: sechs Kantone, eine eigene Welt
Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Sie nennt als Kontaktadresse Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne, zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende. Die Verkaufsstellen sind hier mehr als eine Randnotiz: Sie sind die sichtbare Seite eines Geschäfts, das im Westen des Landes über den Kiosk läuft und nicht über die Suchmaske.
Ein Westschweizer kann kein Sporttip-Konto eröffnen und umgekehrt. Die Einschränkung ist keine Formalie, sondern die Konsequenz der Zwei-Veranstalter-Regel mit getrennten Vertragsgebieten. Für die Steuerfrage heisst das: Die beiden zulässigen Wege zu einer steuerfreien Wette unterhalb des Freibetrags sind geografisch geteilt, und wer in einem Grenzkanton wohnt, hat trotzdem nur einen davon.
Bei den Kontenregeln, der Spielsperre und dem Umgang mit Verrechnungssteuer gelten für beide Veranstalter die gleichen gesetzlichen Rahmenbedingungen. Wo Swisslos eine 35-prozentige Verrechnungssteuer beim Abzug abführt, ist die Loterie Romande als ebenfalls bewilligte Veranstalterin in denselben Mechanismus eingebunden; die kantonalen Steuerfreigrenzen, auf die es dabei ankommt, unterscheiden sich ohnehin von Kanton zu Kanton und nicht zwischen den beiden Häusern.
HornetBet: nicht auf der Schweizer Liste
HornetBet hat keine Schweizer Bewilligung, und das ist hier keine Zwischennote, sondern das ganze Bild. In der Schweiz darf nur Swisslos und die Loterie Romande Sportwetten veranstalten; eine Bewilligung aus einem anderen Land hat in der Schweiz keine Geltung. An eine Schweizer Spielsperre ist HornetBet nicht angeschlossen, ein Schweizer Rechtsweg besteht nicht, und die Domain kann von der Gespa auf die Sperrliste gesetzt werden, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS-Sperre umsetzen.
Der Steuersatz dieser Konstellation ist der Grund, warum das überhaupt in einem Steuerartikel steht. Gewinne aus ausländischen Angeboten unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, da diese Abgabe exklusiv für bewilligte Grossspiele im Sinne des BGS vorgesehen ist — der Abzug von 35 % fällt also nicht an. Versteuert wird stattdessen der ganze Gewinn, und nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau sind Gewinne aus ausländischen Grossspielen unabhängig vom Betrag immer vollumfänglich als Einkommen steuerbar. Der fehlende Abzug ist deshalb kein Vorteil, sondern die andere Seite derselben Rechnung. Wer hier gewinnt, merkt das erst in der Steuererklärung, und dann ist die Frist zum Handeln schon vorbei.
Der Fall dieser Plattform ist für einen bestimmten Lesertyp trotzdem nicht erledigt. Für jemanden, der ohnehin nur auf ein 1X2-Ergebnis setzt und keinen Schweizer Rechtsschutz braucht, ändert sich durch das Fehlen der Bewilligung im Alltag wenig; die Schweiz hat auch kein Instrument, mit dem Zahlungen an solche Seiten blockiert würden. Die Folge zeigt sich aber genau dort, wo sie am teuersten ist: beim Gewinn. Und bei keinem einzigen Anbieter dieser Liste wird die Steuerklage später leiser.
HighFlyBet: dieselbe Ausgangslage, dieselbe Folge
Bei HighFlyBet stehen dieselben vier Merkmale: keine Schweizer Bewilligung, eine gemeldete Bewilligung ohne Etablierung und ohne Geltung in der Schweiz, keine Verbindung zum Schweizer Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg. Die Domain ist auf demselben Weg sperrbar wie jede andere auf der Liste.
Die Konsequenz für den Steuerfall ist damit hier dieselbe: Der 35-prozentige Abzug bei der Auszahlung entfällt, und der ganze Gewinn ist im Kanton nach kantonalem Recht als Einkommen steuerbar — nach der Thurgauer Praxis unabhängig von der Höhe. Bemerkenswert ist, dass der Steuerfreibetrag, der bei einem bewilligten Veranstalter bis CHF 1’071’000 trägt, in diesem Fall überhaupt nicht zur Anwendung kommt. Die Grenze ist an das bewilligte Grossspiel gebunden, nicht an die Gewinnsumme. Wer bei HighFlyBet CHF 2’000 gewinnt, kann steuerpflichtig sein; wer bei Sporttip CHF 40’000 gewinnt, ist es nicht.
Das ist die konkrete Antwort auf die Frage, was «ohne Schweizer Bewilligung» für den Kontostand bedeutet. Es bedeutet weniger Schutz, aber auch weniger Abzug — und weil die kantonale Praxis den ganzen Gewinn erfasst, übersteigt die Steuerlast den entgangenen Abzug in den meisten Fällen deutlich. Die Aussage gilt in dieser Form für Kantone, die diese Praxis anwenden; die Zuständigkeit liegt bei den kantonalen Steuerbehörden, und die Antwort auf einen konkreten Fall kommt von dort.
Betovo: ohne Anschluss an das Sperrsystem
Betovo führt keine Schweizer Bewilligung. Damit fehlt der Anschluss an das Sperrregister, in dem die Schweiz unbefristete Spielsperren einträgt — ein Register, das auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein gilt. Wer sich bei einem Schweizer Veranstalter sperren lässt, ist bei Betovo davon nicht betroffen. Für einen Menschen, dessen Problem nicht die Steuer, sondern das Spielen selbst ist, wiegt dieser Punkt schwerer als jede Quote.
In der Steuerfrage folgt Betovo demselben Muster wie die übrigen Anbieter ohne Bewilligung: kein Verrechnungssteuerabzug bei der Auszahlung, dafür die Möglichkeit der vollumfänglichen Einkommenssteuer nach kantonalem Recht. Für einen Gelegenheitsspieler mit kleinen Einsätzen ist der praktische Unterschied gering, weil ein kleiner Gewinn auch bei einem ausländischen Anbieter selten ins Gewicht fällt; für jemanden, der dort einen grossen Betrag gewinnt, ist er erheblich, und dann ist die Deklaration in der Steuererklärung der einzige Weg, die Sache sauber abzuwickeln.
Dem steht gegenüber, dass Betovo unter denselben Beschränkungen des Schweizer Marktes leidet — keine Schweizer Aufsicht, kein Schweizer Rechtsweg, Sperrliste als Risiko. Das ist der Preis, und er wird nicht an der Kasse bezahlt.
Pribet: die Kehrseite des fehlenden Abzugs
Pribet ist nach Schweizer Massstab unbewilligt, mit allen Folgen: keine Aufsicht durch die Gespa, kein Anschluss an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, Sperrlistenrisiko. Der Steuerfall verläuft wie bei den anderen ausländischen Anbietern — kein Abzug bei der Auszahlung, vollumfängliche Steuerbarkeit des Gewinns nach kantonalem Recht möglich.
Hier lohnt sich, einen Mechanismus auszuschreiben, weil er sonst missverstanden wird. Bei einem bewilligten Veranstalter und einem Gewinn oberhalb des Freibetrags behält der Veranstalter 35 % ein und stellt einen Ausweis aus. Die abgezogene Steuer lässt sich nicht vom steuerbaren Einkommen abziehen; sie wird zurückgeholt, indem der Gewinn in der Steuererklärung deklariert und ein Rückerstattungsantrag gestellt wird. Der Abzug ist also ein Vorschuss des Staates, kein Verlust. Bei einem unbewilligten Anbieter fehlt dieser Vorschuss, und die Steuer wird nicht zurückgeholt, sondern geschuldet.
Das dreht die naive Erwartung um. Wer glaubt, ein Anbieter ohne Bewilligung erspare ihm die Steuer, verwechselt den Vorschuss mit der Steuer. Der Betrag, der bei einem Schweizer Veranstalter einbehalten und später zurückerstattet wird, ist bei einem ausländischen Anbieter sofort geschuldet — nur ohne Ausweis, ohne Mechanismus und ohne dass jemand einen darauf hinweist.
MyStake: der Punkt, an dem die Liste dünn wird
MyStake hat keine Schweizer Bewilligung, keine Verbindung zum Sperrregister, keinen Schweizer Rechtsweg, und die Domain kann auf die Sperrliste gesetzt werden. Mehr über die Plattform steht hier nicht, weil mehr zu ihrem Schweizer Status nicht zu sagen ist: Sie ist auf dem Schweizer Markt nicht zugelassen, und damit entfällt der gesamte Apparat, auf dem diese Seite sonst aufbaut — Bewilligung, Aufsicht, Ausweis, Sperregister.
Für die Steuerunterscheidung bleibt der eine Punkt, der über alle acht ausländischen Anbieter hinweg identisch ist und deshalb auch nur einmal gesagt werden muss: kein Verrechnungssteuerabzug, dafür die Möglichkeit der vollen Einkommenssteuer auf den Gewinn nach kantonalem Recht. Wer prüfen will, wie sein eigener Kanton das handhabt, findet die Antwort nicht auf der Seite des Anbieters, sondern bei der kantonalen Steuerverwaltung.
Der praktische Wert eines solchen Eintrags liegt nicht im Vergleich der Quoten. Er liegt darin, dass der Leser weiss, wo er steht, bevor er einzahlt.
WirWetten: deutscher Name, keine Schweizer Bewilligung
WirWetten trägt einen deutschen Namen und darüber hinaus nichts, was es mit der Schweizer Ordnung verbindet: keine Schweizer Bewilligung, kein Anschluss an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, Sperrlistenrisiko. Der Name macht die Sache eher verwirrender als klarer, denn er klingt nach einem Schweizer Angebot und ist keines.
In der Steuerlogik gilt die Regel der ausländischen Anbieter. Ein Gewinn bei WirWetten fällt nicht unter die Verrechnungssteuer, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS ihr unterliegen — und damit auch nicht unter den Abzug, der bei einem Schweizer Veranstalter über dem Freibetrag greift. Stattdessen kann der Gewinn nach kantonalem Recht vollumfänglich als Einkommen steuerbar sein.
Wer nach der Schweizer Gesetzeslage sucht, stösst bei diesem Anbieter auf die allgemeine Regel, die für alle acht gilt, und auf keine besonderen Merkmale darüber hinaus. Eine Verwechslung mit einem bewilligten Angebot ist hier besonders leicht und besonders teuer.
Rainbet: kein Freibetrag, weil kein bewilligtes Grossspiel
Rainbet hat keine Schweizer Bewilligung und damit auch keinen Anteil an dem Freibetrag, der das ganze Thema zusammenhält. Der Steuerfreibetrag gilt für Gewinne aus Grossspielen im Sinne des Schweizer Rechts; ein Anbieter ohne Bewilligung veranstaltet kein solches Grossspiel. Der Schwellenwert von CHF 1’071’000, unter dem ein Gewinn steuerfrei bleibt, existiert für diesen Fall schlicht nicht — die kantonale Praxis erfasst den Gewinn unabhängig von der Höhe.
Es ist dieser Punkt, der die höchste Zahl der ganzen Materie für einen Leser ohne Schweizer Veranstalter bedeutungslos macht. Die Millionengrenze ist keine allgemeine Steuerfreigrenze für Glücksspielgewinne. Sie ist eine Grenze für bewilligte Grossspiele, und sie verschwindet mit der Bewilligung.
Zu Rainbet selbst bleibt es beim Status: keine Aufsicht, kein Sperrregisteranschluss, kein Schweizer Rechtsweg, Sperrlistenrisiko. Der Anbieter beschreibt und bewertet sich nach den Feldern, die seine Karte trägt, und darüber hinaus gibt es nichts zu vergleichen.
ZotaBet: dieselbe Bewilligungslücke, dieselbe Steuerfolge
ZotaBet steht am Ende dieser Einordnung aus keinem inhaltlichen Grund, sondern weil die Reihenfolge so gesetzt ist. Die Bewertung ist identisch: keine Schweizer Bewilligung, keine Etablierung mit Geltung in der Schweiz, kein Anschluss an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, Sperrlistenrisiko.
Der Steuerfall folgt der Linie der übrigen ausländischen Anbieter: kein Abzug bei der Auszahlung, vollumfängliche Steuerbarkeit nach kantonalem Recht möglich. Wer die beiden Gruppen vergleichen will, hat damit alle acht Karten der zweiten Gruppe gesehen, und sie tragen in der Steuerfrage dieselbe Aussage. Was sie unterscheidet, sind Quoten, Zahlungswege und Oberfläche — Dinge, die diese Seite nicht bewertet, weil sie nicht Gegenstand der Steuerfrage sind.
Ein Leser, der bis hierhin gelesen hat, kann die Entscheidung jetzt in einem Satz zusammenfassen: Der steuerlich günstige Weg führt über einen der beiden bewilligten Veranstalter, und der Preis dafür ist ein eingeschränktes Angebot.
Grundlagen: Steuerfreibetrag, Verrechnungssteuer, Einsatzsteuer
Die drei Begriffe, um die sich alles dreht, sind ein Freibetrag, eine Quellensteuer auf Gewinne und eine Steuer, die es nicht gibt. Der letzte ist der wichtigste, weil er am hartnäckigsten behauptet wird.

Der Steuerfreibetrag ist der Betrag eines einzelnen Gewinns, bis zu dem dieser Gewinn bei der Einkommenssteuer nicht erfasst wird. Für die Steuerperiode 2024 nennt die ESTV «ab 1’056’601 Franken» (Art. 24 Bst. ibis DBG). Der Betrag ist nicht stabil, und das ist kein Nachlassen der Verwaltung, sondern System: Der Ausgleich der kalten Progression beim Steuerfreibetrag erfolgt jährlich aufgrund des Standes des Landesindexes der Konsumentenpreise am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode, auf Grundlage der Verordnung über die kalte Progression.
Die Reihe, die daraus entsteht, ist kurz und unregelmässig. CHF 1’000’000 in den Jahren 2019 bis 2022, CHF 1’038’300 für 2023, CHF 1’056’600 für 2024, CHF 1’070’400 für 2025 und CHF 1’071’000 für Gewinne ab dem 1. Januar 2026. Wer eine ältere Zahl im Kopf hat, rechnet mit dem Vorjahr. Der Anstieg zwischen 2024 und 2026 beträgt gut 14’000 Franken, was für die allermeisten Gewinne irrelevant ist und für die Steuererklärung eines sehr seltenen Grossgewinns genau den Unterschied machen kann.
Die Verrechnungssteuer ist die zweite Hälfte des Mechanismus. Auf den Teil eines Gewinns oberhalb des Freibetrags zieht der Veranstalter bei der Auszahlung 35 % ab und stellt für den verrechnungssteuerpflichtigen Anteil einen Ausweis aus. Der Freibetrag und die Verrechnungssteuer hängen zusammen, weil beide an dieselbe Grenze geknüpft sind — bei der direkten Bundessteuer und bei der Verrechnungssteuer gilt derselbe Betrag.
Was nicht existiert, ist eine Wettsteuer auf den Einsatz. In der Schweiz wird auf Wetteinsätze keine Steuer erhoben, weder bei Sporttip noch bei der Loterie Romande noch sonst in einem bewilligten Angebot. Diese Feststellung ist deshalb so wichtig, weil die Steuerdiskussion in Deutschland anders verläuft und die Begriffe hinüberwandern. Wer in der Schweiz eine Wettsteuer auf den Einsatz sucht, sucht etwas, das es hier nicht gibt; die Steuer hängt am Gewinn und an der Grenze, nicht am Umsatz.
Die dritte Grösse, die oft danebengestellt wird, ist der Abzug der Einsätze. Er hat mit dem Steuerfreibetrag nichts zu tun. Bei Grossspielen können Einsätze bis zu 5 % des Gewinns, höchstens aber CHF 5’200 für die Steuerperiode 2023 und CHF 5’300 für 2024, bei der direkten Bundessteuer abgezogen werden — und höchstens bis zum Betrag der im gleichen Jahr im entsprechenden Wettbewerb erzielten Gewinne (Art. 33 Abs. 4 DBG). Für 2025 liegt die Obergrenze bei CHF 5’400. Das ist ein Abzugsposten in der Steuererklärung, keine Steuerbefreiung, und er greift erst, wenn überhaupt ein steuerbarer Gewinn vorliegt.
Hier zeigt sich, warum die Materie für fast alle Wettenden kein Thema ist. Ein steuerbarer Gewinn setzt einen einzelnen Gewinn oberhalb der Grenze voraus. Unterhalb von CHF 1’071’000 gibt es nichts zu erklären, nichts abzuziehen und nichts zurückzufordern. Die ganze Apparatur — Ausweis, Rückerstattungsantrag, Einsatzabzug — betrifft eine Gewinnhöhe, die die meisten Spielenden nie erreichen.
Was die Steuerpflicht auslöst und was sie kostet
Der häufigste Irrtum in dieser Frage betrifft die Einheit, auf die die Grenze sich bezieht. Gewinne aus Grossspielen unterliegen der Einkommenssteuer erst ab dem Steuerfreibetrag, und der Freibetrag gilt pro einzelnem Gewinn. Nicht pro Jahr, nicht pro Konto, nicht pro Anbieter — pro einzelnem Gewinn. Fünf Gewinne zu je CHF 300’000 bleiben damit zusammen unter der Grenze, obwohl die Summe darüber liegt.
Auf der anderen Seite steht die zweite Grenze, die viele Leser auf der falschen Ebene suchen: Nur der Teil eines einzelnen Gewinns über dem Freibetrag ist steuerbar. Ein Gewinn von CHF 1’200’000 lässt bei einem Freibetrag von CHF 1’000’000 also CHF 200’000 steuerbar. Die Grenze ist eine Freigrenze, kein Sprungbrett. Sie hebt nicht die ganze Summe ins Steuerbare, wenn sie überschritten wird.
Und dann ist da der Kanton, «je nach Kanton» — die Redewendung, die in jeder Auskunft der ESTV zu diesem Thema steht und die den zweiten grossen Irrtum trägt. Der Freibetrag bei der direkten Bundessteuer und der Verrechnungssteuer auf Gewinne aus Grossspielen ist nicht der Freibetrag bei den Staats- und Gemeindesteuern. Die ESTV-Übersicht für die Steuerperiode 2024 weist für die Kantone unter anderem CHF 1’030’000, CHF 1’033’000, CHF 1’037’000, CHF 1’054’600 und CHF 1’056’600 aus, daneben die runde Million; für 2023 nannte dieselbe Übersicht CHF 1’038’300 und 1 Mio. Der Kanton Thurgau etwa nennt für die Staats- und Gemeindesteuern CHF 1’000’000, während die direkte Bundessteuer 2026 bei CHF 1’071’000 liegt.
Was das für einen konkreten Fall bedeutet, lässt sich nicht aus einer Bundesregel ableiten. Wer einen Gewinn erzielt, der in die Nähe solcher Beträge kommt, muss in seinem Kanton nachschauen. Die Höhe des steuerbaren Anteils, die Zahl der herangezogenen Freibeträge und die Frage, ob der Kanton einen pauschalen Einsatzabzug kennt, beantwortet die kantonale Steuerverwaltung, nicht die Seite des Anbieters. Im Kanton Thurgau gilt bei den Staats- und Gemeindesteuern pauschal 5 % je steuerbarem Gewinn, höchstens CHF 5’000, ohne Abzug effektiver Kosten — ein pauschaler Ansatz, der sich von der Bundesregel unterscheidet und je nach Gewinnhöhe günstiger oder ungünstiger ausfällt.
Die Rechnung, auf die es bei einem normalen Einsatz hinausläuft, ist schnell gemacht und ernüchternd für die Steuerdebatte. Angenommen, jemand setzt CHF 100 auf eine Einzelwette mit Quote 2.00 und gewinnt: Die Wette zahlt CHF 200 zurück, der Nettogewinn beträgt CHF 100. Diesen Nettogewinn vergleicht das Gesetz mit einer Grenze von CHF 1’071’000. Zwischen CHF 100 und CHF 1’071’000 liegen mehr als zehn Millionen Prozent, und das ist der Abstand, über den hier diskutiert wird. Kein bewilligter Veranstalter wird für einen solchen Gewinn eine Verrechnungssteuer von 35 % einbehalten, kein Ausweis wird ausgestellt, und in der Steuererklärung gibt es nichts zu deklarieren. Die Steuerfrage, die auf dieser Seite so viel Platz einnimmt, beginnt in einer Region, die praktisch kein Leser erreicht.
Die Ausnahme, die den ganzen Artikel tragfähig macht, ist die andere: Wer bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung spielt, verlässt diesen Mechanismus. Dort reicht der Gewinn von CHF 200 unter Umständen aus, um als Einkommen vollumfänglich steuerbar zu sein. Die Grenze hängt nicht an der Höhe, sondern am Veranstalter, und das ist der einzige Satz aus diesem Abschnitt, den ein Leser wirklich mitnehmen muss.
Rechtslage: zwei Veranstalter und eine geschlossene Liste
Wer in der Schweiz Sportwetten anbietet, braucht dafür eine Bewilligung. Online-Sportwetten sind ein Grossspiel nach dem Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51, in Kraft seit dem 1. Januar 2019; Art. 3 lit. c und e) und werden von der Gespa, der Interkantonalen Geldspielaufsicht in Bern, beaufsichtigt — nicht von der ESBK, die nur Casinos beaufsichtigt. Eine Bewilligung braucht eine Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung pro Spiel (Art. 21-25 BGS) und «gilt nur in der Schweiz» (Art. 4 BGS).
Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt. Ein Verzeichnis weiterer bewilligter Buchmacher gibt es nicht, weil es keine gibt; die Gespa veröffentlicht nur die Sperrliste der blockierten ausländischen Domains. Dass nur zwei Anbieter zugelassen sind, ist also keine Marktbeobachtung, sondern die Rechtslage selbst.
An ein Konto kommen nur Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 47 Abs. 3 VGS), und in der Praxis muss es der Wohnsitz im jeweiligen Vertragsgebiet sein. Für einen Schweizer Leser heisst das: Von den beiden bewilligten Wegen steht ihm je nach Kanton genau einer offen, und wer aus dem Ausland mit einem deutschen Wohnsitz auf eine Schweizer Plattform will, kommt dort nicht hinein.
Was man spielen darf, ist ebenfalls abschliessend geregelt. Es sind ausschliesslich Sportwetten erlaubt — Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen sind nicht zulässig. Das erlaubte Angebot ist eine geschlossene Liste: das Verzeichnis der Gespa der bewilligten Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten, in der Fassung vom 10. September 2026 (Art. 25 BGS, Art. 29 VGS). Qualifikationsrunden stehen nur darin, wenn sie gelistet sind, Frauenwettbewerbe nur, wenn sie gelistet sind, Ranglistenwetten nur, wenn die Rangliste den Einzug in einen internationalen Wettbewerb oder das Podest entscheidet, und Wetten auf Trainingsläufe stehen nie darin. In der Liste finden sich keine Corner- oder Kartenmärkte und kein Esport-Bereich. Ereignisse, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind gesperrt (Art. 25 Abs. 2 BGS).
Diese Liste ist die konkrete Gestalt dessen, was ein bewilligter Anbieter anbieten darf, und sie erklärt, warum die Detailtiefe sich zwischen den beiden Gruppen unterscheidet: Die eine Gruppe arbeitet innerhalb der Liste, die andere ausserhalb jeder Schweizer Liste. Wer im bewilligten Bereich keine Corner-Wette findet, findet dort keine, und das ist kein Mangel der Plattform, sondern die Grenze des Erlaubten.
Livewetten sind erlaubt, vor dem Spiel und während des Spiels, sofern der Veranstalter eine entsprechende Entscheidung hat; das BGS kennt keine gesetzliche Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte. Cash-Out dagegen ist nicht geregelt und nur als Funktion des jeweiligen Veranstalters beschrieben; bei Sporttip betrifft er Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, nur als vollständiger Cash-Out und nicht für jeden Markt garantiert. Wer ein bestimmtes Feature als Schweizer Recht erwartet, irrt: Es ist Vertragsbedingung des Anbieters, und die kann er ändern.
Bei den Zahlungen gibt es eine Regel, die für Wetten ohne Schweizer Bewilligung nicht existiert. Gewinne und Guthaben werden nur auf ein Zahlungskonto im Namen des Kontoinhabers ausgezahlt (Art. 50 Abs. 2 VGS) — anonyme oder Krypto-Auszahlungen gibt es im bewilligten Schweizer Wettangebot nicht, und eine Kreditgewährung an Spielende ist untersagt (Art. 75 Abs. 1 BGS). Welche Zahlungsmarken ein Anbieter akzeptiert, ist seine eigene Sache und nur seinen Bedingungen zu entnehmen.
Was es in der Schweiz nicht gibt, ist ein Instrument, mit dem Zahlungen an unbewilligte Wettseiten blockiert würden. Die Sperrung erfolgt auf der Ebene der Domain per DNS-Sperre der Telekom-Anbieter (Art. 86-93 BGS). Die erste Liste stammt vom 3. September 2019, am Ende des Jahres 2025 standen 671 Domains darauf, und blockierte Domains werden innerhalb von Stunden ersetzt. Ein Zahlungsnetz, das eine Überweisung an eine solche Seite untersagt, existiert nicht.
Wenn Gewinne aus dem Ausland kommen
Bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung verschiebt sich die gesamte Steuerfrage, und zwar zu dessen Nachteil. Gewinne aus ausländischen Geldspielen unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS steuerbar sind. Gewinne aus illegalen beziehungsweise unbewilligten Spielen unterliegen dagegen der Verrechnungssteuer. Der erste Teil klingt wie ein Vorteil — kein Abzug, keine Quellensteuer —, und der zweite Teil erklärt, warum das trügt: Was bleibt, ist die Einkommenssteuer, und die kennt hier keine Freigrenze.
Nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau sind Gewinne aus ausländischen Grossspielen und ausländischen Online-Spielbanken unabhängig vom Betrag immer vollumfänglich als Einkommen steuerbar. Die Formulierung ist bemerkenswert nüchtern, und ihre Wirkung ist drastisch: Kein Freibetrag, keine Bagatellgrenze, keine Rücksicht auf die Gewinnhöhe. Für einen Kanton, der diese Praxis anwendet, ist jeder Gewinn bei einem ausländischen Anbieter steuerbares Einkommen.
Die Zuständigkeit für solche Fragen liegt bei den kantonalen Steuerbehörden, und zwar für die Einkommenssteuer wie für die Staats- und Gemeindesteuern. Fragen zur Erhebung oder Meldung der Verrechnungssteuer gehen an die ESTV. Wer einen Gewinn bei einem ausländischen Anbieter erzielt hat, bekommt die für ihn gültige Antwort in seinem Kanton und nicht in einer allgemeinen Darstellung. Der Hinweis auf die Steuerberatung oder die kantonale Steuerverwaltung ist hier keine Ausweichformel, sondern der einzige Ort, an dem eine belastbare Auskunft existiert.
Eine zweite Gruppe von Spielen wird in dieser Frage oft übersehen. Gewinne aus Kleinspielen, zu denen lokale Sportwetten zählen, sind bei der direkten Bundessteuer steuerfrei, sofern die Spiele gesetzlich zugelassen sind (Art. 24 Bst. iter DBG). Nicht bewilligte Kleinspiele sind nach der Thurgauer Steuerpraxis vollumfänglich steuerbar. Die Unterscheidung läuft also an jeder Stelle über dasselbe Kriterium: die Bewilligung. Nicht der Betrag entscheidet, sondern die Zulässigkeit des Spiels, an dem der Gewinn entstanden ist.
Die Sperrliste und was daneben passiert
Die Gespa veröffentlicht eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS-Sperre umsetzen. Am Ende des Jahres 2025 standen 671 Domains darauf; die Gespa nennt als Beispiel für ein blockiertes und anschliessend ersetztes Angebot Interwetten und Bet-at-Home, und sie nennt bet365 als auf der Liste stehend. Blockierte Domains werden innerhalb von Stunden durch neue ersetzt, weshalb eine Sperre selten dauerhaft wirkt.
Was in dieser Mechanik für einen Wettenden hängt, ist weniger die Erreichbarkeit als der Rechtsschutz. Die Sperrliste zeigt, wie die Schweiz mit unbewilligten Angeboten umgeht, und sie erklärt, warum die acht Namen ohne Bewilligung trotzdem erreichbar bleiben: Die Sperre ist ein Nachlaufen, kein Zaun. Für die Steuerfrage ist wichtig, dass die Sperrung nichts an der Steuerpflicht ändert. Ein gesperrter Anbieter, über den man mit einer neuen Domain trotzdem spielt, bleibt ein ausländisches Grossspiel, dessen Gewinn nach kantonalem Recht vollumfänglich steuerbar sein kann.
Das Veranstalten von Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung ist strafbar: bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahren (Art. 130 BGS). Der Spielende wird nicht bestraft. Das ist der Punkt, an dem die Verantwortung klar verteilt ist, und zugleich der Grund, warum die Folge für den Spielenden trotzdem eine ist: In einem Verfahren gegen den Anbieter können Einsätze und Gewinne eingezogen werden. Wer sein Geld auf eine Plattform trägt, gegen die ein solches Verfahren läuft, trägt das Risiko selbst.
Wer wissen will, ob eine Domain auf der Sperrliste steht, prüft sie bei der Gespa. Diese Prüfung kostet zwei Minuten und ersetzt jede Vermutung über die Seriosität einer Seite, weil sie nicht auf der Gestaltung der Seite beruht, sondern auf einer amtlichen Liste. Wer eine Domain dort nicht findet, hat damit keinen Nachweis einer Bewilligung erlangt — die Liste nennt Sperrungen, nicht Erlaubnisse —, aber wer sie dort findet, weiss, woran er ist.
Was die Bewilligung für das Angebot bedeutet
Zwei Veranstalter sind wenige für ein Land mit neun Millionen Einwohnern, und die Folge ist ein Angebot, das nicht nach Marktbreite aussieht, sondern nach Zulassung. Nur Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten aus der Gespa-Liste, keine Corner- und Kartenmärkte, kein Esport-Bereich, Frauenwettbewerbe und Qualifikationsrunden nur, wenn sie gelistet sind. Wer von einer ausländischen Plattform kommt, merkt den Unterschied in der Tiefe der Märkte zuerst.
Auf der anderen Seite steht ein Instrumentarium, das eine unbewilligte Plattform nicht hat. Bei einem bewilligten Veranstalter werden Gewinne nur auf ein Konto im Namen des Kontoinhabers ausgezahlt; Krypto-Auszahlungen existieren nicht; das Sperrregister schliesst ausgeschlossene Personen ein, und zwar über Kantonsgrenzen und Ländergrenzen zu Liechtenstein hinweg. Die Reineinnahmen aus Sportwetten müssen vollständig gemeinnützigen Zwecken dienen. Der Handel ist also nur scheinbar ungleich: Die bewilligte Seite hat weniger Produkt, aber mehr Kontrolle über das Geld auf dem Konto.
Wer sein Konto gegen einen Marktplatz eintauscht, tauscht Aufsicht gegen Auswahl. Das ist kein Gleichstand, sondern eine Wahl, und sie fällt je nach Person anders aus. Wer viel und exotisch setzt, findet im bewilligten Rahmen zu wenig. Wer viel Geld auf dem Konto hält und nicht will, dass es im Fall einer Auseinandersetzung ohne Schweizer Adressaten dasteht, findet dort genau das, was fehlt.
Spielerschutz: die Limiten gelten unabhängig von der Steuer
Ein steuerfreier Gewinn ist kein Zeichen, dass das Spielen im Griff ist. Die beiden Dinge gehören nicht zusammen, und in der Praxis treten sie auseinander: Wer verliert, hat keine Steuerfrage und trotzdem ein Problem.

Die Limiten in der Schweiz setzt der Spielende, nicht der Staat. Es gibt keine gesetzliche feste Einzahlungsgrenze wie in manchen Nachbarländern; stattdessen muss der Veranstalter von sich aus einen oder mehrere Höchstwerte für tägliche, wöchentliche oder monatliche Einsätze oder Verluste verlangen (Art. 87 VGS). Dekretierte Obergrenzen gibt es nicht, und wer sich nach einer solchen umsieht, sucht in der Schweiz vergeblich. Bei Swisslos sind vor der ersten Teilnahme Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage zu setzen, mit einer Oberlimite von CHF 9’999 und CHF 1’000 für Personen unter 21 Jahren; eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Das Gesetz sieht für die Erhöhung 24 Stunden vor, Swisslos und die Loterie Romande setzen in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an. Zusätzlich ist bei Swisslos eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich.
Die Dreiteilung der Limiten — Tages-, Wochen- und Monatssicht — ist praktisch bedeutsamer, als sie klingt. Ein Verlust, der in einem Monat verkraftbar wäre, ist in einer Woche ein anderer Betrag, und die feste Frist von 72 Stunden für eine Erhöhung schiebt den Impuls, nach einem Abend den Rahmen zu öffnen, mindestens über ein Wochenende.
Der Schutz beginnt bei der Person. Sportwetten sind ab 18 Jahren zulässig, und Minderjährige werden online nicht zugelassen; ein Konto pro Person gibt es nur mit verifizierter Identität (Art. 47-52 VGS). Bei Swisslos wird das über den Ausweis und den Abgleich gegen Adressdatenbanken geregelt.
Die Sperre ist der härtere Teil des Systems. Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Das Register erfasst ausserdem überschuldete oder suchtgefährdete Personen (Art. 80-82 BGS); eine freiwillige Sperre lässt sich erst nach drei Monaten aufheben (Art. 84 VGS), und dabei ist eine Fachstelle beteiligt (Art. 81 BGS). Eine selbstgewählte Pause von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden (Art. 89 VGS).
Wer gesperrt oder minderjährig ist, hat keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS). Diese Regel ist für einen Gewinnfall die schmerzhafteste im ganzen Gesetz: Wer trotz Sperre spielt und gewinnt, bekommt nichts, und die Aussicht darauf ist kein hypothetisches Risiko.
Wie lückenhaft der Schutz in der Praxis ist, zeigen die Testkäufe der Gespa aus dem Jahr 2025: An Verkaufsstellen wurde in 47,5 % von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Wer sich auf die Kontrolle am Verkaufspunkt verlässt, verlässt sich auf eine Kontrolle, die in fast der Hälfte der geprüften Fälle nicht funktioniert hat. Das ist der Grund, warum die Verantwortung für das eigene Spielen bei der spielenden Person liegt und nicht bei einer Kasse.
Wo es tatsächlich um das Spielen selbst geht und nicht um die Steuer darauf, sind die Werkzeuge die Limiten, die Pausen und die Sperre. Bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung fällt der harte Teil dieses Systems weg: Es gibt keine Verbindung zum Schweizer Sperrregister, und wer sich bei Swisslos sperren lässt, ist dort nicht gesperrt. Die Produktdatenbanken der Gespa prüfen nur, was sie prüfen kann.
Bei Swisslos sind die Verlustlimiten vor der ersten Teilnahme zwingend zu setzen, und das ist der Moment, in dem ein Spielender noch einen klaren Kopf hat. Wer die Grenze später erhöhen will, wartet 72 Stunden. Das ist eine bewusst gesetzte Bremse, und sie ist das wirksamste Einzelstück im bewilligten Angebot.
Steuerfreibetrag in der Praxis: was eine Wette zurückzahlt
Bei einer Wette lassen sich zwei Zahlen getrennt betrachten, die im Alltag verschwimmen: was der Einsatz zurückbringt, wenn die Wette aufgeht, und was von einem steuerbaren Gewinn bleibt. Die erste ist eine Rechnung, die jede Wettende nachvollziehen kann; die zweite betrifft eine Gewinnhöhe, die kaum jemand erreicht.
Die Auszahlung einer Einzelwette ergibt sich aus dem Einsatz multipliziert mit der Quote. Bei einem Einsatz von CHF 100 und einer Quote von 2.00 — ein Rechenbeispiel, kein notierter Preis — zahlt eine gewonnene Wette CHF 200 zurück, und der Nettogewinn beträgt CHF 100. Die Steuergrenze steht zu diesem Betrag in keinem Verhältnis: Der Steuerfreibetrag bei der direkten Bundessteuer und der Verrechnungssteuer auf Gewinne aus Grossspielen beträgt CHF 1’071’000 für Gewinne ab dem 1. Januar 2026, vorher CHF 1’070’400 für 2025. Um über diese Grenze zu kommen, müsste dieselbe Einzelwette mit CHF 100 Einsatz eine Quote jenseits des Zehntausendfachen tragen. Es gibt sie nicht.
Anders gerechnet wird die Sache bei einer Kombiwette, weil sich die Quoten der einzelnen Beine zu einem Preis multiplizieren. Drei Beine zu je 2.00 ergeben 8.00. Aus CHF 100 werden damit CHF 800, und das ist noch immer um mehr als den Faktor Tausend von der Grenze entfernt. Auch mit vier oder fünf Beinen bleibt der Abstand so gross, dass die Verrechnungssteuer für einen gewöhnlichen Wetter ausserhalb jeder Reichweite liegt.
Wer die 35 % einmal selbst durchrechnen will, kommt mit einem hypothetischen Gewinn aus. Bei einem Gewinn von CHF 1’050’000 und einem Freibetrag von CHF 1’000’000 sind CHF 50’000 steuerpflichtig; der Veranstalter behält davon 35 %, also CHF 17’500, ein und stellt für diesen Anteil einen Ausweis aus. Der Rest wird in der Steuererklärung deklariert, und die einbehaltene Steuer wird mit einem Rückerstattungsantrag zurückgeholt. Aus der Sicht eines Sporttip-Spielers mit CHF 100 Einsatz ist das eine Rechnung über eine andere Person, und genau darum geht es: Die Steuerfrage, die diesen Artikel trägt, betrifft praktisch niemanden, der ihn liest.
Die Kosten der Wette selbst liegen woanders. In jeder Quote steckt der Quotenschlüssel, der Anteil aller Einsätze, den ein Markt zurückzahlt: 1 geteilt durch die Summe der Kehrwerte aller Quoten eines Marktes. Was zwischen Schlüssel und vollem Einsatz fehlt, ist die Marge — der Teil, den der Veranstalter von jedem gesetzten Franken einbehält. Sie steht nicht auf dem Wettschein, und sie wird auch nicht in der Steuererklärung sichtbar, obwohl sie über viele Wetten hinweg ein Vielfaches der Steuer ausmacht, die das Thema des Artikels ist. Wer wissen will, was Wetten ihn kosten, sollte diese Zahl suchen und nicht den Freibetrag.
Häufige Fragen zu Steuern auf Schweizer Wettgewinne
Ab welchem Betrag werden Gewinne aus Sportwetten in der Schweiz steuerpflichtig, und was heisst «je nach Kanton»?
Bei der direkten Bundessteuer liegt der Steuerfreibetrag für Gewinne ab dem 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000 pro einzelnem Gewinn, 2025 waren es CHF 1’070’400. «Je nach Kanton» heisst: Bei den Staats- und Gemeindesteuern gelten eigene Beträge, die die ESTV-Übersicht für 2024 mit CHF 1’030’000, CHF 1’033’000, CHF 1’037’000, CHF 1’054’600 und CHF 1’056’600 ausweist, daneben die runde Million.
Was ist die Verrechnungssteuer von 35 %, und wann zieht Swisslos sie bei einer Auszahlung ab?
Sie wird auf den Teil eines Gewinns erhoben, der über dem Steuerfreibetrag liegt. Swisslos behält bei der Auszahlung 35 % dieses Anteils ein und stellt einen Verrechnungssteuerausweis aus. Bei einem Gewinn von CHF 1’050’000 und einem Freibetrag von CHF 1’000’000 sind CHF 50’000 steuerpflichtig, davon gehen CHF 17’500 ab.
Wird auf Wetteinsätze in der Schweiz eine Wettsteuer erhoben?
Nein. In der Schweiz fällt auf den Einsatz einer Sportwette keine Steuer an, weder bei Sporttip noch bei der Loterie Romande noch in einem anderen bewilligten Angebot. Belastet wird der Gewinn, und auch dort erst oberhalb des Freibetrags. Die Steuerlast hängt also an einer Grenze, die praktisch kein Wettender erreicht, und nicht am Umsatz.
Wie werden Gewinne von Anbietern ohne Schweizer Bewilligung besteuert?
Sie unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS steuerbar sind. Dafür sind sie nach kantonalem Recht als Einkommen steuerbar: Nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau sind Gewinne aus ausländischen Grossspielen unabhängig vom Betrag immer vollumfänglich steuerbar. Der Freibetrag greift dort nicht.
Welcher Teil eines Gewinns ist steuerbar, wenn er den Freibetrag übersteigt?
Nur der Teil darüber. Ein Gewinn von CHF 1’200’000 lässt bei einem Freibetrag von CHF 1’000’000 also CHF 200’000 steuerbar. Die Grenze ist eine Freigrenze und kein Sprungbrett: Sie hebt nicht die ganze Summe ins Steuerbare, sobald sie überschritten ist. Auf den steuerbaren Teil entfallen dann die 35 % Verrechnungssteuer und die Einkommenssteuer.
Warum ändert sich der Steuerfreibetrag von Jahr zu Jahr, und welche Einsätze lassen sich bei Grossspielen abziehen?
Der Ausgleich der kalten Progression erfolgt jährlich nach dem Landesindex der Konsumentenpreise am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Deshalb CHF 1’038’300 für 2023, CHF 1’056’600 für 2024, CHF 1’070’400 für 2025 und CHF 1’071’000 ab 2026. Abziehbar sind bei der direkten Bundessteuer Einsätze bis zu 5 % des Gewinns, höchstens CHF 5’300 für 2024 und CHF 5’400 für 2025.
Rechtslage – kartenzahlungwetten
Inhalt erstellt vom Team «kartenzahlungwetten»
