Gratisguthaben bei Schweizer Sportwetten: zwei Veranstalter, viele Regeln
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Stand: Oktober 29, 2026 — geprüft gegen die Bewilligungs- und Veranstalterangaben der Gespa sowie gegen die Teilnahmebedingungen und Spielregeln von Swisslos und der Loterie Romande.
Wer nach Gratisguthaben für Sportwetten sucht, hat meistens eine sehr konkrete Vorstellung: keine Einzahlung, ein Guthaben, ein paar Wetten, abwarten. In der Schweiz stösst diese Vorstellung auf einen rechtlichen Rahmen, der sie fast vollständig aushöhlt. Gratisspielguthaben braucht die vorherige Zustimmung der Gespa, und die beiden Veranstalter, die überhaupt Sportwetten annehmen dürfen, setzen dieses Instrument sparsam ein. Wer die Bedingungen nicht liest, hat am Ende kein Geld gewonnen, sondern Zeit verloren.
Die folgende Einordnung arbeitet rückwärts von der Konsequenz her: nicht, was ein Angebot verspricht, sondern was davon übrig bleibt, wenn die Laufzeit abgelaufen, der Code eingegeben und die erste Wette platziert ist.
Warum es in der Schweiz nur zwei Veranstalter mit Bewilligung gibt
Online-Sportwetten sind in der Schweiz ein Grossspiel nach dem Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51, in Kraft seit 1. Januar 2019; Art. 3 lit. c und e) und stehen unter Aufsicht der Gespa, der Interkantonalen Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern und dem Geldspielkonkordat in Kraft seit 1. Januar 2021. Die Eidgenössische Spielbankenkommission ist hier nicht die richtige Adresse — sie beaufsichtigt Casinos, sonst nichts.

Wer Wetten annehmen will, braucht eine Veranstalterbewilligung, dann eine Bewilligung pro Spiel (Art. 21–25 BGS). Und die Bewilligung «gilt nur in der Schweiz» (Art. 4 BGS). Genau dort liegt der Hebel, den die meisten Leserinnen und Leser unterschätzen: Eine Bewilligung, die eine ausländische Aufsicht irgendwo auf der Welt erteilt hat, entfaltet auf Schweizer Boden keine Wirkung. Sie ist nicht schlecht, sie ist schlicht gegenstandslos.
Zwei Bewilligungen, ein Markt mit zwei Namen
Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt. Links davon steht Swisslos mit dem Produkt Sporttip. Veranstalterin ist die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel, die ihre Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020) durchführt.
Rechts davon steht die Loterie Romande mit dem Produkt Jouez Sport. Organisatorin ist die Société de la Loterie de la Suisse Romande; als Kontaktadresse nennt sie die Avenue de Provence 14 in 1001 Lausanne, und sie zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz sowie 221 Mitarbeitende.
Das ist der ganze Markt. Nicht der ganze Markt, der existiert — der ganze Markt, der hier eine Bewilligung hat. Ein dritter Name mit Schweizer Sportwetten-Bewilligung ist keine Frage fehlender Recherche, sondern eine Frage, die sich nicht stellen kann.
Das Vertragsgebiet entscheidet, nicht der Wohnsitz allein
Für das Spielerkonto ist nicht die Schweiz als Ganzes massgeblich, sondern das Gebiet des jeweiligen Veranstalters. Sporttip läuft im Gebiet der Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein; zusammen bilden sie das Swisslos-Vertragsgebiet. Jouez Sport steht für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura offen.
Wer in Basel wohnt und Jouez Sport nutzen möchte, kann das nicht. Wer in Lausanne wohnt und Sporttip sucht, ebenso wenig. Das ist keine Härte des Systems, sondern seine Konstruktion: Jeder Veranstalter bedient sein Gebiet, und ein Online-Konto setzt den Wohnsitz im Vertragsgebiet voraus.
Die geschlossene Liste dessen, worauf gewettet werden darf
Der rechtliche Rahmen regelt nicht nur, wer anbieten darf, sondern auch, was überhaupt Gegenstand einer Wette sein kann. Das erlaubte Angebot ist eine geschlossene Liste: die Gespa-Liste der bewilligten Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten (Version 10.09.2026; Art. 25 BGS, Art. 29 VGS). Sie ist enger, als die meisten erwarten. Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen sind nicht erlaubt. Qualifikationsrunden nur, wenn sie auf der Liste stehen. Frauenwettkämpfe nur, wenn sie dort stehen. Ranglistenwetten nur, wenn die Rangliste den Einzug in einen internationalen Wettkampf oder das Podest entscheidet, nie auf Trainingsläufe. Die Liste führt keine Eckball- oder Kartenmärkte und keinen Esport-Abschnitt — über die Zulässigkeit von Esport-Wetten ist damit nichts gesagt, ausser dass Esport in der Liste nicht vorkommt. Veranstaltungen, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind gesperrt (Art. 25 Abs. 2 BGS).
Livewetten sind erlaubt, vor dem Spiel und live, sofern der Veranstalter eine entsprechende Entscheidung hat. Eine gesetzliche Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte kennt das BGS nicht. Ein Cash-Out ist überhaupt nicht reguliert; er ist ausschliesslich eine Funktion des jeweiligen Veranstalters und wird ausschliesslich als solche beschrieben.
Wer aus einem Nachbarland ein Wettprogramm mit Kartenmärkten, Esport-Sektion und einem Live-Angebot ohne erkennbare Begrenzung kennt, erkennt leicht, wie stark diese Liste das Produkt formt. Ein Sportwetten-Angebot in der Schweiz ist ein reduziertes Produkt mit einem sehr festen Rahmen. Das ist der Preis der Bewilligung — und der Grund, weshalb ein Gratisspielguthaben hier nicht in einem offenen Markt landet, sondern in einem eng umrissenen.
Was die Bewilligung für den einzelnen Betrag bedeutet
Für den Betroffenen heisst das im Alltag dreierlei. Erstens: Wer hier wettet, wettet bei einer Veranstalterin, die eine Veranstalterbewilligung und eine Spielbewilligung nach BGS besitzt und unter Gespa-Aufsicht steht — nicht bei einem Anbieter, der eine Aufsicht irgendwo sonst nennt. Zweitens: Was ausgeschüttet wird, geht gemäss Art. 50 Abs. 2 VGS nur auf ein Zahlungskonto auf den Namen des Kontoinhabers. Anonyme oder Krypto-Auszahlungen existieren im bewilligten Schweizer Sportwetten nicht. Eine Kreditgewährung an Spielende ist nach Art. 75 Abs. 1 BGS ausgeschlossen.
Drittens: Die Nettoerlöse gehen an gemeinnützige Zwecke in den Kantonen (Art. 125 BGS). Das ist keine Fussnote, sondern der Grund, weshalb die Kantone die Zahl der Veranstalter überhaupt begrenzt haben — das Geld soll im öffentlichen Interesse landen, nicht in einem Konzernabschluss irgendwo.
Werbung und Gratisguthaben: die Zustimmung, die alles verzögert
Werbung darf nicht aufdringlich oder irreführend sein und sich nicht an Minderjährige oder gesperrte Personen richten (Art. 74 BGS). Werbung für ein in der Schweiz nicht bewilligtes Geldspiel ist verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS) und wird mit einer Busse bis CHF 500’000 bestraft (Art. 131 BGS). Das ist der Grund, weshalb hier beschrieben und bewertet wird, aber niemand zum Anmelden aufgefordert wird — nicht als Zurückhaltung, sondern weil das Gesetz die Alternative untersagt.
Der Punkt, der dieses Thema überhaupt zusammenhält, steht in Art. 75 Abs. 2 BGS: Gratisspiele oder Gratisguthaben brauchen die vorherige Zustimmung der Gespa. Im Jahr 2025 erteilte die Aufsicht 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Zwei Dutzend und acht. Wer wissen will, weshalb ein Aktionsguthaben in der Schweiz so klein und so kurzlebig ist, hat hier die Antwort: Es ist nicht das Marketing, das knapp ist, sondern die Bewilligung dafür.
Was ein Gratisspielguthaben nicht ist: Limiten, Sperren, Verantwortung
Ein Startguthaben wird gern als Einstiegshilfe erzählt. Nach Schweizer Recht ist es das nicht — es ist ein Guthaben mit Bedingungen in einem System, dessen Schutzmechanismen vor der ersten Wette greifen, nicht danach. Wer ein Konto eröffnet, um ein Guthaben abzuholen, kommt an diesen Mechanismus nicht vorbei.
Verlustlimiten werden gesetzt, bevor gewettet wird
Der Veranstalter muss von sich aus einen oder mehrere Höchstwerte für tägliche, wöchentliche oder monatliche Einsätze oder Verluste verlangen (Art. 87 VGS). Das Gesetz setzt also nicht die Limite, es setzt die Pflicht, eine Limite zu haben. Wer bei Sporttip einsteigt, legt vor der ersten Teilnahme Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage fest; die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, für Personen unter 21 Jahren bei CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich.
Diese 72 Stunden sind der eigentliche Schutzwall, und sie sind die Frist, die Betroffene am häufigsten verfluchen. Nach einer Verlustserie ist der Griff zur Limite die naheliegende Reaktion. Genau dort greift die Wartezeit: Drei Tage zwischen dem Impuls und der Möglichkeit, ihn in die Tat umzusetzen. Nach Art. 87 VGS liegt die gesetzliche Frist bei 24 Stunden; Swisslos und die Loterie Romande wenden in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an. Eine Verdreifachung der gesetzlichen Mindestfrist ist ungewöhnlich — und sie ist ein Punkt, den man nicht als Bevormundung abtun kann, wenn man die Zielgruppe kennt.
Die Spielsperre, und was sie mit dem Guthaben macht
Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Das Register ist nach Art. 80–82 BGS der Ort, an dem überschuldete oder spielsuchtgefährdete Personen erfasst werden; eine freiwillige Sperre kann nach Art. 84 VGS erst nach drei Monaten aufgehoben werden, und daran ist eine Fachstelle beteiligt (Art. 81 BGS). Eine selbst gewählte Pause von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden (Art. 89 VGS).
Der Teil dieser Regelung, den kaum jemand kennt und der am härtesten wirkt, steht in Art. 45 BGS: Gesperrte oder minderjährige Spielende haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne. Ein Gratisspielguthaben auf einem Konto, das in der Zwischenzeit gesperrt wurde, ist also nicht ein Guthaben, auf das man wartet. Es ist weg. Genau deshalb gehört die Limitenfrage an den Anfang und nicht ans Ende einer Kontoeröffnung.
Und nun der Teil, der die Selbstverständlichkeit zerstört, mit der Schutzmechanismen üblicherweise präsentiert werden. Die Gespa hat 2025 Testkäufe durchgeführt: An Verkaufsstellen wurde in 200 Fällen 47,5 % der Sportwetten an eine minderjährige Person verkauft. Nahezu jede zweite. Eine Schutzarchitektur, die auf dem Papier lückenlos aussieht, hielt an der Theke nicht. Wer ein Konto in einem Fachgeschäft eröffnet und annimmt, die Prüfung sei scharf, sollte diese Zahl kennen.
Wo Betroffene tatsächlich Hilfe bekommen
Die Gespa-Aufsicht, das Sperrregister und die Limitenpflichten aus den Abschnitten zu Bewilligung und Sperre sind Aufsichtsinstrumente — kein Ersatz für eine Beratung. Wer merkt, dass Wetten mehr kosten, als sie einbringen, findet in der Schweiz Beratungsstellen, Hausärztinnen, Schuldenberatungen und kantonale Fachstellen; die Spielsperre ist der Weg, der Zugang sofort zu beenden, und sie ist nicht verhandelbar, was in einer akuten Situation ihr Vorteil ist.
Ein Startguthaben ersetzt diese Disziplin nicht, und es senkt die Hemmschwelle nicht nur ein wenig. Ein Konto ist eröffnet, ein Betrag steht darauf, die Verifikation ist erledigt. Wer mit einem Gratisguthaben anfängt, hat den ersten Schritt in einem System gemacht, dessen Limiten er vorher setzen musste — ob er es wollte oder nicht.
Das Aktionsguthaben der Loterie Romande als Lehrstück
Jedes Neukundenangebot mit Startguthaben gehört auf drei Fragen geprüft: Wie lange gilt es, wofür gilt es, lässt es sich auszahlen. Kein Schweizer Beispiel beantwortet diese drei Fragen so klar und so unangenehm wie die abgelaufene Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades».
Was die Aktion war, und in welchem Zeitfenster
Die Aktion der Loterie Romande lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen. Wer innert 7 Tagen den in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben — insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar.
Lesen wir das, was dasteht, in der Reihenfolge, in der es den Betroffenen trifft. Erstens: kein Code, kein Guthaben. Es gab keinen automatischen Empfang, keine Gutschrift für alle Angemeldeten. Der Code hing am Besuch eines Stadions, oder an jemandem, der dort war. Zweitens: Der Code musste innerhalb von 7 Tagen im verifizierten Konto eingegeben werden — nicht einfach bei der Registrierung, sondern in einem bereits verifizierten Konto. Die Verifikation musste also vorher passiert sein. Drittens: 7’000 Stück für sechs Kantone an 7 Aktionstagen. Viertens: 30 Tage Gültigkeit. Fünftens: nicht auszahlbar.
Punkt fünf ist der wichtigste. Wer CHF 10 Spielguthaben bekommt und die 30 Tage verstreichen lässt, ohne zu wetten, hat nichts verloren und nichts gewonnen — ausser der Zeit, die er für Code, Verifikation und Kontoeinrichtung aufgewendet hat. Wer in den 30 Tagen alles verwettet und verliert, hat CHF 0 eingezahlt und CHF 0 verloren. Das klingt nach einem risikofreien Geschäft, und genau da liegt der Fehler in der Wahrnehmung.
Warum «nicht auszahlbar» kein Detail ist
Ein nicht auszahlbares Guthaben ist kein Geldbetrag, der auf dem Konto liegt, bis man ihn abholt. Es ist eine Berechtigung zum Wetten, die mit jeder Wette verfällt und mit dem Ablaufdatum zu nichts wird. Der Einsatz geht in die Wette, der Gewinn kommt in den auszahlbaren Saldo — vorausgesetzt, die Wette gewinnt.
Der Spielraum, den das lässt, hängt an einem Mechanismus, den die Spielregeln von Sporttip ausdrücklich festschreiben: Der Gewinnbetrag ergibt sich aus Einsatz mal Quote, bei Kombinationen mal Gesamtquote, also dem Produkt der Einzelquoten; das Ergebnis wird zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet und dann auf 5 Rappen genau abgerundet. Bei einem nicht auszahlbaren Einsatz von CHF 10 ist damit die entscheidende Frage nicht, ob man gewinnt, sondern was von einem Gewinn überhaupt in den auszahlbaren Teil wandert.
Was CHF 10 Spielguthaben auf einem Zwei-Wege-Markt wert sind
Rechnen wir es durch, mit einem illustrativen Beispiel — keine zitierte Quote, sondern eine Beispielrechnung auf einem Zwei-Wege-Markt zu je 1.90.
Zuerst der Auszahlungsschlüssel dieses Marktes. Er ergibt sich aus eins geteilt durch die Summe der Kehrwerte der Quoten, hier eins geteilt durch (1 ÷ 1.90 + 1 ÷ 1.90), was 0.95 entspricht. Der Auszahlungsschlüssel liegt also bei 95 %, die Marge dieses Marktes bei 5 %. Zieht man die Marge nur auf einer Seite ab und kalkuliert die zweite Seite fair, steigt der Auszahlungsschlüssel auf 0’975, also 97,5 % bei einer Marge von 2,5 %.
Nun der Wert des Gutscheins selbst. Bei einem Gratisguthaben, dessen Einsatz nicht zurückbezahlt wird, ergibt sich der durchschnittliche Wert aus Guthaben mal (Quote minus eins) geteilt durch Quote, multipliziert mit dem Auszahlungsschlüssel des Marktes. Mit CHF 10, Quote 1.90 und 0.95 ergibt das einen durchschnittlichen Wert von rund CHF 0.45 im symmetrischen Fall. Muss nur die Gegenseite des Buches die Marge tragen, liegt der Wert bei rund CHF 0.90.
Das ist die Zahl, an der die Aktion endgültig kippt: Ein Zehner verspricht zehn Franken, und was er statistisch einbringt, liegt zwischen etwa 45 Rappen und rund 90 Rappen. Das sind 4,5 % bis 9 % des Nennbetrags. Die Spanne ist der eigentliche Befund — sie zeigt, dass nicht die Höhe des Guthabens den Wert bestimmt, sondern die Marge des Marktes, auf dem es gesetzt wird. Auf einem Drei-Wege-Markt mit entsprechend grösserer Marge wird die Zahl kleiner, auf einem engen Zwei-Wege-Markt grösser. Bei einem Gratisguthaben mit zehn Franken ist der Unterschied zwischen 45 Rappen und 90 Rappen erheblich gemessen am Wert — und irrelevant gemessen am Alltag.
Und diese Rechnung ist eine Schätzung, kein Versprechen. Sie mittelt über viele Wetten unter der Annahme, dass man den Gutschein auf einem Markt dieser Marge einsetzt. Sie sagt nichts darüber, was eine einzelne Wette auszahlt. Wer das Kleingedruckte mit dem Nennbetrag verwechselt, verwechselt die Rechnung mit dem Ergebnis.
Das illustriert auch, weshalb die Formulierung «Aktionsguthaben lässt sich meist nicht auszahlen» keine juristische Spitzfindigkeit ist, sondern die zentrale Wertgrenze eines Gratisguthabens. Ein Guthaben, das man auszahlen lassen könnte, wäre auf dem Niveau des Nennwerts nahe am geschenkten Geld. Ein Guthaben, das man nur verwetten kann, ist auf dem Niveau des Erwartungswerts nahe an der Marge des Marktes, auf dem man es einsetzen muss.
Die beiden Bewilligungsträger im Vergleich
| Veranstalter und Produkt | Bewilligungsstatus | Einzugsgebiet | Mindestalter und Konto | Auffällige Bedingung im Angebot |
|---|---|---|---|---|
| Swisslos, Produkt Sporttip | Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung nach BGS, Aufsicht Gespa | AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG, ZH, Tessin und Liechtenstein | 18 Jahre, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Vertragsgebiet, keine Spielsperre, eine Registrierung pro Person | 5 %, 20 %, 40 % und 100 % Bonus auf den Nettogewinn beim Kombiboost, gestaffelt nach der Zahl der Voraussagen |
| Loterie Romande, Produkt Jouez Sport | Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung nach BGS, Aufsicht Gespa | Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Waadt und Wallis | 18 Jahre, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Vertragsgebiet | Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026, CHF 10 Spielguthaben, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar |
Beide Häuser stehen auf derselben Bewilligungsgrundlage, und beide verlangen dieselbe Grundvoraussetzung: Wohnsitz im eigenen Gebiet. Der Unterschied liegt nicht in der Rechtsstellung, sondern im Zuschnitt des Angebots.
Wer in der Deutschschweiz, im Tessin oder in Liechtenstein wohnt, hat de facto eine Wahl: Sporttip oder gar kein bewilligtes Schweizer Sportwetten-Angebot. Wer in der Westschweiz wohnt, hat de facto die andere. Eine Vergleichsentscheidung zwischen zwei gleichwertigen Optionen gibt es für niemanden. Das ist die unbequeme Konsequenz aus der Zweierbegrenzung, und keine Übersicht ändert sie.
Swisslos und Sporttip: das grössere Haus, die dichteren Bedingungen
Swisslos ist die grössere Struktur: die interkantonale Genossenschaft mit Sitz in Basel, die ihre Sportwetten unter dem Namen Sporttip führt und deren Vertragsgebiet die Deutschschweizer Kantone, das Tessin und Liechtenstein umfasst. Wer hier ein Konto will, muss mindestens 18 Jahre alt sein, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet haben, darf keiner Spielsperre unterliegen und darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adress-Datenbanken geprüft.
Die Einsatzgrenzen sind für Schweizer Verhältnisse eigentümlich zweigeteilt. Der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten liegt bei CHF 1. Der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette liegt bei CHF 1’000, für eine Systemwette bei CHF 10’000. Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern; eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. In der Kombination mit dem Kombiboost — der nur online für Prematch, Live und Systemwetten gilt, mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50 verlangt und den Nettogewinn je nach Zahl der Voraussagen um 5 %, 20 %, 40 % oder 100 % erhöht — ergibt das eine Struktur, in der Einsatz und Gewinnerhöhung limitiert sind. Die Botschaft an den ambitionierten Spieler ist klar: Das System lässt grosse Systemwetten zu, aber es deckelt die Erhöhung.
Wer die Sporttip-Bedingungen liest, stösst auf eine Reihe weiterer Bedingungen, die den Charakter des Produkts erklären. Quotenboosts gelten nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage; Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz. Beide sind pro Wettenden nur einmal nutzbar, in Einsatz und Erhöhung limitiert, und bei einem Cash-Out verfällt der Boost. Man kann das als kleinlich lesen oder als den Versuch, ein Instrument, das sonst zum reinen Marketingvehikel verkommt, an ein echtes Ereignis zu binden. Als Nutzer zahlt man für die Klarheit mit Flexibilität.
Das Cash-Out selbst ist bei Sporttip für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten verfügbar, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung. Ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, eine Garantie für jeden Markt besteht nicht. Der Cash-Out-Betrag ist tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn und hängt vom Stand der Sportereignisse ab; Swisslos kann ihn jederzeit ändern und muss Cash-Out nicht für alle Wetten anbieten.
Und dann die Live-Regeln, die den Unterschied zwischen einem Live-Markt und einem Live-Produkt markieren. Bei Sporttip gilt die Livewette unabhängig davon, ob das Ereignis live übertragen wird. Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert werden, zählen mit Quote 1.00, und in spielentscheidenden Situationen — Elfmeter, Rote Karte, Videoschiedsrichter-Entscheid — kann Swisslos Wetten mit Quote 1.00 werten. Das ist ein Schutz gegen das Offensichtliche, und es ist zugleich eine Warnung: Wer live auf ein Ereignis setzt, das gerade passiert, spielt gegen eine Uhr, die er nicht sieht.
Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung schreibt Swisslos automatisch dem Wallet gut; Gewinne über CHF 1’000 werden bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf das Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto des Teilnehmers überwiesen. Und der Teil, den man beim Lesen eines Gratis-Kontos zuerst braucht: Swisslos zahlt Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis aus, auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto; ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % belastet werden, die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar.
Fazit: Ein Haus, das sein Produkt sehr eng definiert — Quote 1.00 für spät platzierte Live-Wetten, einmalig nutzbare Boosts, kein Teil-Cash-Out — und dafür die Auszahlungsseite sauber regelt: zwei Gratis-Auszahlungen pro Jahr, fünf bis zehn Arbeitstage, klare Grenze zwischen echtem Guthaben und Aktionsguthaben. Für Spielerinnen und Spieler, die Systemwetten mit mittleren Beträgen und eng gefasste Boosts mögen, ist das stimmig. Wer sich einen Live-Markt mit schneller Reaktion und feiner Cash-Out-Kontrolle vorstellt, findet hier einen Veranstalter, der genau diesen Teil absichtlich einschränkt. Kein Fehler im System, aber eine Produktentscheidung, die man kennen sollte, bevor man sie für eine technische Panne hält.
Loterie Romande und Jouez Sport: das kleinere Haus, das grosszügiger aussieht
Die Loterie Romande ist die kleinere der beiden Strukturen, und sie betreibt das kleinere Wettgeschäft — aber sie ist die Veranstalterin, die die einzige dokumentierte Gratisguthaben-Aktion dieses Marktes gefahren hat. Das ist die Ironie der Sache: Das Haus, das man am wenigsten mit aggressivem Neukundenmarketing verbindet, hat die Aktion gemacht, über die alle reden.
Ihre Grenzen sind anders gezogen. Einzahlungen auf das Spielerkonto sind auf höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage begrenzt, das Wallet-Guthaben auf höchstens CHF 10’000. Gewinne bis CHF 1’000 netto werden direkt dem Wallet gutgeschrieben, Gewinne darüber auf das Konto der angegebenen IBAN überwiesen. Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar.
Wer die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» als Beispiel heranzieht, muss den Zuschnitt ernst nehmen: Sie lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026, an 7 Aktionstagen, mit einem Code aus den National-League-Stadien, CHF 10 Spielguthaben für die ersten 7’000 Eingaben, 30 Tage gültig und nicht auszahlbar. Das ist eine genau abgegrenzte, befristete Massnahme — keine dauerhafte Angebotsstruktur. Wer heute ein Konto bei der Loterie Romande eröffnet, findet diese Aktion nicht vor, weil sie zu Ende ist. Wer sie als Massstab nimmt, nimmt einen Massstab mit Enddatum.
Fazit: Ein Haus, das den grosszügigen Eindruck über den Nennbetrag erzeugt hat — CHF 10 klingen nach einem Geschenk, und 7’000 Stück klingen nach viel — und dessen Quantität sich über das Ablaufdatum und den Umfang von selbst auf ein Mass zurückführt, das kein Marketing der Welt wegdiskutieren kann. Für Westschweizer Spielerinnen und Spieler, die das Angebot ohnehin nicht wählen müssen, sondern einfach haben, ist die relevante Frage nicht die Aktion, sondern die Auszahlungspraxis bei Gewinnen über CHF 1’000: Diese landen auf der angegebenen IBAN, nicht im Wallet. Wer sich ein Konto einrichtet und die IBAN nicht sauber hinterlegt, lernt das beim ersten grösseren Gewinn.
Wie man die zwei gegeneinander liest
Für alle, die in genau einem der beiden Gebiete wohnen, ist der Vergleich akademisch — sie haben eine Option oder keine. Für Leserinnen und Leser, die den Markt von aussen beurteilen, lohnt er trotzdem, weil er zwei unterschiedliche Verhältnisse zum Thema Gratisguthaben zeigt.
Swisslos setzt Instrumente, die am Wettverhalten ansetzen: ein Kombiboost, der an eine Mindestzahl von Voraussagen mit Mindestquote gebunden ist, Quoten- und Profitboosts, die nur einmal nutzbar sind. Der Rahmen ist eng, und der Reiz liegt in der Struktur, nicht im Nennbetrag. Die Loterie Romande hat das Instrument Gratisguthaben einmal gross aufgezogen, es aber an einen physischen Code, eine kurze Frist, eine kleine Stückzahl und ein Ablaufdatum gebunden. Beide Wege führen zum gleichen Ergebnis: Wer einen Gratis-Einstieg sucht, findet hier kein offenes Tor, sondern eine Tür mit mehreren Riegeln.
Und keiner der zwei Wege ändert etwas an der zentralen Grösse. Was ein Aktionsguthaben bringt, wird im Markt entschieden, auf dem man es setzt, nicht in der Aktion.
Die ausländischen Anbieter ohne Schweizer Bewilligung
Der folgende Abschnitt betrifft Anbieter ohne Veranstalterbewilligung nach BGS. Das ist keine Nebenbemerkung, sondern die zentrale Einordnung dieser Namen. Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen in der Schweiz Sportwetten annehmen. Eine ausländische Bewilligung — Curaçao, Malta, Deutschland oder woher sie sonst kommt — hat in der Schweiz keine Kraft (Art. 4 BGS). Diese Plattformen werden hier beschrieben und bewertet, weil Schweizer Spielende ihnen begegnen; sie werden nicht empfohlen, und keine von ihnen ist in der Schweiz legal oder sicher, unabhängig davon, wie professionell sie auftritt.
Was das für den Einzelnen heisst: Diese Anbieter sind nicht an das Schweizer Sperrregister angeschlossen. Wer sich hier sperren lässt oder in der Schweiz gesperrt wurde, hat bei einem ausländischen Anbieter nichts davon. Es gibt keinen Schweizer Rechtsschutz, kein Schweizer Aufsichtsverfahren und keine Beschwerdestelle. Das Veranstalten von Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung ist eine Straftat — bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahren (Art. 130 BGS). Der Spielende wird nicht bestraft, aber Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden. Die Gespa führt eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS blockieren (Art. 86–93 BGS; erste Liste am 3. September 2019, 671 Domains Ende 2025). Blockierte Domains werden innert Stunden ersetzt; die Gespa nennt für dieses Domain-Hopping Interwetten und Bet-at-Home und führt bet365 auf der Liste.
Alle folgenden Anbieter sind ohne Schweizer Bewilligung. Bei keinem ist eine ausländische Bewilligung feststellbar, die in der Schweiz Wirkung hätte. Über Zahlungsarten, Aktionsguthaben, Quoten, Auszahlungszeiten oder Limiten dieser Anbieter ist hier nichts ausgesagt — nicht, weil es sie nicht gäbe, sondern weil für diese Einschätzung nur gilt, was in den Bedingungen des jeweiligen Anbieters steht.
Betclic: ein bekannter Name ohne Schweizer Grundlage
Betclic ist eines der bekannteren Wettprogramme im europäischen Raum, und wer es kennt, bringt eine Erwartung an das Produkt mit: breite Sportabdeckung, Live-Märkte, eine App, die funktioniert. Nichts davon ist hier bestritten. Bestritten ist ausschliesslich, dass es für Schweizer Spielende irgendeinen rechtlichen Anknüpfungspunkt gibt.

Der Anbieter hat keine Schweizer Bewilligung. Eine bewilligungsfähige ausländische Lizenz, die in der Schweiz Kraft entfaltet, ist nicht feststellbar. Er ist nicht an das Schweizer Sperrregister angeschlossen, es besteht kein Schweizer Rechtsschutz, und die Domain kann über die Gespa in die Sperrliste aufgenommen und per DNS blockiert werden. Wer ein Konto eröffnet, eröffnet es auf einer Domain, die jederzeit unerreichbar werden kann — nicht durch eigenes Fehlverhalten, sondern durch einen Beschluss, den er nicht beeinflussen kann.
Fazit: Die Zurechnungsfrage: Wer eine Schweizer Sportwette platziert, sollte wissen, unter welcher Aufsicht sie steht — und bei Betclic steht sie unter keiner. Der erste Blick auf die Kontoseite beantwortet das. Der Blick auf die Bewilligung hätte es vorher getan.
Fezbet: die Sperrliste ist keine Randnotiz
Fezbet fällt in die Gruppe der Anbieter, deren Domain über die Gespa blockiert werden kann. Das ist ein technischer Vorgang, und er ist deshalb praktisch relevant, weil eine blockierte Domain nicht durch die Plattform selbst, sondern durch einen Schweizer Telekom-Anbieter unerreichbar wird. Wer von einer Methode wie einem VPN oder einem anderen Zugang erfährt, hat damit keinen Zugang geschaffen — er hat eine Netzwerksperre umgangen, und das ändert an der Rechtsstellung nichts.
Keine Schweizer Bewilligung, keine Verbindung zum Sperrregister, keine Schweizer Einspruchsmöglichkeit, kein Schiedsverfahren in der Schweiz. Die Funktionsweise der Sperrliste ist im Abschnitt zu den ausländischen Anbietern ohne Schweizer Bewilligung beschrieben.
Fazit: Die Verfügbarkeitsfrage: Ein Konto, dessen Erreichbarkeit an einem Domain-Beschluss hängt, ist ein Konto auf Widerruf. Wer ein laufendes Wettkonto und einen offenen Auszahlungsanspruch hat, während die Domain blockiert wird, merkt erst dann, was fehlender Rechtsschutz in der Praxis bedeutet.
WirWetten: der deutschsprachige Name, der nichts ändert
WirWetten klingt, als hätte es mit der Schweiz zu tun. Der Name ist das wirksamste Stück Marketing dieser Liste, und es lohnt, ihn kurz festzuhalten: Der Name belegt einen Anspruch, er begründet keinen. Auch er fällt unter die Anbieter ohne Schweizer Bewilligung.
Eine ausländische Lizenz, die in der Schweiz Wirkung hätte, ist nicht feststellbar. Der Anbieter ist nicht an das Sperrregister angeschlossen, es gibt keinen Schweizer Recours und keine Beschwerdestelle in der Schweiz. Die Null-Bewilligungs-Lage gilt hier wie für jeden anderen Namen in dieser Gruppe. Wo er über die Schweiz hinaus reguliert auftritt, ändert das an der Rechtsstellung im Inland nichts.
Fazit: Die Frage lautet hier nicht, ob der Anbieter sein Handwerk beherrscht, sondern ob er dem Spieler bei Streit in der Schweiz beisteht; die Antwort liegt im Schweizer Zugriff, nicht im Namen. Wer wissen will, wie er einen Anbieter einordnet, sucht nicht die Bewilligung eines Regulators in einem anderen Land, sondern die Gespa als Aufsicht — und findet sie hier nicht.
20Bet: die Einzahlung als erster echter Kostenpunkt
20Bet tritt wie die übrigen Anbieter dieser Gruppe auf. Der Punkt, den ein Konto bei einem nicht bewilligten Anbieter von einem Gratisguthaben-Streit unterscheidet, ist unspektakulär und entscheidend: Ohne bewilligten Anbieter gibt es kein Aktionsguthaben mit Gespa-Zustimmung im Hintergrund, und damit entfällt die Schweizer Grundlage, auf der eine Gutschrift überhaupt eingeräumt werden könnte. Das ist kein Vorteil, sondern die Regel, die für alle Anbieter ohne Veranstalterbewilligung gilt. Es gibt keine Schweizer Bewilligung, keine Anbindung an das Sperrregister, keinen Schweizer Rechtsschutz, und die Domain kann über die Gespa gesperrt werden.
Fazit: Wo bei einem Schweizer Veranstalter ein Guthaben nicht auszahlbar ist, liegt bei einem Anbieter ohne Bewilligung der Grund dafür auf einer ganz anderen Ebene — es gibt keine Schweizer Regel, die es stützen würde. Für Spielerinnen und Spieler, die eine Regelung wollen, auf die sie sich berufen können, ist das der Unterschied, der zählt.
Rainbet: eine Domain zwischen zwei Blicken
Rainbet gehört zu den Anbietern, deren Erreichbarkeit über die Sperrliste geregelt werden kann. Der praktische Ablauf sieht so aus: Man registriert sich, wettet einige Monate, gewinnt etwas, und irgendwann ist die Domain über einen Schweizer Provider nicht mehr erreichbar. Nichts daran ist überraschend, weil am Anfang derselbe Zustand bestand.
Keine Schweizer Bewilligung, keine Wirkung einer ausländischen Bewilligung im Inland, keine Verbindung zum Sperrregister, kein Schweizer Recours. Wie die Sperrliste funktioniert, steht im Abschnitt zu den ausländischen Anbietern ohne Schweizer Bewilligung.
Fazit: Der Blinkwinkel, unter dem hier eigentlich jeder Anbieter ohne Bewilligung betrachtet gehört, ist die Auszahlung. Alles davor — Registrierung, Einzahlung, Wettabschluss — geht schnell, und das ist Teil des Angebots. Auszahlungen sind der Moment, in dem man auf eine Infrastruktur angewiesen ist, die man selbst nicht kontrolliert und vor der man in der Schweiz keinen Titel hat. Kontoauszug hin, Domain weg.
MyStake: Vielfalt ohne Schweizer Massstab
MyStake gehört zu den Anbietern, die ihre Sportwetten-Sparte in ein breiteres Produkt einbetten. Das erweitert die Auswahl und entfernt jeden gemeinsamen Massstab mit dem Schweizer Markt. Wer ein ausländisches Wettprogramm mit dem bewilligten Schweizer Rahmen vergleicht, vergleicht ein offenes Angebot mit einer geschlossenen Liste — und das ist keine Produktkritik, sondern der Unterschied zwischen einer Bewilligung und ihrer Abwesenheit.
MyStake hat keine Schweizer Bewilligung; eine ausländische Bewilligung hat hier keine Kraft, die Verbindung zum Sperrregister fehlt, ein Schweizer Recours besteht nicht, und die Domain ist sperrlisten-fähig.
Fazit: Die Vergleichsgrundlage fehlt — wer hier ein- und dort aussteigt, hat auf beiden Seiten verschiedene Voraussetzungen; ein faire Massstab wäre die bewilligte Schweizer Liste, gegen die dieses Angebot gar nicht antritt. Wer gerne in einem grösseren Produkt unterwegs ist, gewinnt Auswahl und verliert die Schweizer Zuordnung. Beides findet statt.
bet-at-home: der Name, den die Aufsicht selbst führt
Bei bet-at-home ist die Sache insofern bemerkenswert, als die Gespa diesen Anbieter im Zusammenhang mit dem Domain-Hopping namentlich führt: Blockierte Domains werden innert Stunden ersetzt, und die Behörde nennt für dieses Muster Interwetten und Bet-at-Home. Wer den Namen also in einer Aufsichtsmitteilung findet, findet ihn nicht in einem Verzeichnis zugelassener Anbieter. Es gibt keine Schweizer Bewilligung, keine Verbindung zum Sperrregister, kein Schweizer Verfahren und die Möglichkeit der Blocksperre.
Fazit: Und hier liegt die nützlichste Konsequenz dieser Liste: Der Nachweis über die Sperrliste ist jedermann zugänglich, die Aufsicht führt sie selbst. Wer prüfen will, wie es um einen Anbieter steht, muss keine Sekundärquelle lesen; ein Blick auf diese Liste beantwortet die Frage in einer Minute. Die spektakulärste Erkenntnis dieser Gruppe ist damit nicht ein einzelner Name, sondern der Umstand, dass die Aufsicht selbst die Liste pflegt.
BetPanda: und was das Schweizer System mit Gewinnen macht
Bei BetPanda endet die Aufzählung, und an dieser Stelle lohnt der steuerliche Punkt, der für die ganze Gruppe gilt und fast nie erzählt wird. Gewinne bei einem Schweizer bewilligten Grossspiel sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei — der Bundesfreibetrag liegt seit 1.1.2026 bei CHF 1’071’000, 2025 lag er bei CHF 1’070’400; die kantonale Schwelle weicht davon ab, «je nach Kanton». Oberhalb der Schwelle behält der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer ein, die über die Steuererklärung zurückgeholt wird. Ein typischer Wetter gewinnt weit darunter und zahlt weder Einkommens- noch Verrechnungssteuer auf dem Gewinn. Eine Schweizer Wettsteuer auf Einsätze existiert nicht.
Bei Gewinnen aus ausländischen Anbietern fällt keine Verrechnungssteuer an, weil eine Schweizer Stelle die Auszahlung nicht vornimmt. Die kantonale Praxis kann solche Gewinne trotzdem erfassen: Die Steuerpraxis des Kantons Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen als vollständig steuerbares Einkommen, unabhängig von der Höhe. Das ist eine kantonale Praxis, nicht die Regel in allen Kantonen.
BetPanda selbst hat keine Schweizer Bewilligung, keine Verbindung zum Sperrregister, keinen Schweizer Rechtsschutz und eine sperrlisten-fähige Domain.
Fazit: Die Konsequenz reicht also weiter als die Plattform — ein Konto bei einem ausländischen Anbieter kann einen Steuerpflichtigen auf einem Weg erwischen, den die Plattform selbst nie erwähnt. Wer das einschätzen will, fragt eine Steuerberatung oder die kantonale Steuerverwaltung; die Einordnung hängt am Wohnkanton und nicht am Anbieter.
Was am Ende von einem Startguthaben übrig bleibt
Ausgezahlt wird ein Aktionsguthaben nicht. Das ist die wichtigste Zeile der ganzen Angelegenheit, und sie steht in den Bedingungen beider bewilligter Veranstalter. Was daraus folgt, ist kein Rechtsproblem, sondern ein Rechenproblem: Der Wert eines Gratisguthabens liegt nahe an der Marge des Marktes, auf dem es gesetzt wird, und diese Marge hängt nicht vom Guthaben ab, sondern vom Markt. Auf einem engen Zwei-Wege-Markt zu je 1.90 liegt der Auszahlungsschlüssel bei 95 %, die Marge bei 5 %. Auf einem Drei-Wege-Markt mit Fussball-1X2 ist er kleiner, auf einem ereignisreichen Drei-Wege-Markt kleiner noch.
Die praktische Reihenfolge, in der man ein Gratisguthaben angreift, ist kurz. Zuerst prüfen, ob es überhaupt eines gibt, und ob es an eine Zustimmung gebunden war, bevor es angeboten wurde. Dann die drei Bedingungen klären, die den Wert bestimmen: Laufzeit, Verwendungszweck, Auszahlbarkeit. Dann wissen, wie lange man Zeit hat — 30 Tage bei der abgelaufenen Loterie-Romande-Aktion, eine Frist, die man nicht verhandeln kann. Dann den Markt wählen, auf dem man es setzt: Je enger der Zwei-Wege-Markt, desto mehr bleibt. Und dann, erst dann, die Frage, ob man überhaupt mit einem Gratisguthaben anfängt.
Diese letzte Frage hat eine Antwort, die die Aktionsguthaben-Erzählung nicht gerne hört: Wer mit CHF 10 Spielguthaben startet, um CHF 0.90 an Erwartungswert zu holen, hat kein gutes Geschäft gemacht — er hat ein kleines Geschäft gemacht, mit einem Konto, einer Registrierung, einer Verifikation, einer Limitenentscheidung und einem Ablaufdatum. Der Wert liegt nicht im Guthaben. Der Wert liegt darin, dass man dabei garantiert nichts eigenes riskiert.
Die vier Riegel, die ein Schweizer Gratisguthaben von einem ausländischen «100 % Bonus» unterscheiden, sind: die vorherige Gespa-Zustimmung nach Art. 75 Abs. 2 BGS, die Nichtauszahlbarkeit, das Ablaufdatum und der Umfang, der auf eine kleine Stückzahl begrenzt bleibt. Die staatlich organisierte Spendenlaune ist deshalb so sparsam, weil sie eine Bewilligung braucht. Wen das irritiert, kann sich damit trösten, dass die sparsamere Variante diejenige ist, bei der man das Konto nicht von einem Domain-Beschluss abhängig macht.
Wer mit dem Gedanken spielt, einem der beiden bewilligten Veranstalter beizutreten, sollte zuerst die Limiten setzen und erst danach den Code eingeben. Die Reihenfolge ist keine Vorschrift, sie ist das einzige, was man nachträglich nicht mehr korrigieren kann.
Häufige Fragen zu Sportwetten mit Gratisguthaben
Gibt es in der Schweiz ein Startguthaben ohne eigene Einzahlung?
Ja, aber nur mit vorheriger Zustimmung der Gespa. Gratisspielguthaben braucht diese Zustimmung nach Art. 75 Abs. 2 BGS. Im Jahr 2025 erteilte die Aufsicht 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Ohne Einzahlung heisst also: mit Bewilligung, in kleinem Umfang und mit Bedingungen.
Wie lief die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» ab?
Die Loterie Romande bot das Guthaben im Winter 2025/26 an sieben ausgewählten Tagen an. Wer innert 7 Tagen den in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben — insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar.
Kann ein Aktionsguthaben ausgezahlt werden?
Nein. Sowohl bei Swisslos als auch bei der Loterie Romande ist Gratisspielguthaben ausdrückbar nicht auszahlbar. Auszahlbar wird nur, was aus einer Wette mit diesem Guthaben als Gewinn auf dem Konto landet. Swisslos zahlt davon innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein Konto auf den eigenen Namen aus.
Welche Voraussetzungen gelten für die Registrierung bei Swisslos?
Mindestens 18 Jahre, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet, keine bestehende Spielsperre und nur eine Registrierung pro Person. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adress-Datenbanken geprüft. Das Vertragsgebiet umfasst die Deutschschweizer Kantone, das Tessin und Liechtenstein.
Wie hoch ist der Mindesteinsatz bei Sporttip, und was gilt für Systemwetten?
Der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten liegt bei CHF 1. Der Höchsteinsatz beträgt CHF 1’000 für eine Einzel- oder Kombinationswette und CHF 10’000 für eine Systemwette. Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern; eine Wette über der Limite wird nicht angenommen.
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Inhalt erstellt vom Team «kartenzahlungwetten»
