Willkommensbonus Sportwetten 2026: kleine Geschenke unter kantonaler Aufsicht
Ladevorgang...
Wer in der Schweiz nach einem Willkommensbonus für Sportwetten sucht, stösst auf eine Landschaft, die absurd unübersichtlich aussieht und es nicht ist. Auf der einen Seite steht ein Markt mit grossen Versprechen, ohne Einzahlung, angeblich risikofrei, angeblich sofort. Auf der anderen Seite stehen zwei Unternehmen, die Sportwetten überhaupt veranstalten dürfen, und die geben wenig. Das ist kein Zufall und keine schlechte Marketingabteilung.
Die folgende Einordnung prüft, was von den Willkommensangeboten in der Schweiz übrig bleibt, welche Bedingungen den Wert bestimmen, was eine dieser Aktionen in Franken gerechnet hergibt und welche Grenzen dabei nicht verhandelbar sind. Sie beschreibt und bewertet. Sie wirbt für nichts, und sie empfiehlt niemandem, mehr zu setzen als geplant.
Stand: Oktober 29, 2026. Die Bewilligungen der beiden Schweizer Veranstalter wurden gegen die Angaben der Gespa und die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen geprüft.
Darf man in der Schweiz überhaupt Gratisguthaben verteilen?
Nein, nicht einfach so. Gratisspiele und Gratisguthaben brauchen die vorherige Zustimmung der Gespa, Art. 75 Abs. 2 BGS. Das ist der Satz, an dem sich der ganze Schweizer Markt für Neukundenangebote aufhängt, und wer ihn einmal verstanden hat, hört auf, sich über die karge Auswahl zu wundern.

Die Gespa ist die Interkantonale Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern. Sie ist nicht die ESBK, die nur die Casinos beaufsichtigt, und sie ist auch nicht eine Meldebehörde, die man nachträglich informiert. Wer als Schweizer Veranstalter Gratisguthaben in Umlauf bringen will, braucht die Bewilligung vorher. Im Jahr 2025 hat die Aufsicht 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos erteilt. Man kann diese Zahlen als Beleg dafür lesen, dass Aktionen stattfinden. Man kann sie ebenso als Beleg dafür lesen, dass es eine Handvoll im Jahr ist und nicht ein Dauerzustand.
Der Grund für die Regel ist nicht Freundlichkeit gegenüber Spielenden und auch nicht Fürsorge. Er ist die Logik des Grossspiels selbst. Sportwetten sind in der Schweiz ein Grossspiel nach dem Geldspielgesetz, SR 935.51, in Kraft seit dem 1. Januar 2019, Art. 3 lit. c und e. Ein Grossspiel dient einem öffentlichen Zweck, hat einen begrenzten Kreis von Veranstaltern und unterliegt einer Aufsicht, die nicht mit der Werbewirtschaft verhandelt. Ein Geschenk, das den Anreiz zum Spielen erhöht, passt in dieses Bild nur, wenn die Aufsicht es vorher gesehen hat.
Was daraus für den Neukunden folgt, ist unbequem und ehrlich gesagt das Nützlichste auf dieser Seite: Der grosse, saubere, sofort gutgeschriebene Willkommensbonus, wie man ihn aus anderen Ländern kennt, findet in der Schweiz nicht statt, weil er nicht stattfinden darf. Was stattfindet, ist klein, an Bedingungen geknüpft und oft auf einmal pro Person beschränkt.
Die Schweizerische Rechtslage bei Willkommensbonus und Gratisspielguthaben
Ein Überblick über die Rechtslage klingt trocken. In diesem Fall ist sie die eigentliche Antwort auf die Suchanfrage. Wer die Bewilligungsarchitektur versteht, versteht, warum die Rangliste ‚Der Willkommensbonus im Vergleich: Schweizer Veranstalter und ausländische Anbieter‘ so kurz ist und warum sie so aussieht, wie sie aussieht.

Bewilligung, Veranstalter, Aufsicht: wer in der Schweiz Wetten anbieten darf
Für ein Grossspiel braucht es eine Veranstalterbewilligung und zusätzlich eine Bewilligung pro Spiel, Art. 21 bis 25 BGS. Eine Bewilligung gilt nur in der Schweiz, Art. 4 BGS — dieser Satz ist die Kernaussage des ganzen Abschnitts, und er schneidet in beide Richtungen. Nach innen heisst er: niemand bietet Wetten an, ohne dass die Aufsicht es weiss. Nach aussen heisst er: eine ausländische Bewilligung, gleich aus welchem Land, entfaltet auf Schweizer Gebiet keine Wirkung.
Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt. Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit dem Produkt Jouez Sport. Das ist keine Marktöffnung mit Anlauf, das ist die vollständige Liste. Es gibt keine weiteren bewilligten Anbieter, die man noch entdecken könnte.
Der Nettoertrag geht an gemeinnützige Zwecke in den Kantonen, Art. 125 BGS. Man kann das für ein Detail halten. Es erklärt aber, warum diese beiden Veranstalter sich nicht wie Wachstumsunternehmen benehmen müssen: Sie liefern einen Beitrag an die öffentliche Hand ab und stehen deshalb nicht unter demselben Zwang, mit Neukundenprämien um Kunden zu kämpfen wie ein privater Buchmacher in einem offenen Markt.
Was überhaupt gewettet werden darf — und was der Katalog ausschliesst
Erlaubt sind Sportwetten auf Sportereignisse. Nicht erlaubt sind Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen. Das Angebot ist eine geschlossene Liste: die Gespa-Liste der zugelassenen Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten, Fassung vom 10. September 2026, gestützt auf Art. 25 BGS und Art. 29 VGS.
Die Liste ist eng, und die Engführungen sind konkret. Qualifikationsrunden zählen nur, wenn sie auf der Liste stehen. Frauenwettbewerbe zählen nur, wenn sie auf der Liste stehen. Ranglistenwetten nur, wenn die Rangierung den Einzug in einen internationalen Wettbewerb oder aufs Podest entscheidet. Wetten auf Trainingsläufe sind ausgeschlossen. Corner- und Kartenmärkte finden sich in der Liste nicht, ebenso wenig eine Esports-Sektion. Ereignisse, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind gesperrt, Art. 25 Abs. 2 BGS.
Diese Liste ist für einen Bonus wichtiger, als sie aussieht. Eine Aktion, die an eine Mindestquote geknüpft ist, lässt sich nur mit Märkten erfüllen, die es überhaupt gibt. Wo Corner-Märkte fehlen, fehlt auch die Möglichkeit, eine Bedingung über einen exotischen Markt zu umspielen. Und ein Wettkatalog mit einer festen Liste ist die Erklärung dafür, dass Sporttip-Boosts ausdrücklich an Voraussagen mit einer Quote von mindestens 1.50 gebunden sind: In einem begrenzten Angebot ist die Mindestquote das einzige Werkzeug, mit dem der Veranstalter den Anreiz steuert.
Livewetten sind erlaubt, vor dem Spiel und live, sofern der Veranstalter eine entsprechende Entscheidung hat. Eine gesetzliche Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte kennt das BGS nicht. Cash-Out ist nicht geregelt. Man soll es ausdrücklich nur als Funktion des jeweiligen Veranstalters beschreiben und nicht als Recht des Spielenden.
Was eine Schweizer Bewilligung mit sich bringt — und was sie ausschliesst
Eine bewilligte Schweizer Wette bringt den vollen Spielerschutz mit: Aufsicht, Sperrregister, Limiten, geregelte Auszahlung. Sie bringt aber auch mit, was die Aufsicht vorschreibt. Ein Online-Konto braucht Wohnsitz in der Schweiz, Art. 47 Abs. 3 VGS, und faktisch im Gebiet des jeweiligen Veranstalters. Eine Identitätsprüfung findet statt. Ein Konto pro Person. Und die Palette der Sportarten ist die geschlossene Liste, die im Abschnitt darüber steht.
Wer das für Gängelei hält, kann sich bei einem Anbieter ohne Bewilligung anmelden. Er tauscht dabei den Schutz gegen die Gängelei, ohne dass ihm irgendwer sagt, was genau er aufgibt. Deshalb steht in diesem Abschnitt zuerst, was die Bewilligung bedeutet, und erst danach, was ohne sie passiert.
Wer heute bei einem ausländischen Anbieter mit Schweizer Wohnsitz spielt, verifiziert in der Regel genauso — nur verifiziert diese Prüfung den Spielenden für den Anbieter, nicht den Anbieter für den Spielenden. Das ist der Unterschied, der in der Werbung nie vorkommt und in der Praxis alles entscheidet.
Was eine ausländische Bewilligung in der Schweiz wert ist
Nichts. Art. 4 BGS sagt, eine Bewilligung gilt nur in der Schweiz — und das BGS formuliert es also, um klarzustellen, dass es die Gegenrichtung genauso meint. Eine Bewilligung aus Curaçao, Malta, Deutschland oder einem anderen Land bindet hier niemanden.
Was das konkret kostet, steht im Gesetz an unangenehmer Stelle. Das Veranstalten von Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung ist strafbar: bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahre, Art. 130 BGS. Der Spielende wird nicht bestraft. Der Spielende trägt aber ein Risiko, das kein Werbetext erwähnt: Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden.
Und dann ist da noch der Sperrmechanismus. Die Gespa veröffentlicht eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekommunikationsanbieter per DNS-Sperre blockieren, Art. 86 bis 93 BGS. Die erste Liste stammt vom 3. September 2019, Ende 2025 umfasste sie 671 Domains. Wer sich über eine gesperrte Adresse wundert, findet darin die Erklärung; die Betreiber reagieren auf eine Sperre mit neuen Domains innerhalb von Stunden, und die Aufsicht nennt für dieses Domain-Hopping unter anderem Interwetten und Bet-at-Home. Bet365 ist nach Angaben der Aufsicht auf der Liste.
Der ehrliche Rahmen für die Rangliste ‚Der Willkommensbonus im Vergleich: Schweizer Veranstalter und ausländische Anbieter‘ ist deshalb kein moralischer, sondern ein praktischer: ohne Schweizer Bewilligung heisst kein Schweizer Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, und ausländische Gewinne sind steuerlich nach kantonalem Recht zu behandeln. Keines der beiden Modelle ist «die sichere Wahl». Das ist keine Ausrede, sondern die Beschreibung einer Wahl, die der Leser selbst treffen muss.
Werbung, Fristen und die Grenze zwischen Beschreiben und Bewerben
Werbung darf nicht aufdringlich sein, nicht irreführend und nicht an Minderjährige oder gesperrte Personen gerichtet, Art. 74 BGS. Werbung für ein in der Schweiz nicht bewilligtes Geldspiel ist verboten, Art. 74 Abs. 3, und mit einer Busse von bis zu CHF 500’000 bedroht, Art. 131 BGS. Ein Zeitfenster-Verbot für Werbung existiert in der Schweiz nicht, anders als in manchen Nachbarländern.
Für einen Vergleichstext heisst das: beschreiben und bewerten ist erlaubt, bewerben nicht. Deshalb steht in jeder der folgenden Einschätzungen eine Bewertung und kein Aufruf. Und deshalb steht bei den ausländischen Marken das Wort «ohne Schweizer Bewilligung» neben dem Namen — nicht als Warnetikett aus Vorsicht, sondern weil es die Eigenschaft ist, die den Vergleich inhaltlich bestimmt.
Spielerschutz vor Anreiz: was in der Schweiz vor dem ersten Einsatz steht
Der Satz, der jede Willkommensbonus-Recherche umsortiert: In der Schweiz setzt der Spielende seine Limiten, nicht der Staat. Wer ein Konto eröffnet, kommt an dieser Reihenfolge nicht vorbei, und ein Bonus ändert daran nichts.
Limiten legen, bevor der erste Einsatz läuft
Art. 87 VGS verlangt vom Veranstalter, einen oder mehrere Höchstwerte für tägliche, wöchentliche oder monatliche Einsätze oder Verluste zu verlangen. Die Limite ist also keine freiwillige Zusatzfunktion, die man später im Menü findet. Sie gehört zur Kontoeröffnung.
Bei Swisslos ist der Vorgang konkret. Vor der ersten Teilnahme müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen. Die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, für Personen unter 21 Jahren bei CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich.
Wer sich über die 72 Stunden ärgert, hat den Mechanismus nicht verstanden: Der Aufschub ist der Schutz. Ein schlechter Tag und ein höherer Rahmen sind getrennte Ereignisse. Von Gesetzes wegen beträgt die Wartezeit bei einer Erhöhung 24 Stunden; Swisslos und die Loterie Romande setzen in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an. Ein Statut ist eine Untergrenze, kein Versprechen.
Ein flüchtiger Blick auf die Oberlimite von CHF 9’999 kann verleiten, sie für den Normalfall zu halten. Sie ist die Decke, nicht das Dachgeschoss. Wer 30 Tage mit einer tiefen selbst gewählten Zahl beginnt, kann nach oben gehen; wer mit der Decke anfängt, hat den Schutzmechanismus bereits verschenkt. Und wer auf die 72 Stunden wartet, kommt währenddessen mit einem gesenkten Rahmen aus. Das ist die Lektion dieses Absatzes.
Die Spielsperre nimmt auch die Aktion mit, die daneben liegt
Art. 80 bis 82 BGS regeln die Sperre: die Ausschliessung verschuldeter oder suchtgefährdeter Personen und die Selbstsperre, festgehalten in einem gemeinsamen Register gesperrter Personen. Eine Spielsperre ist keine Pause-Erklärung gegenüber einer Website. Sie ist ein Registereintrag mit Folgen.
Was das praktisch bedeutet: Wer sich sperren lässt, sperrt sich gegen das ganze System und nicht nur gegen ein Konto. Wer eine solche Sperre nicht eingehalten hat, hat keinen Anspruch auf Einsatz oder Gewinn, Art. 45 BGS. Eine freiwillige Sperre lässt sich erst nach drei Monaten aufheben, Art. 84 VGS, und dabei ist eine Fachstelle beteiligt, Art. 81 BGS. Eine selbst gewählte Pause von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden, Art. 89 VGS.
Exakt in dieser Mechanik verfängt sich der Gedanke, eine Gratiswette sei «ja nichts». Eine Aktion ist Teil des Kontos, an das sie geknüpft ist. Wer im Register steht oder stehen sollte, hat dort nichts zu suchen, und Art. 45 BGS macht daraus keine Ermessensfrage.
Kontrolle, Kontrolle und ein Befund, der niemanden freut
Ein Konto pro Spielender mit verifizierter Identität, Art. 47 bis 52 VGS. Minderjährige werden online nicht zugelassen, Art. 72 BGS. Wer über eine Verkaufsstelle geht, kommt an der Alterskontrolle persönlich vorbei.
Wie zuverlässig das an der Verkaufsstelle funktioniert, hat die Aufsicht 2025 mit Testkäufen geprüft: In 47,5 % von 200 Fällen wurde an Verkaufspunkten eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Man soll diesen Wert nicht als strenge Kontrolle darstellen, und das ist er auch nicht. Fast jeder zweite Testkauf ging durch. Wer sein Kind an die Verkaufsstelle schickt, sollte das wissen.
Limiten, Sperren und die Konkurrenz zwischen Sporttip und Jouez Sport
Zwischen den beiden Schweizer Veranstaltern gibt es keinen offenen Wettbewerb um dieselben Spielenden, und das ist der Punkt, der die Wahl vereinfacht.
Sporttip wird im Gebiet der Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein durchgeführt. Zusammen bilden diese Gebiete das Swisslos-Vertragsgebiet. Jouez Sport betreibt die Loterie Romande für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Die Loterie Romande nennt als Kontaktadresse die Avenue de Provence 14 in Lausanne, zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende.
Wer im Kanton Zürich wohnt, hat einen Schweizer Veranstalter zur Auswahl. Wer in Genf wohnt, hat einen anderen. Es gibt keinen Zustand, in dem ein Leser tatsächlich zwischen beiden wählen könnte. Die geografische Lage entscheidet, nicht der Geschmack.
Was folgt daraus für den Vergleich in diesem Abschnitt? Dass die Rangliste keine Einkaufsliste ist, sondern eine Bestandsaufnahme. Wo Swisslos das eine nicht anbietet, bietet es die Loterie Romande noch lange nicht an, weil deren Programm ein eigenes ist. Wichtiger als jede Rangposition ist deshalb eine andere Frage: Wo stellen die beiden Veranstalter ihre Geschenke ein, und welche Verpflichtung hängt daran.
Auch die Kontobewegungen sind unterschiedlich geregelt. Die Loterie Romande erlaubt Einzahlungen auf das Spielerkonto von höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage und ein Wallet-Guthaben von höchstens CHF 10’000. Gewinne bis CHF 1’000 netto gehen direkt ins Wallet, darüber auf das Konto der angegebenen IBAN. Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar.
Auf der Swisslos-Seite lässt sich Spielguthaben per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein kaufen, Mindestbetrag CHF 20. In 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Swisslos bietet dafür ausdrücklich PostFinance Pay an; die Transaktion wird direkt in der PostFinance App bestätigt.
Wer die beiden Limitenapparate nebeneinanderlegt, sieht mehr Ähnlichkeit als Unterschied. CHF 10’000 Einzahlung pro 30 Tage auf der einen Seite, CHF 10’000 Kauf pro 30 Tage auf der anderen, und auf beiden Seiten ein Gratisspielguthaben, das nicht auszahlbar ist. Zwei Veranstalter mit getrennten Gesetzen, Gebieten und Bilanzen kommen beim Spielerschutz zu fast demselben Rahmen. Das ist kein Zufall, sondern derselbe Gesetzgeber.
Ein Detail, das gerne übersehen wird: Swisslos zahlt Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto aus. Ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % belastet werden. Die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen, und Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar. Auszahlungen laufen nur auf ein Konto im Namen des Kontoinhabers, Art. 50 Abs. 2 VGS — anonyme oder Krypto-Auszahlungen gibt es im bewilligten Schweizer Wettgeschäft nicht, und eine Kreditvergabe an Spielende ist verboten, Art. 75 Abs. 1 BGS.
Für den Neukunden heisst Art. 50 Abs. 2 etwas sehr Einfaches: Der Gewinn kommt dorthin, wo er auch steuerlich sichtbar ist. Es gibt kein Nebengleis.
Einzahlungen, Zahlungswege und der Name auf dem Konto
Ein Punkt, an dem in Werbetexten ausländischer Anbieter gern das Wort «anonym» fällt, und dem hier der Boden entzogen ist: Auszahlungen und Guthaben gehen nur an ein Zahlungskonto, das auf den Namen des Kontoinhabers lautet. Kein Deckname, keine Third-Party-Börse, kein «crypto withdrawal».
Welche Zahlungsmarken ein Veranstalter akzeptiert, ist seine eigene Angelegenheit und steht in seinen Bedingungen. Swisslos bietet insoweit PostFinance Pay zum Aufladen des Spielkontos an. Für alles andere gilt: Wer wissen will, ob sein bevorzugtes Verfahren akzeptiert wird, schaut ins Konto bei der Einzahlung und nicht in einen Ratgebertext.
Und was die Sperren angeht, lohnt die Gegenprobe: Ein Zahlungsblockierwerkzeug gegen unbewilligte Wettanbieter kennt die Schweiz nicht. Banken und Kartennetzwerke blockieren solche Zahlungen nicht, und niemand soll sich darauf verlassen, dass eine Schweizer Karte bei einem Anbieter ohne Bewilligung ohnehin nicht funktioniert. Sie funktioniert.
Einzahlungslimiten bei Swisslos und Loterie Romande im Kern
Das Schweizer Recht kennt keine feste Einzahlungsobergrenze von Gesetzes wegen. Die Zahlen oben sind Hausregeln der beiden Veranstalter, und das ist ein Unterschied, den man in der Diskussion um Bonusangebote sauber trennen sollte. Wer die Obergrenze sucht, findet sie nicht im Gesetzbuch, sondern in den Bedingungen des jeweiligen Veranstalters. Wer sie dort findet, findet sie als Zahl pro 30 Tage und nicht als Tagesgrenze.
Was einen Bonus in der Schweiz wirklich kostet
Jetzt wird es geschäftlich. Ein Neukundenangebot ist nie gratis, es ist immer bezahlt, und die Währung, in der es bezahlt wird, ist nicht Geld, sondern Verbindlichkeit.
Fristen, Mindestquoten, Umsatz — und die Rollenverteilung
Die Aktionsbedingungen entscheiden über den Wert, nicht die gutgeschriebene Zahl. Der beworbene Frankenbetrag ist die Grösse, über die geredet wird; die Frist, die Mindestquote und die Zahl der auszuwählenden Voraussagen sind die Grössen, an denen gescheitert wird. Wer die Kopfzeile liest und aufhört, hat nichts über den Wert gelesen und alles über die Absicht erfahren.
Ein Beispiel, an dem sich das Muster zeigt. Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» der Loterie Romande lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen. Wer innert 7 Tagen den in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben, insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar. Zehn Franken, mit sieben Tagen Bedenkzeit und einer Gesamtauflage von 7’000 Stück auf sechs Kantone. Das ist das Kaliber des offiziellen Schweizer Neukundenangebots, und es ist auch die Erklärung, warum daneben kein Bonus ohne Einzahlung in Schweizer Franken steht.
Die Bedingungen tragen die eigentliche Arbeit. Bei Sporttip-Boosts gilt: Quotenboosts gibt es nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage; Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz. Beide sind pro Wettenden nur einmal nutzbar, in Einsatz und Erhöhung limitiert, und bei einem Cash-Out verfällt der Boost — der Anreiz fällt also genau dann weg, wenn der Spielende den Ausstieg wählt.
Gratisspielguthaben: warum es nicht auszahlbar ist
Art. 75 Abs. 2 BGS verlangt die vorherige Zustimmung für Gratisspiele und Gratisguthaben. Der Zustimmungsvorbehalt ist die eine Hälfte der Sache. Die andere ist die Konstruktion: Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar, und das gilt bei beiden Schweizer Veranstaltern gleichermassen.
Man kann das für knickrig halten. Es ist aber die logische Konsequenz aus dem Grossspielgedanken. Ein Gratisspielguthaben ist eine Spielerlaubnis und keine Zahlung. Es kann auf dem Konto zum Wetten verwendet werden, und was daraus wird, ist ein Gewinn oder kein Gewinn. Der Einsatz solcher Mittel verlässt die Spielsphäre nicht; das Guthaben selbst bleibt darin.
Für den Spielenden heisst das: Der beworbene Betrag eines Gratisspielguthabens ist kein Guthaben im Sinne eines Kontostands. Es ist ein Startguthaben mit Verfallsdatum in einem geschlossenen Kreislauf. Diese Unterscheidung ist der wichtigste Satz dieses Abschnitts, und wer ihn einmal verstanden hat, liest jeden Bonus ohne Einzahlung anders — besonders die auf ausländischen Seiten.
Es gibt eine zweite Unterscheidung, die auf dem Markt regelmässig verschwimmt. Bei einer Gratiswette, also dem Marktbegriff einer Freiwette, wird der Einsatz in der Regel nicht mit dem Gewinn ausbezahlt. Man gewinnt den Nettogewinn, nicht den Einsatz plus Nettogewinn. Wer bei einem 10-Franken-Gratisspiel bei einer Quote von 2.00 mit 20 Franken rechnet, rechnet mit einer Zahl, die ihm nicht zusteht.
Und eine dritte, die ebenso wichtig ist wie die ersten beiden: Ein «risikofreier» Bonus, der als Gratiswette zurückerstattet wird, ist keine Rückerstattung in Geld. Er gibt ein neues Los, kein umgebuchtes Guthaben. Das Wort «risikofrei» überlebt diese drei Sätze nicht.
Die Aktionsbedingungen, die über den Wert entscheiden
Der Kombiboost von Sporttip lässt sich Punkt für Punkt lesen, und jeder Punkt ist eine Bedingung, die den Wert schmälert oder erhält. Er gilt nur online, für Prematch, Live und Systemwetten. Er verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50. Der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn solchen Voraussagen. Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert.
Was das in der Praxis bedeutet, lässt sich an einer Beispielrechnung nachvollziehen. Angenommen, jemand setzt CHF 10 auf eine Kombination aus vier Voraussagen mit Quoten von 1.60, 1.70, 1.80 und 2.00. Das sind illustrative Quoten, kein Zitat eines Preises, und das Ergebnis ist eine Spanne mit Bedingung, keine Zusage.
Die Gesamtquote einer Kombination ist das Produkt der Einzelquoten. 1.60 mal 1.70 ergibt 2.72; mal 1.80 ergibt 4’896; mal 2.00 ergibt 9’792. Der Gewinnbetrag folgt der Regel Einsatz mal Quote: CHF 10 mal 9’792 ergibt 97.92 Franken, und Swisslos rundet zuerst auf zwei Nachkommastellen auf und dann auf 5 Rappen genau ab, was CHF 97.90 ergibt. Der Nettogewinn ist dieser Betrag abzüglich des Einsatzes, also CHF 87.90.
Bei vier Voraussagen beträgt der Bonus auf den Nettogewinn 5 %. Aus CHF 87.90 werden CHF 4’395, aufgerundet und auf 5 Rappen abgerundet CHF 4.40. Mit einer Erhöhung gerechnet kommt also rund CHF 102.30 zurück, ohne Erhöhung CHF 97.90. Die Spanne bewegt sich bei diesem Beispiel also nur über ein paar Franken. Bei derselben Kombination mit zehn Voraussagen und damit 40 % Bonus läge die Erhöhung bei CHF 35.16, und die Kombination mit fünfzehn Voraussagen würde mit 100 % des Nettogewinns erhöht — was der Veranstalter ausdrücklich durch die Limitierung von Einsatz und Gewinnerhöhung begrenzt.
Die eigentliche Aussage dieser Rechnung ist das Verhältnis und nicht der Frankenbetrag. Ein Bonus auf den Nettogewinn ist ein Bonus auf das Gewinnelement eines Gewinns. Allein der Ertrag aus der Kombination beträgt CHF 87.90; der Bonus bei vier Voraussagen beträgt CHF 4.40, also rund 5 % davon — die Zahl, die in der Überschrift steht, und zugleich die Zahl, die nichts ändert. Der zusätzliche Anreiz liegt nicht darin, dass mehr zurückkommt. Er liegt darin, dass mehr Voraussagen gewählt werden, und mehr Voraussagen bedeuten mehr Gelegenheiten, eine davon zu verlieren.
Der Willkommensbonus im Vergleich: Schweizer Veranstalter und ausländische Anbieter
Zehn Marken, zwei Gruppen. Die folgenden Zeilen sind Einschätzungen, keine Empfehlungen, und die Aufteilung ist keine Hierarchie, sondern eine Tatsache über Bewilligungen.
| Marke | Schweizer Bewilligung | Veranstalter oder gemeldete Bewilligung |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | ja, Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel |
| Loterie Romande Jouez Sport | ja, Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel | Société de la Loterie de la Suisse Romande, Lausanne |
| HornetBet | keine | keine Bewilligung nachweisbar; eine ausländische Bewilligung hätte in der Schweiz keine Wirkung |
| bet365 | keine | keine Bewilligung nachweisbar; steht nach Angaben der Aufsicht auf der Sperrliste |
| BassBet | keine | keine Bewilligung nachweisbar; eine ausländische Bewilligung hätte in der Schweiz keine Wirkung |
| Sportaza | keine | keine Bewilligung nachweisbar; eine ausländische Bewilligung hätte in der Schweiz keine Wirkung |
| HighFlyBet | keine | keine Bewilligung nachweisbar; eine ausländische Bewilligung hätte in der Schweiz keine Wirkung |
| bet-at-home | keine | keine Bewilligung nachweisbar; von der Aufsicht als Beispiel für Domain-Hopping genannt |
| BetPanda | keine | keine Bewilligung nachweisbar; eine ausländische Bewilligung hätte in der Schweiz keine Wirkung |
| BetOnRed | keine | keine Bewilligung nachweisbar; eine ausländische Bewilligung hätte in der Schweiz keine Wirkung |
Der Spaltenaufbau ist bewusst schmal. Eine Spalte mit Bonusbeträgen stünde hier quer: Für die Schweizer Veranstalter ist der Rahmen bekannt, für die ausländischen Marken gäbe es zu jeder Zeile ein «nicht nachweisbar», und eine Spalte, die in acht von zehn Zeilen dasselbe sagt, trägt keine Information. Was ein Leser dagegen wirklich braucht, steht in der dritten Spalte — der Name des Veranstalters. Bei den beiden Schweizer Marken ist das eine Genossenschaft mit Sitz in Basel und eine Gesellschaft mit Sitz in Lausanne, und beides lässt sich nachschlagen. Bei den acht übrigen steht dort nichts, und das ist die eigentliche Auskunft.
Schweizer Recht, zwei Veranstalter: was die Rangliste der Willkommensboni nicht sein kann
Die Rangliste ist kurz, sie ist gebietsspezifisch, und sie vergleicht nicht dieselben Dinge. Wer im Swisslos-Vertragsgebiet mit Sitz in einem der Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG oder ZH, im Kanton Tessin oder im Fürstentum Liechtenstein wohnt, kann ein Konto bei Sporttip eröffnen. Wer in den Kantonen Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf oder Jura wohnt, bei Jouez Sport. Beide Konten verlangen einen Wohnsitz im Land, Art. 47 Abs. 3 VGS, und in der Praxis im jeweiligen Gebiet.
Das ist der erste Grund, warum Vergleiche zwischen Schweizer und ausländischen Boni schiefgehen. Sie vergleichen ein Angebot, das ein Leser gar nicht beanspruchen kann, mit einem, das er beanspruchen kann. Der Vergleich ist trotzdem nützlich, aber nicht als Wahl, sondern als Aufklärung — die ausländischen Zeilen zeigen, was es anderswo gibt, und die Schweizer Zeilen zeigen, was das kostet.
Zweiter Grund: Die Vergleichsmassstäbe sind andere. Ein Bonus ohne Einzahlung bei einer ausländischen Marke kommt ohne Einzahlung, aber ohne Schweizer Sperrregister, ohne Schweizer Rechtsweg und mit einer Besteuerung nach kantonalem Recht. Ein Schweizer Gratisspielguthaben kommt mit dem Sperrregister, mit dem Rechtsweg und mit einem Steuerfreibetrag, aber mit einem Betrag, der nicht auszahlbar ist. Die beiden Dinge sind nicht gross und klein. Sie sind zwei verschiedene Dinge.
Die Bewilligungsfrage als erste Zeile des Vergleichs
In der Schweiz ist die erste Frage eines Vergleichs nicht, was ein Anbieter zahlt, sondern ob er darf. Diese Frage beantwortet die Schweizer Bewilligungsspalte, und der Rest folgt daraus.
Für die Schweizer Anbieter bedeutet der Ja-Eintrag, dass sowohl eine Veranstalter- wie eine Spielbewilligung vorliegt und dass die Aufsicht die Gespa ist. Eine Gaming-Behörde eines anderen Landes hat keine Kraft auf Schweizer Boden, Art. 4 BGS. Und Sportwetten ausserhalb des bewilligten Angebots sind in der Schweiz gar nicht möglich: keine Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen, und der Sportkatalog ist die Liste der Aufsicht. Diese Details sind kein Merkmal eines einzelnen Anbieters, sondern Merkmale des Bewilligungsrahmens, in dem beide stehen.
Die zehn Marken im Einzelnen
Die Reihenfolge unten folgt der Marktdarstellung, nicht einer Vorliebe: die zwei Schweizer Veranstalter zuerst, weil sie die bewilligten sind, dann die ausländischen Marken, weil Schweizer Spielende ihnen begegnen. Jede Marke wird nach denselben Punkten bewertet — Bewilligungsstatus, Zahlungsweg, Limiten, Aktionen. Bei den ausländischen Marken gibt es zu jedem dieser Punkte keinen Nachweis, und das ist das Ergebnis.
Swisslos Sporttip: das klassische Schweizer Wettangebot mit Hausregelmass
Swisslos betreibt Sporttip im Swisslos-Vertragsgebiet, das die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH, den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein umfasst. Wer ausserhalb dieses Gebiets wohnt, bekommt kein Online-Konto — nicht als Einschränkung aus Kulanz, sondern weil die Bewilligung nicht weiter reicht. Swisslos hat ihren Sitz in Basel und veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019.
Ein Punkt, an dem Sporttip zäher ist als nötig wirkt: 18 Jahre ist Voraussetzung, und wer als Wettkämpfer an einem Wettereignis teilnimmt, darf auf dieses Ereignis nicht wetten. Die Bedingung ist eng, und sie ist richtig, weil sie den Informationsvorsprung dort ausschliesst, wo er am grössten wäre.
Die Einsatzgrenzen sind Hausregeln und keine Gesetzesnormen. Der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten beträgt CHF 1. Der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette liegt bei CHF 1’000, für eine Systemwette bei CHF 10’000. Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Ein Leser, der mit einer Systemwette arbeitet, muss diesen Satz zur Kenntnis nehmen: Die Limite gilt, und was darüber liegt, fällt still weg.
Ein Element, das in der Praxis mehr wert sein kann als jeder Bonus, ist die Wettereignis-Ausfallregel. Wird ein Ereignis abgesagt und nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn, oder im Rahmen eines Turniers, nachgeholt, ist die Wette ungültig: Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationswetten erhält die Voraussage Quote 1.00. Bei einer Kombination mit fünf Voraussagen und einer Absage heisst das, dass aus einer Fünf-Voraussagen-Kombination eine Vier-Voraussagen-Kombination wird — und aus dem Kombiboost von 5 % ein Bonus, der neu berechnet wird. Wer den Ausfall in sein Kalkül einbezieht, versteht plötzlich, warum die Mindestzahl an Voraussagen eine Bedingung ist und keine Konstante.
Die Livewetten haben eine Eigenheit, die man vor dem Absetzen kennen sollte. Die Wette gilt unabhängig davon, ob das Ereignis live übertragen wird. Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert werden, zählen mit Quote 1.00. Und in spielentscheidenden Situationen — Elfmeter, Rote Karte, Videoschiedsrichter-Entscheid — kann Swisslos Wetten mit Quote 1.00 werten. Das ist kein Trick, sondern die Absicherung des Veranstalters gegen das Zeitfenster zwischen Ereignis und Absenden. Wer eine Livewette in der 89. Minute auf einen nachträglichen Ausgleich setzt, arbeitet in diesem Fenster.
Bei den Bedingungen des Wettprogramms lohnt die Lektüre des Kleingedruckten. Voneinander abhängige Wettereignisse derselben Sportveranstaltung werden nur über die Bet-Builder-Funktion kombiniert; nimmt Swisslos irrtümlich eine solche Kombination ohne diese Funktion an, kann sie die ganze Kombinationswette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten. Wer sich wundert, warum eine Kombination aus Torschütze und Endergebnis nicht durchgeht, hat hier die Antwort. Und: Die reguläre Spielzeit umfasst die reguläre Spieldauer plus Nachspielzeit; Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist.
Der Gewinnbetrag folgt einer klaren Formel: Einsatz mal Quote, bei Kombinationen mal Gesamtquote aus dem Produkt der Einzelquoten, aufgerundet auf zwei Nachkommastellen und dann auf 5 Rappen genau abgerundet. Bei einem Gewinn bleiben in der Schweiz keine Steuern am Konto hängen, sofern er unterhalb des Steuerfreibetrags bleibt: Bei den meisten Wetten ist das der Normalfall — kein Einkommensteueranteil, keine Verrechnungssteuer. Erst oberhalb der Schwelle greift die Veranstalterin 35 % Verrechnungssteuer und der Gewinn wird in der Steuererklärung deklariert und zurückgeholt; der Freibetrag liegt beim Bund ab dem 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000, im Vorjahr bei CHF 1’070’400, und der kantonale Freibetrag weicht davon ab — je nach Kanton, und keine kantonale Einzelzahl sollte hier als Faustregel gelten. Konkrete Steuerfragen klärt ein Steuerberater oder die kantonale Steuerverwaltung.
Ein Punkt, an dem Swisslos nicht grosszügig ist und auch nicht sein muss: Ein Konto gibt es nur für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet, es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft. Das ist der Moment, in dem die Beschreibung «Schweizer Anbieter mit Schweizer Schutz» eine konkrete Handlung bekommt.
Und dann sind da noch die Auszahlungsmodalitäten, die als Bonus-Wert überhaupt nicht auftauchen und trotzdem wichtiger sind. Wird ein nicht beanspruchter Gewinn nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend gemacht, verfällt er zugunsten des Zwecks von Swisslos. Wer eine Einsprache gegen eine verweigerte Auszahlung erheben will, muss das innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief tun. Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung werden automatisch dem Wallet gutgeschrieben; Gewinne über CHF 1’000 werden bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf das Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto des Teilnehmers überwiesen.
Die Einordnung dieses Anbieters: Was Sporttip an Neukundenanreizen ausgibt, ist gemessen an der Werbesprache anderer Länder eine Randnotiz — ein Kombiboost, der den Nettogewinn um 5 % erhöht, eine limitierte Einmalnutzung pro Person, und bei Cash-Out verfällt der Boost. Dieser Anbieter gewinnt keine Bonusvergleiche, und er versucht es nicht. Seine Stärke ist die Kombination aus einer Bewilligung, die sich nicht auf andere Gebiete erstreckt, einem Regelwerk mit klaren Rückzahlungsregeln bei Absagen und einer Auszahlung, die gesetzlich auf ein Konto im eigenen Namen festgelegt ist. Wer ohnehin im Vertragsgebiet wohnt und sein Konto mit PostFinance Pay auflädt, bekommt hier kein Geschenk, sondern einen Rahmen. Wer auf der Suche nach einem grossen Startkapital ist, wird von diesem Anbieter nie befriedigt werden — und sollte das als Auskunft über den Schweizer Markt lesen, nicht als Mangel des Anbieters.
Loterie Romande Jouez Sport: Gratisspielguthaben mit Auflage
Jouez Sport ist das Sportwettenprodukt der Loterie Romande, die für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura veranstaltet. Als Kontaktadresse nennt die Gesellschaft Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne, und sie zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz sowie 221 Mitarbeitende.
Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» ist das anschaulichste Beispiel für die Schweizer Praxis. Sie lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen. Wer innert 7 Tagen den in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben — insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar. Man kann diesen Aufbau als Testfall lesen: Der Weg zur Aktion führt nicht über eine Werbeseite, sondern über ein Stadion und ein verifiziertes Konto. Das ist die Gespa-Logik in Reinform, denn ohne Zustimmung nach Art. 75 Abs. 2 BGS gäbe es die zehn Franken nicht.
Ein Detail, das eine Rolle spielt und leicht überlesen wird: Art. 75 Abs. 2 BGS verlangt die vorherige Zustimmung der Gespa. Bei freien Spielen und Gratisguthaben ist also nicht nur die Höhe, sondern auch der Zeitpunkt der Entstehung mitbestimmt. Ein Leser, der nach der Logik einer Aktion sucht, findet sie hier als Gutschein, der eine Frist und eine Auflage hat, und nicht als Guthaben ohne Bedingungen.
Die Wallet-Mechanik ist bei der Loterie Romande klar geregelt. Einzahlungen auf das Spielerkonto sind bis höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage möglich, und das Wallet-Guthaben ist auf höchstens CHF 10’000 begrenzt. Gewinne bis CHF 1’000 netto werden direkt dem Wallet gutgeschrieben, Gewinne darüber auf das Konto der angegebenen IBAN überwiesen. Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar.
Wer Gratisspielguthaben nicht auszahlen kann, gewinnt im Marketing keine Preise für Grosszügigkeit. Wer die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» mit ihrer Auflage von 7’000 Stück liest, versteht aber auch, dass der Umsatz anders gerechnet wird. Zehn Franken in sechs Kantonen, mit einer harten Verfallszeit von 30 Tagen, das ist ein Anreiz, den man aussitzen kann, wenn er einem nicht passt. Wer ihn nutzt, sollte die Gutschrift behandeln wie ein Zeitfenster und nicht wie Geld. Der Unterschied zwischen einem Wallet-Guthaben von CHF 10’000 und einem Gratisspielguthaben von CHF 10 liegt genau darin: Eines lässt sich auszahlen, das andere endet im Spielerkonto.
HornetBet: Neukundenwerbung gegen Schweizer Recht
HornetBet ist eine Marke ohne Schweizer Bewilligung. Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen in der Schweiz Sportwetten veranstalten. Eine ausländische Bewilligung, gleichgültig aus welchem Land, hat in der Schweiz keine Wirkung, Art. 4 BGS.
Wer dieses Konto nutzt, nutzt es ohne Anbindung an das Schweizer Sperrregister. Eine Spielsperre, die bei Swisslos eingetragen ist, gilt nicht gegenüber einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung; wer sich also gerade wegen einer problematischen Spielweise sperren liess, findet dort keine Sperre vor. Ein Schweizer Rechtsweg existiert nicht, und wer aus welchem Grund auch immer nicht ausbezahlt wird, hat hier keinen Ansprechpartner, den eine Schweizer Behörde zur Rechenschaft ziehen könnte. Die Adresse der Marke kann zudem von der Aufsicht auf die Sperrliste gesetzt und dann von Schweizer Telekommunikationsanbietern per DNS blockiert werden; nach einer Sperre erscheinen neue Domains, und die Aufsicht nennt für dieses Domain-Hopping namentlich Interwetten und Bet-at-Home.
Was die Werbung für ein solches Angebot ausserdem riskiert: Werbung für ein in der Schweiz nicht bewilligtes Geldspiel ist verboten, Art. 74 Abs. 3 BGS, und wird mit bis zu CHF 500’000 gebüsst, Art. 131 BGS. Eine Marke, die hier beworben wird, bewegt sich in einem Bereich, in dem die Werbung selbst strafbar ist. Das betrifft nicht den Spielenden; es betrifft den Werbenden. Auch das ist eine der Eigenschaften, über die ein Vergleich Auskunft gibt.
Die Einordnung dieser Marke für den Bonusvergleich: Wo kein Schweizer Rechtsweg existiert, ist der beworbene Betrag keine Forderung, sondern eine Ankündigung. Gewinne aus ausländischen Anbietern unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, aber die kantonale Steuerpraxis etwa des Kantons Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen als volles Einkommen, unabhängig von der Höhe. Wer also zum Angebot greift, übernimmt zwei Konsequenzen: keinerlei Schweizer Schutz bei Streitigkeiten, und eine einkommenssteuerliche Behandlung nach kantonalem Recht, die der Anbieter nicht erwähnt.
bet365: poliertes Angebot, aber auf der Sperrliste
bet365 ist eine Marke ohne Schweizer Bewilligung. Eine ausländische Bewilligung entfaltet keine Wirkung auf Schweizer Gebiet, Art. 4 BGS, und die Marke ist nach Angaben der Aufsicht auf der Sperrliste.
Die Aufnahme in die Sperrliste ist der Punkt, an dem die Sache aus dem Abstrakten kommt. Die Liste der Aufsicht umfasste zum Jahresende 2025 671 Domains, und die Schweizer Telekommunikationsanbieter blockieren sie per DNS-Sperre, Art. 86 bis 93 BGS. Wer sich zuvor über eine plötzlich unerreichbare Adresse gewundert hat, findet hier die Erklärung, und die Aufsicht nennt bet365 ausdrücklich als auf der Liste stehend. Der Betrieb reagiert mit neuen Domains innerhalb von Stunden, und die Aufsicht nennt dieses Domain-Hopping am Beispiel von Interwetten und Bet-at-Home.
Für die Bewertung heisst das: Der Umfang des Angebots sagt nichts über die Erreichbarkeit. Ein Anbieter mit einer grossen Sportabdeckung, der in der Schweiz auf einer Sperrliste steht, ist für einen Schweizer Wohnsitz kein praktikabler Zugang zu einer Schweizer Sportwette. Die Anmeldung läuft über ein ausländisches Konto, und die Auszahlung läuft über eine IBAN, die keinen Schweizer Rechtsweg kennt.
Was diese Marke für einen Bonusvergleich trotzdem interessant macht — und zwar als Auskunft und nicht als Empfehlung: Sie zeigt, wie weit das Schweizer Recht nicht als Marktzugang, sondern als Blockadeanweisung wirkt. Der Zugangsweg ist versperrt, nicht der Inhalt reguliert. Wer in einem Nachbarland wohnt und dort ein Konto hat, sieht ein völlig anderes Angebot als ein Leser in Zürich, und diese Differenz hat mit Schweizer Recht nichts zu tun. Für den Schweizer Kontoinhaber bleibt es bei einem ausländischen Angebot ohne Schweizer Schutz: kein Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, ausländische Gewinne nach kantonaler Steuerpraxis.
BassBet: kein Nachweis einer Bewilligung, kein Schweizer Weg
BassBet ist eine Marke ohne Schweizer Bewilligung. Ausserhalb der beiden bewilligten Schweizer Veranstalter darf niemand in der Schweiz Sportwetten anbieten, und eine ausländische Bewilligung bindet hier niemanden, Art. 4 BGS.
Damit gilt für jeden Kontoalltag die Klassifizierung ohne lokale Aufsicht: kein Anschluss an das Schweizer Sperrregister, keine Schweizer Stelle, die bei Streitigkeiten angerufen werden kann, und die Adresse kann per DNS auf der Schweizer Sperrliste stehen.
Wer prüfen möchte, ob eine Marke dort steht, kann im Sperrlisten-Verzeichnis der Aufsicht nachsehen — und wer ein Konto bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung betreibt, sollte diese Prüfung vor der Einzahlung machen und nicht danach. Der Punkt ist nicht, dass eine Blockierung eintreten muss. Der Punkt ist, dass bei einem gesperrten Ausgang dein Wettkonto nicht erreichbar ist und Geld darauf liegt.
Für den Bonusvergleich ist die relevante Frage dieselbe wie bei den anderen Marken dieser Gruppe: Was passiert, wenn eine Bedingung streitig wird? Bei einem Schweizer Veranstalter führt der Weg über eine Einsprache und, wenn nötig, über eine kantonale Aufsicht. Bei einem Anbieter ohne Bewilligung gibt es diesen Weg nicht.
Sportaza: ausländisches Angebot ohne Schweizer Anknüpfung
Sportaza ist nicht im Besitz einer Schweizer Bewilligung. Eine ausländische Lizenz, wo immer sie ausgestellt wurde, hat auf Schweizer Gebiet keine Wirkung, Art. 4 BGS.
Für den Leser heisst das, was für alle acht ausländischen Zeilen gilt und hier konzentriert steht: kein Schweizer Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, Gewinne nach kantonalem Steuerrecht. Eine Spielsperre, die für Schweizer Anbieter gilt, ist an dieser Stelle keine Sperre. Wer sich sperren liess, muss sich anderswo darauf verlassen, dass die Marke sich an irgendetwas hält.
Ein Anreiz, der im Ausland als Bonus beworben wird, ändert an dieser Bewertung nichts. Die Werbebotschaft ist der Teil, der über die Landesgrenze reist; die Rechtsfolgen bleiben, wo sie sind.
HighFlyBet: Werbung ohne Schweizer Bewilligung, Werbung unter Strafe
HighFlyBet ist eine Marke ohne Schweizer Bewilligung. Wer in der Schweiz für sie wirbt, riskiert eine Busse von bis zu CHF 500’000, weil Werbung für ein hier nicht bewilligtes Geldspiel verboten ist, Art. 74 Abs. 3 und Art. 131 BGS.
Diese Regel ist nicht gegen den Spielenden gerichtet, sondern gegen die Verbreitung. Sie erklärt, warum auf Schweizer Seiten kein Aufruf zu einem ausländischen Anbieter stehen darf und warum ein Vergleichstext, der eine solche Marke beschreibt, genau das tun muss: beschreiben und bewerten, ohne zu bewerben.
Für die Bewertung der Marke selbst gilt die Gruppe der Anbieter ohne Bewilligung: kein Schweizer Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, ausländische Gewinne nach kantonalem Steuerrecht, und die Domain kann auf die Sperrliste gesetzt und blockiert werden. Diese vier Konsequenzen lassen sich nicht wegdiskutieren und lassen sich auch nicht durch einen besseren Bonus verrechnen.
bet-at-home: bekanntes Beispiel für verschobene Domains
Bet-at-home ist eine Marke ohne Schweizer Bewilligung. Eine ausländische Bewilligung entfaltet hier keine Wirkung, Art. 4 BGS.
Bemerkenswert an diesem Eintrag ist etwas anderes: Die Aufsicht nennt bet-at-home namentlich als Beispiel für das Domain-Hopping, also dafür, dass ein blockiertes Angebot innerhalb von Stunden über eine neue Domain erreichbar gemacht wird. Die Sperrliste der Aufsicht war Ende 2025 671 Domains lang, und die Praxis der Verschiebung zeigt, warum eine Sperre keine dauerhafte Antwort auf einen Anbieter ist.
Wer das wissen möchte, findet es im Sperrlisten-Verzeichnis der Aufsicht, und wer wissen möchte, ob sein ausgewählter Anbieter dort steht, kann genau dieses Verzeichnis öffnen. Eine Prüfung vor der Einzahlung ist billiger als eine Prüfung danach.
Und die Konsequenzen sind die der Gruppe: kein Schweizer Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, ausländische Gewinne nach kantonalem Steuerrecht. Wer ausländische Gewinne bezieht, sollte die kantonale Praxis kennen; der Kanton Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen als volles Einkommen, unabhängig von der Höhe. Andere Kantone mögen anders verfahren, und eine einzelne kantonale Regel ist keine Schweiz-Regel.
BetPanda: Krypto-Profil und der Verzicht auf Schweizer Schutz
BetPanda besitzt keine Schweizer Bewilligung. Eine ausländische Lizenz hat in der Schweiz keine Wirkung, Art. 4 BGS.
Bei einer Marke mit Krypto-Profil lohnt eine Gegenüberstellung mit der Schweizer Praxis. Im bewilligten Schweizer Wettgeschäft laufen Auszahlungen und Guthaben nur auf ein Zahlungskonto, das auf den Namen des Kontoinhabers lautet, Art. 50 Abs. 2 VGS. Anonyme oder Krypto-Auszahlungen gibt es dort nicht. Wer sein Spiel über eine Adresse ohne Namensbindung ein- und auszahlt, hat sich damit von einem Mechanismus entfernt, der bei Streitigkeiten hilft, weil er den Kontoinhaber identifizierbar macht. Die Anonymität ist kein schützenswertes Feature. Sie ist der Verzicht auf den Nachweis, dass dein Geld dein Geld ist.
Dazu die übrigen Konsequenzen der Gruppe: kein Schweizer Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, und die Domain kann auf die Sperrliste gesetzt werden. Bei einem Anbieter, dessen Geschäftsmodell auf Adresswechsel angelegt ist, ist das kein theoretisches Risiko, sondern eine Betriebsannahme.
BetOnRed: ein weiteres Angebot ausserhalb der Schweizer Aufsicht
BetOnRed ist eine Marke ohne Schweizer Bewilligung. Eine ausländische Bewilligung bindet hier niemanden, Art. 4 BGS, und eine Schweizer Aufsicht besteht nicht.
Es gibt keinen Grund, an dieser Stelle eine andere Bewertung anzuhängen als bei den übrigen Marken dieser Gruppe. Alle vier Punkte stehen fest: kein Schweizer Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, ausländische Gewinne nach kantonalem Steuerrecht, Sperrlisten-Risiko. Wer dort spielt, tut es ausserhalb des Rahmens, den die Schweizer Veranstalter und die Schweizer Aufsicht bilden.
Was man aus dieser Zeile dennoch mitnehmen kann, ist eine Reihenfolge. Wer eine Marke ohne Schweizer Bewilligung prüft, sollte zuerst klären, ob sie heute erreichbar ist, weil die Sperrliste kein Dauerzustand ist. Danach sollte er klären, wohin eine Auszahlung geht und unter welchem Namen. Und erst danach sollte er sich die Höhe eines Neukundenangebots ansehen. In dieser Reihenfolge ist der Bonus das letzte und nicht das erste Kriterium.
Das Neukundenangebot in der Schweiz richtig einordnen
Wer bis hier gelesen hat, kennt die Antwort bereits in Umrissen. Der Rest ist Zusammenfassung mit einer Warnung vor den zwei Denkfehlern, die den Vergleich regelmässig entwerten.
Gratisspielguthaben und Gratiswette: die beiden Begriffe, die nicht dasselbe sind
Der Gesetzestext spricht von Gratisspielguthaben, der Markt spricht von Gratiswette oder Freiwette. Die beiden Wörter stehen für zwei verschiedene Dinge, und die Verwechslung kostet Geld.
Ein Gratisspielguthaben ist ein Guthaben, das zum Wetten verwendet werden kann und nicht auszahlbar ist. Der Einsatz daraus verlässt die Spielsphäre nicht; was bleibt, ist ein Gewinn oder kein Gewinn. Bei einer Gratiswette als Marktbegriff wird die Wette platziert, und der Einsatz in der Regel nicht mit dem Gewinn ausbezahlt. Wer bei einem 10-Franken-Gratisspiel bei Quote 2.00 mit CHF 20 rechnet, rechnet mit dem Einsatz, den es nicht zurückgibt. Wer bei einem Gratisspielguthaben annimmt, die Gutschrift sei Geld, nimmt eine Zahlung an, die es nicht ist.
Die praktische Konsequenz ist immer dieselbe: Bei jedem Angebot, das in Franken angegeben wird, sollte zuerst geklärt werden, ob es sich um zurückzahlbaren Einsatz, um Gratisspielguthaben oder um eine Erhöhung des Nettogewinns handelt. Drei Kategorien, drei verschiedene Rechenwege, ein beworbener Frankenbetrag.
Die richtige Reihenfolge beim Vergleich
Die Reihenfolge ist nicht Geschmackssache, sie folgt aus allem oben. Zuerst die Bewilligung: Wer darf in der Schweiz überhaupt anbieten? Dann der Zugang: Wer darf ein Konto eröffnen, und wo wohnt der Leser? Dann die Konsequenzen: Wo endet der Gewinn, wenn er ausgezahlt wird, und welche Steuerregeln gelten? Und erst dann das Angebot.
Diese Reihenfolge macht den Vergleich in der Schweiz beinahe trivial, und das ist die ehrliche Antwort auf die Suchanfrage. Der Leser, der eine Schweizer Bewilligung sucht, hat zwei Optionen, und die geografische Lage wählt für ihn aus. Der Leser, der eine ausländische Marke in Betracht zieht, wählt nicht zwischen zwei Boni, sondern zwischen zwei Regimen, und der beworbene Betrag unterscheidet sie nicht.
Häufig gestellte Fragen
Gibt es bei Sporttip oder Jouez Sport einen Willkommensbonus für neue Konten?
Ein klassisches Willkommenspaket mit Einzahlungsbonus gibt es dort nicht. Beide Veranstalter setzen auf kleine, befristete Aktionen. Bei Sporttip sind das der Kombiboost und Quoten- sowie Profitboosts, jeweils limitiert und pro Wettenden nur einmal nutzbar. Bei Jouez Sport tritt ein Gratisspielguthaben von CHF 10 mit einer Verfallszeit und einer beschränkten Auflage auf.
Warum brauchen Gratiswetten und Gratisguthaben in der Schweiz die Zustimmung der Gespa?
Art. 75 Abs. 2 BGS verlangt sie vor der Verbreitung. Sportwetten sind in der Schweiz ein Grossspiel mit begrenztem Veranstalterkreis, und ein Anreiz, der zum Spielen verleiten soll, muss in dieses Aufsichtssystem passen. Im Jahr 2025 wurden 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos erteilt.
Wird der Einsatz einer Gratiswette zusammen mit dem Gewinn ausbezahlt?
In der Regel nicht. Bei einer Gratiswette im Sinn des Marktes wird der Einsatz nicht mit dem Gewinn zusammen ausbezahlt; gutgeschrieben wird nur der Nettogewinn. Aus einem Zehner-Gratisspiel bei Quote 2.00 wird also ein Nettogewinn von CHF 10, nicht ein Betrag von CHF 20. Bei Schweizer Gratisspielguthaben kommt hinzu, dass die Gutschrift selbst nicht auszahlbar ist.
Was bedeutet es, wenn Aktionsguthaben nicht ausbezahlt werden kann?
Es bleibt im Spielerkonto und lässt sich nur zum Wetten verwenden. Die daraus entstehenden Gewinne folgen den regulären Auszahlungsregeln, die Gutschrift selbst nicht. Bei Swisslos und der Loterie Romande ist das ausdrücklich so geregelt, und es gilt für die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» mit ihren 30 Tagen Gültigkeit genauso wie für jede andere Promotionsgutschrift.
Wie ist ein Bonus ohne Einzahlung bei Seiten ohne Schweizer Bewilligung einzuordnen?
Als Angebot ohne Schweizer Rechtsweg. Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen hier Sportwetten veranstalten; eine ausländische Bewilligung hat keine Wirkung, Art. 4 BGS. Es gibt keinen Anschluss an das Schweizer Sperrregister und keine Schweizer Stelle für Streitigkeiten. Ausländische Gewinne sind zudem nach kantonalem Steuerrecht zu behandeln.
Wie wirken sich Verlustlimiten und eine Spielsperre auf den Bezug von Aktionen aus?
Limiten müssen vor der ersten Teilnahme gesetzt werden; bei Swisslos gelten Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage, eine Senkung greift sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Eine Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und erfasst auch das Konto, an das eine Aktion gebunden ist. Wer gesperrt ist, hat keinen Anspruch auf Einsatz oder Gewinn.
Bonus – kartenzahlungwetten
Inhalt erstellt vom Team «kartenzahlungwetten»
