Wettanbieter mit gratis Startguthaben: zwei Bewilligungen, ein Zehner, viele Bedingungen
Ladevorgang...
Wer in Deutschland oder Österreich nach einem Gratis-Startguthaben sucht, findet Dutzende Angebote. Wer in der Schweiz sucht, findet zwei Veranstalter – und bei beiden Regeln, die kein Marketingtext je erwähnt. Die Ursache liegt nicht bei den Anbietern. Sie liegt in der Architektur des Schweizer Geldspielrechts, und diese Architektur entscheidet darüber, ob aus einem beworbenen Guthaben jemals Geld wird.
*Stand: Oktober 29, 2026. Informationen geprüft gegen die Gespa (Interkantonale Geldspielaufsicht) und die geltenden Bestimmungen der bewilligten Veranstalter.*
Rechtslage: warum die Bewilligung vor dem Guthaben kommt
Online-Sportwetten sind seit dem 1. Januar 2019 ein Grossspiel im Sinne des Geldspielgesetzes (BGS, SR 935.51; Art. 3 lit. c und e). Beaufsichtigt werden sie von der Gespa, der Interkantonalen Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern, deren Grundlage das Geldspielkonkordat ist, das am 1. Januar 2021 in Kraft trat. Nicht die ESBK: Diese Aufsicht betreut ausschliesslich Casinos. Wer die beiden Behörden verwechselt, verwechselt zwei völlig verschiedene Zuständigkeiten.

Eine Bewilligung braucht in der Schweiz zweierlei: eine Veranstalterbewilligung und eine Spielbewilligung je Spiel (Art. 21–25 BGS). Beide gelten nur in der Schweiz (Art. 4 BGS). Daraus folgt etwas, das viele Leserinnen und Leser überrascht: Ein ausländisches Permit – gleich ob aus Curaçao, Malta oder Deutschland – entfaltet auf Schweizer Boden keine Wirkung. Es ist kein Nachweis, sondern ein Papier aus einem anderen Rechtsraum.
Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt. Swisslos betreibt das Produkt Sporttip, die Loterie Romande das Produkt Jouez Sport. Grundlage der Swisslos ist die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020); Sitz ist Basel, betrieben werden Lotterien und Sportwetten. Die Loterie Romande nennt als Kontaktadresse die Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne, und zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz bei 221 Mitarbeitenden. Die Nettoerträge gehen gemäss Art. 125 BGS an gemeinnützige Zwecke in den Kantonen.
Eine Liste weiterer bewilligter Buchmacher existiert nicht. Nicht weil sie schwer zu finden wäre, sondern weil es sie nicht gibt. Die Gespa publiziert nur eines: die Sperrliste der ausländischen Domains, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS blockieren (Art. 86–93 BGS; erste Liste vom 3. September 2019, 671 Domains Ende 2025). Geblockte Domains tauchen innerhalb von Stunden unter neuen Namen wieder auf – die Gespa nennt dieses Domain-Hopping ausdrücklich und führt als Beispiele Interwetten und Bet-at-Home, während bet365 auf der Liste steht.
Ausländische Anbieter erscheinen auf dieser Seite, weil Schweizer Spielende ihnen begegnen, und sie werden hier nach denselben Kriterien bewertet wie die beiden einheimischen. Keiner davon ist beworben, und keiner trägt eine Schweizer Bewilligung. Werbung für Geldspiele, die in der Schweiz nicht bewilligt sind, ist verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS) und mit einer Busse von bis zu CHF 500’000 bedroht (Art. 131 BGS). Beschreiben und bewerten ist erlaubt. Empfehlen wäre der Verstoss.
Was gespielt werden darf, ist eine geschlossene Liste. Die Gespa führt die bewilligten Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten in einer Liste (Version 10.09.2026; Art. 25 BGS, Art. 29 VGS). Qualifikationsrunden stehen nur darauf, wenn sie gelistet sind, Frauenwettkämpfe nur, wenn sie gelistet sind, Ranglistenwetten nur, wenn die Rangliste über den Einzug in einen internationalen Wettkampf oder das Podest entscheidet. Wetten auf Trainingsläufe fehlen ganz. Corner- und Kartenmärkte sucht man vergebens, eine Esport-Sektion ebenfalls. Ereignisse, deren Publikum überwiegend Minderjährige sind, sind ausgeschlossen (Art. 25 Abs. 2 BGS). Livewetten sind zulässig, vor dem Spiel und während des Spiels, wo der Veranstalter eine entsprechende Entscheidung hat; eine gesetzliche Beschränkung auf bestimmte Livemärkte kennt das BGS nicht. Cash-Out ist nicht reguliert und bleibt, was es ist: eine Funktion des jeweiligen Veranstalters.
Der ausländische Weg hat einen Preis, und er ist juristisch, nicht moralisch. Wer Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung veranstaltet, macht sich strafbar – bis zu 3 Jahre oder eine Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu 5 Jahren (Art. 130 BGS). Die Spielerin oder der Spieler wird gemäss Bundesamt für Justiz nicht bestraft, doch Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden. Es gibt keine Schweizer Aufsicht über solche Angebote, keinen Anschluss an das Sperrregister und keinen Schweizer Rechtsweg. Die Schweiz hat auch kein Zahlungsinstrument gegen nicht bewilligte Wetten: Weder Banken noch Kartennetzwerke blockieren solche Zahlungen. Wer das Gegenteil behauptet, verkauft eine Sicherheit, die es nicht gibt.
Grundlagen: was ein Gratisspielguthaben ist und wovon es abhängt
Der Begriff ist in der Schweiz enger, als er im Alltag klingt. Ein Gratisspielguthaben ist kein Geschenk im Sinne des Zivilrechts. Es ist Spielguthaben mit Bedingungen, und die erste Bedingung ist behördlich.

Spielen ist ab 18 Jahren erlaubt. Wer als Wettkämpfer an einem Wettereignis teilnimmt, darf auf dieses Ereignis nicht wetten. Eine Online-Registrierung setzt mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsgebiet voraus; es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adress-Datenbanken geprüft. Der Aufwand ist kein Zufall: Das Geldspielgesetz verlangt ein Spielerkonto mit verifizierter Identität pro Person (Art. 47–52 VGS).
Das Vertragsgebiet ist nicht die Schweiz. Swisslos bedient die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Die Loterie Romande bedient die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Wer in Zürich wohnt, kann kein Konto bei Jouez Sport eröffnen; wer in Genf wohnt, keines bei Sporttip. Der Wohnort entscheidet, nicht der Geschmack. Für einen Teil der Schweiz gibt es damit genau einen Ort, an dem ein Startguthaben überhaupt entstehen kann.
Was ein Konto füllt, folgt eigenen Regeln. Bei Swisslos lässt sich Spielguthaben per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein kaufen – Mindestbetrag CHF 20. In 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Swisslos bietet dafür PostFinance Pay als Zahlungsart an; die Transaktion wird direkt in der PostFinance App bestätigt.
Auszahlungen laufen über das eigene Konto. Swisslos zahlt Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto aus; ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % belastet werden, die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist ausdrücklich nicht auszahlbar. Die Loterie Romande erlaubt Einzahlungen von höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage und ein Wallet-Guthaben von höchstens CHF 10’000; Gewinne bis CHF 1’000 netto gehen direkt ins Wallet, darüber auf das Konto der angegebenen IBAN. Auch dort gilt: Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar.
Bei Swisslos werden Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung automatisch dem Wallet gutgeschrieben; Gewinne über CHF 1’000 gehen bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf das Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto. Das Zahlungskonto muss dabei auf den Namen des Kontoinhabers lauten (Art. 50 Abs. 2 VGS) – anonyme oder Krypto-Auszahlungen existieren im bewilligten Schweizer Sportwettangebot nicht. Kredite an Spielende sind untersagt (Art. 75 Abs. 1 BGS).
Wer das Gratisguthaben im Steuerjahr einordnen möchte, braucht eine Regel, die kantonale Praxis kennt. Gewinne aus bewilligten Schweizer Grossspielen sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei und werden erst darüber besteuert. Der Bundesfreibetrag liegt ab dem 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000 (2025: CHF 1’070’400); der kantonale Schwellenwert weicht davon ab, deshalb gilt hier «je nach Kanton» und keine einzelne Kantonszahl. Oberhalb des Schwellenwerts behält der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer ein, die über die Steuererklärung zurückgeholt wird. Der typische Wettengewinner bleibt weit darunter: keine Einkommenssteuer, keine Verrechnungssteuer. Gewinne bei ausländischen Anbietern unterliegen keiner Verrechnungssteuer, werden aber nach der kantonalen Praxis etwa des Kantons Thurgau als volles steuerbares Einkommen behandelt, unabhängig von der Höhe. Eine Schweizer Wettsteuer auf Einsätze gibt es nicht. Diese Hinweise sind allgemeiner Natur; verbindlich ist die kantonale Steuerverwaltung oder eine Steuerberatung.
Jugendschutz und Limiten: was vor der ersten Wette feststehen muss
Das Verlustlimit ist keine Empfehlung. Es ist eine Bedingung, und sie tritt in Kraft, bevor eine Wette platziert wird.
Vor der ersten Teilnahme bei Sporttip müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen. Die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, für Personen unter 21 Jahren bei CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich. Das Gesetz formuliert es etwas anders: Der Veranstalter muss einen oder mehrere Höchstwerte für tägliche, wöchentliche oder monatliche Einsätze oder Verluste verlangen (Art. 87 VGS). Eine Absenkung wirkt sofort, eine Erhöhung nach 24 Stunden von Gesetzes wegen; Swisslos und Loterie Romande wenden in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an. Wer am Freitagabend sein Limit erhöhen möchte, um noch eine Wette auf das Nachtspiel zu setzen, wartet bis Montag. Der Mechanismus trennt die Entscheidung vom Impuls, und genau darin liegt sein Wert.
Ein staatlich fixierter Einzahlungsdeckel existiert in der Schweiz nicht. Das ist der wichtigste Unterschied zu Rechtsordnungen, in denen eine Grenze unabhängig vom Verhalten der Nutzer greift. In der Schweiz setzt die Spielerin oder der Spieler die Limite selbst; die Aufsicht schreibt nur vor, dass eine gesetzt wird. Die Konsequenz ist unbequem. Wer sich selbst keine Grenze setzt, die ihn bremst, wird von niemandem davor bewahrt. Der Rahmen ist da – die Zahl darin ist die eigene.
Das Spielerkonto kennt weitere Regeln. Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Das Sperrsystem greift also über das Sportwettprodukt hinaus und über die Landesgrenze nach Liechtenstein. Wer sich sperrt, ist gesperrt.
Ergänzend verlangen die Vorschriften einen Mindestrahmen. Eine selbst gewählte Pause von bis zu sechs Monaten muss der Veranstalter anbieten (Art. 89 VGS). Eine freiwillige Sperre kann erst nach drei Monaten aufgehoben werden (Art. 84 VGS), unter Beteiligung einer Fachstelle (Art. 81 BGS). Ausgeschlossene oder minderjährige Spieler haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS). Und weil das Gesetz Minderjährige nicht nur ausschliesst, sondern schützt, gehört die Zahl daneben, die Werbeseiten selten zitieren: Die Gespa führte 2025 bei Verkaufsstellen 200 Testkäufe durch, und in 47,5 % der Fälle wurde eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Der Verkaufspunkt ist keine strenge Kontrolle. Er ist ein Ort wie jeder andere.
Wer sich beim ausländischen Anbieter selbst sperren möchte, sperrt sich dort, wo er gespielt hat. Das Sperrregister ist eine Schweizer Einrichtung, an die ausländische Seiten nicht angeschlossen sind. Für Betroffene und Angehörige gibt es Gesprächsangebote bei den Fachstellen und Ämtern für Sucht in den Kantonen. Der Satz klingt belanglos. Für jemanden kann er der erste Schritt sein.
Neukundenangebote: was die Bedingungen wirklich kosten
Ein Startguthaben ist in der Schweiz meist ein beschränktes Spielguthaben. Es wird nicht ausgezahlt, es verfällt unter Umständen, und der Einsatz fliesst bei einem Gewinn nicht mit zurück. Drei Fragen entscheiden, was es wert ist: Wie lange ist es gültig? Welche Mindestquote muss die Wette haben? Und kommt der Einsatz mit dem Gewinn zurück?
Für Gratisguthaben und Freispiele braucht es die vorgängige Einwilligung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS). Im Jahr 2025 erteilte die Aufsicht 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Diese Zahlen erklären mehr über den Schweizer Markt als jede Angebotsseite. Bei zwei Veranstaltern mit zusammen 32 Zustimmungen in einem Jahr ist die Zahl der gleichzeitig laufenden Aktionen klein. Wer «gratis» hört und an ein dauerhaft abrufbares Angebot denkt, verwechselt den Schweizer mit dem deutschen Markt.
Die einzige Promotion, für die konkrete Zahlen vorliegen, ist vollständig dokumentiert. Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» der Loterie Romande lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen. Wer innert 7 Tagen den in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben – insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar.
CHF 10. Das ist der gesamte beworbene Gratis-Neukundenmarkt, den diese Promotion abdeckt.
Die Struktur sagt mehr als der Betrag. Ein Aktionszeitraum von knapp drei Monaten, aber nur 7 Tage, an denen die Aktion tatsächlich stattfand. Ein Code, der in einem Stadion verbreitet wird, nicht auf einer Website. Ein Guthaben, das verfällt. Und eine Gesamtauflage von 7’000 Stück – bei einer Organisation mit 2’350 Verkaufsstellen allein in der Westschweiz. Das ist kein Angebot, das möglichst viele Neukunden gewinnen soll. Es ist ein begrenztes Instrument, das der Aufsicht gemeldet und von ihr genehmigt wurde.
Der Mechanismus ist ein Fenster, kein Zustand. Sieben Tage nach der Eingabe verfällt die Chance, dreissig Tage nach der Gutschrift das Guthaben. Wer ein solches Angebot nutzen möchte, hat zwei Fristen zu beachten, und die kürzere ist die des Codes. Hier zeigt sich der Unterschied zu einem klassischen Willkommensbonus, der Monate lang abrufbar bleibt. Der Wert liegt nicht im Betrag, sondern im Zeitfenster, in dem er sich einsetzen lässt.
Daraus folgt eine nüchterne Reihenfolge für jeden, der ein solches Guthaben annimmt. Erst das Konto verifizieren, weil ein Code nur im verifizierten Konto wirkt. Dann die Limiten setzen, weil ohne sie keine Wette möglich ist. Dann die Frist des Codes prüfen, weil sie in Tagen läuft und nicht in Wochen. Und erst am Schluss die Wette platzieren, deren Quote im Rahmen bleibt.
Was ein Gratisguthaben von CHF 10 auf einem Beispielmarkt einbringt
Das lässt sich durchrechnen, und die Rechnung ist der eigentliche Erkenntnisgewinn. Angenommen wird ein Zweiwegemarkt mit Quoten von je 1.90 – ein Beispiel, kein Zitat. Der Quotenschlüssel dieses Marktes ergibt sich aus 1 geteilt durch die Summe der Kehrwerte beider Quoten: 1 ÷ (1/1.90 + 1/1.90). Daraus folgt ein Schlüssel von 0,95, also 95 %. Die Marge des Veranstalters ist die Differenz zu 100 % und beträgt in diesem Beispiel 5 %.
Für ein Gratisspielguthaben, dessen Einsatz bei einem Gewinn nicht zurückfliesst, gilt: Der Wert entspricht dem Guthabenbetrag mal (Quote − 1) geteilt durch die Quote, multipliziert mit dem Quotenschlüssel des Marktes. CHF 10, Quote 1.90, Schlüssel 0,95 – das ergibt einen Wert von rund CHF 4.32.
Der Wert eines Gratisguthabens von CHF 10 liegt unter diesen Annahmen typischerweise zwischen CHF 4 und CHF 5.
Das ist eine Schätzung, kein garantierter Ertrag. Sie beschreibt den Durchschnitt über viele Wetten unter der Annahme, dass nur der Guthabenbetrag eingesetzt wird und der Einsatz nicht zurückfliesst. Bei einer Quote um 3.00 steigt der Wert auf rund CHF 6.33 bei gleichem Schlüssel. Bei einer Quote um 1.50 sinkt er auf rund CHF 3.17. Der beworbene Betrag und der durchschnittliche Wert sind also zwei verschiedene Zahlen, und die zweite ist die einzige, die für die Rechnung zählt. Man kann es auch so sagen: Das Marketing verspricht einen Zehner und liefert ungefähr einen Fünfer. Das ist keine Täuschung. Es ist eine Marge mit Bedingungen, und wer sie kennt, plant anders.
Wer die Promotionswelt in der Schweiz vergleichen will, muss mit dem arbeiten, was öffentlich dokumentiert ist: Bedingungen, Laufzeiten und Auszahlbarkeit. Das ist der Massstab im nächsten Abschnitt.
Vergleich und Einordnung: welche Angebote halten, was sie versprechen
Wer ein Gratis-Startguthaben in der Schweiz beurteilen möchte, braucht zuerst eine Bestandsaufnahme. Die folgende Tabelle ordnet die zwei Schweizer Veranstalter und die ausländischen Plattformen ein, die Schweizer Spielende antreffen.
| Anbieter | Schweizer Bewilligung | Veranstalterin bzw. berichtete Bewilligung |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Bewilligung für ein Grossspiel (Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS, SR 935.51), Aufsicht Gespa | Swisslos, Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel |
| Loterie Romande Jouez Sport | Bewilligung für ein Grossspiel (Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS, SR 935.51), Aufsicht Gespa | Loterie Romande, Société de la Loterie de la Suisse Romande |
| Betclic | Keine Schweizer Bewilligung | Bewilligung nach eigener Angabe nicht festgestellt, ohne Wirkung in der Schweiz |
| Jackbit | Keine Schweizer Bewilligung | Bewilligung nach eigener Angabe nicht festgestellt, ohne Wirkung in der Schweiz |
| IviBet | Keine Schweizer Bewilligung | Bewilligung nach eigener Angabe nicht festgestellt, ohne Wirkung in der Schweiz |
| HornetBet | Keine Schweizer Bewilligung | Bewilligung nach eigener Angabe nicht festgestellt, ohne Wirkung in der Schweiz |
| Unibet | Keine Schweizer Bewilligung | Bewilligung nach eigener Angabe nicht festgestellt, ohne Wirkung in der Schweiz |
| BDMBet | Keine Schweizer Bewilligung | Bewilligung nach eigener Angabe nicht festgestellt, ohne Wirkung in der Schweiz |
| DirectionBet | Keine Schweizer Bewilligung | Bewilligung nach eigener Angabe nicht festgestellt, ohne Wirkung in der Schweiz |
| BillyBets | Keine Schweizer Bewilligung | Bewilligung nach eigener Angabe nicht festgestellt, ohne Wirkung in der Schweiz |
Zwei Zeilen tragen eine Schweizer Bewilligung, acht tragen keine. Das ist keine Bewertung des Geschäftsmodells der acht. Es ist eine Aussage darüber, welches Recht auf sie Anwendung findet: keines, das in der Schweiz durchsetzbar wäre. Wer bei einer dieser acht Plattformen ein Gratisguthaben annimmt, nimmt es in einem Rechtsraum an, in dem Schweizer Behörden weder die Bedingungen prüfen noch die Auszahlung durchsetzen können. Das Sperrregister endet an der Grenze. Der Rechtsweg auch.
Auf der anderen Seite stehen zwei Veranstalter mit engen Grenzen. Die Promotionswelt ist genehmigungspflichtig und klein – 32 Zustimmungen in einem Jahr für beide zusammen. Das Angebot an Wetten ist eine geschlossene Liste, auf der Corner- und Kartenmärkte ebenso fehlen wie eine Esport-Sektion. Die Zahlung läuft über ein Konto auf den eigenen Namen. Das ist der Preis der Bewilligung: kein Gratisguthaben ohne Auflage, keine Auszahlung ohne Identität, kein Auslandskonto als Ziel.
Zwischen diesen beiden Polen gibt es keine dritte Option in der Schweiz, und die achte auf der Sperrliste zu findende Plattform mag morgen unter anderem Namen auftauchen. Genau das nennt die Gespa Domain-Hopping. Wer eine Liste ausländischer Anbieter für stabil hält, hält eine Momentaufnahme für eine Struktur.
Die geprüften Anbieter im Einzelnen
Die Reihenfolge folgt dem Schweizer Markt: erst die beiden Veranstalter, die Wetten anbieten dürfen, dann die ausländischen Plattformen, die ohne Schweizer Bewilligung auftreten. Die Bewertungsmassstäbe sind für alle dieselben – Bewilligungsstatus, Bedingungen, Limiten, Zahlungswege und Sanktionsmechanismen.
Swisslos Sporttip: die Bewilligung mit dem engsten Netz
Swisslos ist eine der beiden Veranstalterinnen, die interkantonales Recht für Sportwetten zulässt. Die Bewilligung gilt für ein Grossspiel – Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung nach dem BGS (SR 935.51) – unter Aufsicht der Gespa. Veranstalterin ist die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel; das Produkt heisst Sporttip. Das Betriebsmodell stützt sich auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020).
Das Einzugsgebiet ist der wichtigste Faktor für einen Neukunden. Sporttip gibt es im Gebiet der Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein. Ein Online-Konto setzt Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Gebiet voraus. Wer in Lausanne wohnt, kommt nicht hinein. Für die deutschsprachige Schweiz und das Tessin ist Swisslos damit de facto der einzige Ort, an dem ein bewilligtes Sportwettkonto entsteht.
Die Zahlungswege sind auf das Inland zugeschnitten. Spielguthaben lässt sich per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein kaufen, Mindestbetrag CHF 20. In 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Für das Aufladen bietet Swisslos PostFinance Pay an, bestätigt direkt in der PostFinance App. Auszahlungen gehen innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto; ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % anfallen, die Überweisung dauert 5 bis 10 Arbeitstage. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar.
Bei den Wetten selbst gibt es Grenzen, die man vorher kennen sollte. Der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten liegt bei CHF 1, der Höchsteinsatz bei CHF 1’000 für eine Einzel- oder Kombinationswette und bei CHF 10’000 für eine Systemwette. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Der Gewinn ergibt sich aus Einsatz mal Quote – bei Kombinationen mal der Gesamtquote, dem Produkt der Einzelquoten – und wird zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet, dann auf 5 Rappen genau abgerundet.
Für Kombinationen gilt ein Boost, der an Bedingungen gebunden ist. Der Sporttip-Kombiboost gilt nur online, für Prematch-, Live- und Systemwetten, und verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50. Der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn solchen Voraussagen; Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert. Quotenboosts gelten dagegen nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage, Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz. Beide sind pro Wettenden nur einmal nutzbar, in Einsatz und Erhöhung limitiert, und bei einem Cash-Out verfällt der Boost.
Cash-Out existiert für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung. Ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht. Der Cash-Out-Betrag ist tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn, hängt vom Stand der Sportereignisse ab und kann von Swisslos jederzeit geändert werden; anbieten muss Swisslos Cash-Out nicht für alle Wetten. Bei Livewetten gilt die Wette unabhängig davon, ob das Ereignis live übertragen wird. Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert werden, zählen mit Quote 1.00, und in spielentscheidenden Situationen wie Elfmeter, Roter Karte oder Videoschiedsrichter-Entscheid kann Swisslos Wetten mit Quote 1.00 werten.
Ein paar Regeln betreffen den Alltag stärker, als ihre Länge vermuten lässt. Die reguläre Spielzeit umfasst die reguläre Spieldauer – etwa 90 Minuten im Fussball – plus Nachspielzeit; Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist oder sie Gegenstand der Wette sind. Voneinander abhängige Wettereignisse derselben Sportveranstaltung lassen sich nur über die Bet-Builder-Funktion kombinieren; nimmt Swisslos irrtümlich eine solche Kombination ohne diese Funktion an, kann sie die ganze Kombinationswette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten. Wird ein Wettereignis abgesagt und nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn – oder im Rahmen eines Turniers – nachgeholt, ist die Wette ungültig: Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationswetten erhält die Voraussage Quote 1.00.
Zwei Fristen sollte man beim Auszahlen im Kopf haben. Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung schreibt Swisslos automatisch dem Wallet gut; darüber geht der Betrag bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf das Konto. Sporttip-Gewinne, die nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend gemacht werden, verfallen zugunsten des Zwecks der Swisslos. Wer sich gegen eine verweigerte Auszahlung wehrt, hat dafür 10 Tage Zeit, per eingeschriebenem Brief.
Das Urteil: Swisslos ist der Veranstalter mit dem vollständigsten Schutzapparat und dem engsten Angebot – ein Konto, das nur im Vertragsgebiet entsteht, ein Wallet mit Einzahlungs- und Auszahlungsarchitektur, ein Sperrsystem, das über das Produkt hinausreicht, und 47,5 % Testkauf-Fehlquote an Verkaufspunkten, die der Veranstalter nicht wegdiskutieren kann. Wer in der Deutschschweiz oder im Tessin wohnt und ein bewilligtes Konto sucht, hat keine Alternative – und wer in der Westschweiz wohnt, hat hier nur keinen Zugang.
Loterie Romande Jouez Sport: die Westschweiz unter sich
Die Loterie Romande ist die zweite Veranstalterin, die interkantonales Recht zulässt. Die Bewilligung gilt für ein Grossspiel – Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung nach dem BGS (SR 935.51) – unter Aufsicht der Gespa. Veranstalterin ist die Société de la Loterie de la Suisse Romande; das Produkt heisst Jouez Sport. Kontaktadresse ist die Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne. Die Organisation zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende.
Das Einzugsgebiet umfasst die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Ein Online-Konto setzt Wohnsitz in diesem Gebiet voraus. Wer in Bern wohnt, kommt nicht hinein, obwohl Bern geografisch zwischen Freiburg und Neuenburg liegt. Das ist keine Willkür, sondern die Logik zweier getrennter Vertragsgebiete. Für die Westschweiz ist die Loterie Romande damit der einzige bewilligte Ort, an dem ein Sportwettkonto entsteht.
Die Zahlungsarchitektur unterscheidet sich von der von Swisslos. Einzahlungen auf das Spielerkonto sind auf höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage begrenzt, und das Wallet-Guthaben darf CHF 10’000 nicht übersteigen. Gewinne bis CHF 1’000 netto werden direkt dem Wallet gutgeschrieben, Gewinne darüber auf das Konto der angegebenen IBAN überwiesen. Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar. Das Zahlungskonto muss auf den Namen des Kontoinhabers lauten (Art. 50 Abs. 2 VGS), anonyme Auszahlungen gibt es nicht, Kredite an Spielende sind untersagt (Art. 75 Abs. 1 BGS).
Die Promotion ist die einzige, deren Zahlen hier vollständig stehen. «JouezSport – Patinoires et Stades» lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen. Wer innert 7 Tagen den in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben – insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar. Wer die Auflage von 7’000 Stück gegen 2’350 Verkaufsstellen rechnet, erkennt die Reichweite: Selbst wenn jeder ausgegebene Code eingelöst worden wäre, hätte die Aktion einen Bruchteil der Westschweizer Kundschaft erreicht. Der Effekt auf die Marge ist kleiner als der Effekt auf die Nachricht, dass es so etwas gibt.
Bei den Limiten gilt dasselbe Muster wie bei Swisslos: Der Veranstalter verlangt vor der ersten Teilnahme Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage, und die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, für Personen unter 21 Jahren bei CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Auch hier gilt: Eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage ist möglich, und ein staatlich fixierter Deckel fehlt – die Zahl ist die eigene.
Das Urteil: Die Promotionsdichte ist das wertvollste Merkmal dieses Veranstalters und zugleich das kleinste – 24 Zustimmungen der Gespa im Jahr 2025 für Aktionen, die über eine Auflage von einigen Tausend Stück laufen. Die Kehrseite ist der Wohnsitz: ausserhalb der sechs Kantone gewährt die Loterie Romande kein Konto, selbst mit Schweizer Pass. Wer in Genf oder Lausanne lebt, findet hier ein Angebot mit klarer Bewilligung und die einzige dokumentierte Gratisgutschrift dieses Marktes. Wer ausserhalb wohnt, findet hier nur ein Fenster, das sich nicht öffnet – und muss auf Swisslos ausweichen, sofern er dort wohnt.
Betclic: ausländische Plattform ohne Schweizer Bewilligung
Betclic gehört zu den Plattformen, die Schweizer Spielende antreffen, und trägt keine Schweizer Bewilligung. Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen in der Schweiz Sportwetten anbieten, und eine Bewilligung nach Art. 4 BGS gilt nur in der Schweiz. Eine im Ausland erteilte Bewilligung hat hier keine Wirkung. Betclic ist nicht an das Schweizer Sperrregister angeschlossen, es besteht kein Schweizer Rechtsweg, und die Domain kann auf die Sperrliste der Gespa gesetzt werden, was Schweizer Telekom-Anbieter per DNS umsetzen.
Zu Zahlungswegen und Auszahlungsfristen lässt sich hier nichts sagen. Wenn eine Plattform mit Gratisguthaben wirbt, prüft man die Bedingungen deshalb im eigenen Konto unter den geltenden Teilnahmebedingungen, nicht auf der Startseite. Wer vergleicht, vergleicht Bedingungen, nicht Banner.
Das Urteil: Ohne Schweizer Bewilligung fehlt jede Möglichkeit, eine Auszahlung durchzusetzen – keine Aufsicht, kein Registeranschluss, kein Gerichtsstand in der Schweiz. Für Spielende, die Streitfälle wiegen und nicht nur Promotionshöhe vergleichen, wiegt dieser Punkt schwerer als der Betrag, mit dem geworben wird.
Jackbit: ausländische Plattform ohne Schweizer Bewilligung
Jackbit fällt unter dieselbe Rechtsfolge wie jede ausländische Plattform ohne Schweizer Permit. Die Gespa publiziert ihre Liste nicht mit dem Zweck, Marken zu brandmarken, sondern um Domains zu sperren, und technische Sperren lassen sich umgehen. Diese Sperren können in weniger als einem Tag verschwinden und unter anderem Namen erscheinen – die Gespa hat für dieses Phänomen den Begriff Domain-Hopping. Der Rechtsstatus bleibt gleich, unabhängig davon, ob eine Domain gesperrt wurde oder nicht.
Wichtig für jeden, der ein Gratisguthaben nutzt: Das wird über die Nutzung ausländischer Seiten nicht besser. Kein Schreiben an eine Schweizer Aufsicht, kein Rückgriff auf Schweizer Banken, keine Rückforderung über hiesige Gerichte. Die konkreten Bedingungen solcher Aktionen sind in den Teilnahmebedingungen der jeweiligen Seite geregelt und ändern sich schneller als Bedingungen, die eine Aufsicht genehmigen musste.
Das Urteil: Für Leser, die eine Sperre gesetzt haben, ist diese Seite eine Lücke. Das Sperrsystem gilt in der Schweiz, aber nicht darüber hinaus. Dasselbe gilt für den Schutz, den die Bewilligung sonst mitbringt. Ob ein Angebot reizvoll ist, hängt hier nicht an der Aufsicht, sondern an der Bereitschaft, ohne sie zu spielen.
IviBet: ausländische Plattform ohne Schweizer Bewilligung
IviBet tritt wie die anderen ausländischen Plattformen ohne Schweizer Bewilligung an. Der einzige rechtliche Anker bleibt der Hinweis, dass eine ausländische Erlaubnis nichts bewilligt und die Domain auf die Sperrliste gelangen kann, die Schweizer Provider per DNS umsetzen. Bei einem Anbieterwechsel in dieser Gruppe ändert sich an der Struktur nichts.
Wer diese Plattform trotzdem prüft, sollte die Bedingungen der konkreten Aktion im eigenen Konto lesen. Diese Bedingungen sind der eigentliche Preis einer Aktion und nirgends so stabil wie bei einem durch die Aufsicht genehmigten Angebot.
Das Urteil: Der entscheidende Nachteil dieser Plattformen liegt nicht in der Promotionshöhe, sondern darin, wem man im Streitfall gegenübersitzt – einem Veranstalter ohne Sitz in der Schweiz und oft ohne greifbare Aufsicht. Wer eine Aktion nur nutzt, weil sie beworben wird, zahlt diesen Punkt mit.
HornetBet: ausländische Plattform ohne Schweizer Bewilligung
HornetBet gehört zur selben Gruppe ausländischer Plattformen ohne Schweizer Bewilligung. Das Muster wiederholt sich: keine Schweizer Aufsicht, kein Anschluss an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, mögliche Aufnahme auf die Sperrliste mit DNS-Block durch die Telekom-Anbieter. Ein ausländisches Permit hat nach Art. 4 BGS hier keine Wirkung; die Domain-Endung sagt darüber nichts aus, weder gut noch schlecht.
Wer vergleicht, sollte auf die konkreten Teilnahmebedingungen schauen und nicht auf eine Werbefläche. Die Bewilligungsfrage lässt sich dagegen eindeutig beantworten: Wer ein Konto in einem Bereich will, auf den Schweizer Recht anwendbar ist, kann es derzeit nur bei zwei Veranstaltern eröffnen.
Das Urteil: Eine Plattform ohne Schweizer Bewilligung ist nicht automatisch ein schlechtes Geschäft. Sie ist ein Geschäft ohne die Rückversicherung, die in der Schweiz an die Bewilligung gekoppelt ist. Wer das Geld, das er eingesetzt hat, im Streitfall nicht verlieren will, ist hier am falschen Ort.
Unibet: ausländische Plattform ohne Schweizer Bewilligung
Unibet gehört unter Schweizer Recht zur Gruppe der ausländischen Plattformen ohne Bewilligung. Betreibergesellschaft und Domains liegen nicht in der Schweiz, und damit gelten die Schweizer Schutzmechanismen – das Sperrregister, das Auszahlungskonto auf den eigenen Namen, der Rechtsweg – für Konten bei diesem Anbieter nicht. Die Domain kann auf die Sperrliste gesetzt werden; Schweizer Telekom-Anbieter blockieren sie per DNS. Ein ausländisches Permit verleiht keine Schweizer Bewilligung.
Wer prüfen will, ob eine bestimmte Marke es auf die Sperrliste geschafft hat, findet die Liste bei der Gespa. Sie ist kürzer, als man vermutet, und die Namen ändern sich wegen des Domain-Hoppings schneller als jede Veröffentlichung.
Das Urteil: Die Marke wirkt in der Schweiz etabliert, weil viele sie kennen. Der Status unterscheidet sich davon nicht: Ohne Schweizer Bewilligung fehlt der Rückhalt, an den hier gewöhnt ist. Wer im Streitfall jemanden anrufen möchte, hat hier niemanden.
BDMBet: ausländische Plattform ohne Schweizer Bewilligung
BDMBet ist ein weiteres Angebot ohne Schweizer Bewilligung. Die Rechtsfolge bleibt wie bei allen anderen in dieser Gruppe: kein Anschluss an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, mögliche Blockierung der Domain durch die Gespa. Wer bei dieser Plattform ein Gratisguthaben oder eine Gratiswette findet, findet sie in einem Rechtsraum, der die Bedingungen nicht prüft.
Der Vergleich mit den zwei bewilligten Anbietern fällt nüchtern aus. Dort sind die Bedingungen durch die Genehmigungspraxis der Gespa geprägt. Hier liegen sie im Ermessen des Anbieters, der sie im Rahmen seiner eigenen Bedingungen ändern kann.
Das Urteil: Wer ausschliesslich die Promotionshöhe vergleicht, deckt allenfalls ein Zehntel dessen ab, was für die Entscheidung zählt. Der Rest liegt in der Frage, was passiert, wenn etwas schiefläuft – und in dieser Frage ist ein Anbieter ohne Schweizer Sitz strukturell im Nachteil.
DirectionBet: ausländische Plattform ohne Schweizer Bewilligung
DirectionBet fällt in dasselbe Raster. Werbung für nicht bewilligte Geldspiele ist in der Schweiz verboten und mit einer Busse von bis zu CHF 500’000 bedroht (Art. 74 Abs. 3, Art. 131 BGS). Dieses Verbot richtet sich an den Werbenden, und es greift für die Werbung, nicht für die Nutzung: Spielende sind nicht strafbar, gemäss Bundesamt für Justiz. Was bleibt, ist die Asymmetrie zwischen der Werbung und der Aufsichtslage.
Die praktische Folge für das Thema Gratisguthaben ist einfach: Die Beträge, mit denen geworben wird, liegen in fremden Bewilligungen. Die Aufsicht hat sie nicht geprüft, wie sie die Aktionen der Loterie Romande prüft. Prüfen lässt sich nur, was in den Teilnahmebedingungen der Seite steht.
Das Urteil: Für wohnhafte Schweizer Spielende, die ein bewilligtes Konto erreichen können, gibt es wenig Grund, für ein Gratisguthaben einen ungeprüften Weg zu nehmen. Die Alternative besteht, und sie kostet nicht mehr – sie kostet weniger Auswahl und dafür einen gerichtlich greifbaren Ansprechpartner.
BillyBets: ausländische Plattform ohne Schweizer Bewilligung
BillyBets schliesst die Gruppe der ausländischen Plattformen ohne Schweizer Bewilligung. Auch hier gilt das Gleiche: keine Schweizer Bewilligung, kein Sperrregister-Anschluss, mögliche Aufnahme auf die Sperrliste mit DNS-Block. Ein ausländisches Permit hat nach Art. 4 BGS in der Schweiz keine Geltung.
Wer bei einer solchen Plattform ein Gratisguthaben annimmt, sollte die Fristen und Bedingungen selbst nachlesen. Die Konkurrenz untereinander ist gross, und sie ist auf der Seite der Werbung härter als auf der Seite der Bedingungen.
Das Urteil: Der Vergleichswert dieser Plattform liegt in der Alternative, die sie anbietet – aber jede Alternative ohne Schweizer Bewilligung kostet den Rechtsweg, der bei den zwei bewilligten Veranstaltern vorhanden ist. Wer nach den Bedingungen entscheidet und nicht nach der Zahl im Banner, sortiert diese Gruppe zu Recht nach hinten.
Was ausländische Seiten mit Gratis-Startguthaben versprechen
Die Werbebotschaft ist überall ähnlich: hohe Beträge, grosse Fotos, ein Versprechen von Gratisgeld. Der Abgleich mit dem Schweizer Recht fällt kurz aus. Für Gratisguthaben und Freispiele braucht es die vorgängige Einwilligung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS). Ausländische Seiten holen diese Zustimmung nicht ein, weil sie nicht unter Schweizer Aufsicht stehen. Was sie anbieten, ist damit nicht bewilligt – nicht im Sinne eines Verbots für Spielende, sondern im Sinne einer fehlenden Prüfung.
Der Betrag, mit dem geworben wird, ist deshalb die uninteressanteste Zahl der ganzen Rechnung. Interessant ist die, die nach den Bedingungen bleibt. Ein Guthaben, das nicht auszahlbar ist, verliert seinen Wert mit jeder Frist, die es nicht übersteht. Bei dem dokumentierten Beispiel dieser Seite waren es 30 Tage Gültigkeit und ein Einsatz, der bei einem Gewinn nicht zurückfliesst.
Wer also eine ausländische Seite prüft, sollte mit drei Fragen beginnen. Ist ein Auszahlungsweg auf ein Konto mit meinem Namen überhaupt vorgesehen? Welche Mindestquote gilt für Wetten, die zum Umsetzen des Guthabens zählen – oder zählt das Guthaben gar nicht zum Umsatz, weil es gar nicht ausgezahlt werden kann? Und was passiert bei Streit: An wen wende ich mich, wenn eine Auszahlung ausbleibt?
Das Sperrregister ist dabei der klarste Massstab, den es gibt. Wer dort steht, wird per DNS blockiert. Wer dort nicht steht, kann morgen dort stehen. Wer sich bei einem ausländischen Anbieter selbst sperren möchte, findet dort kein Gegenstück zum Schweizer Register – Sperren gelten in der Schweiz, nicht über die Grenze. Und wer sich in der Schweiz sperren möchte – das ist die Kehrseite – verliert damit nicht den Zugang zu einem Konto im Ausland. Das ist keine Lücke, die ein Leser schliessen kann. Es ist eine Lücke, die er kennen sollte.
Und dann ist da noch die Steuer. Gewinne bei ausländischen Anbietern unterliegen keiner Verrechnungssteuer, werden aber nach kantonaler Praxis – etwa im Kanton Thurgau – als volles steuerbares Einkommen behandelt, unabhängig von der Höhe. Wer also ein Gratisguthaben dieser Herkunft in einen Gewinn verwandelt, hat mit dem Gewinn einen steuerbaren Vorgang, der bei einem bewilligten Schweizer Anbieter erst ab einem Schwellenwert relevant würde. Das ist kein Grund, das Angebot zu meiden, aber ein Grund, es in die Rechnung zu nehmen. Verbindlich bleibt die kantonale Steuerverwaltung.
Häufig gestellte Fragen
Gibt es in der Schweiz ein Startguthaben für neue Wettkonten?
Ja, aber nur bei den bewilligten Veranstaltern. Wer ein Gratisspielguthaben anbietet, braucht dafür die vorgängige Einwilligung der Gespa. Im Jahr 2025 gab die Aufsicht 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Die Aktionen sind eng begrenzt und laufen über kurze Fenster.
Warum sind Gratisguthaben bei Swisslos und Loterie Romande die Ausnahme?
Weil jede Aktion vorher genehmigt werden muss und die Kantone nur zwei Veranstalter zulassen. Die Zahl der Zustimmungen ist deshalb klein. Die einzige dokumentierte Aktion dieser Seite gibt CHF 10 Spielguthaben auf 7’000 Stück, an 7 Aktionstagen und mit 30 Tagen Gültigkeit.
Lässt sich ein Startguthaben auszahlen, oder gilt es nur als Spielguthaben mit Bedingungen?
Ausgezahlt wird es nicht. Swisslos zahlt Gratisspielguthaben aus Promotionen ausdrücklich nicht aus, die Loterie Romande ebenso wenig. Bei der Loterie Romande bleiben Gewinne bis CHF 1’000 netto im Wallet, erst darüber geht der Betrag auf das Konto der angegebenen IBAN.
Wird bei einer gewonnenen Wette mit Gratisguthaben der Einsatz mit ausbezahlt?
Nein. Bei einem Gratisspielguthaben fliesst der Einsatz bei einem Gewinn nicht zurück. Der Wert ergibt sich aus dem Guthaben multipliziert mit Quote minus 1 dividiert durch die Quote, gewichtet mit dem Quotenschlüssel des Marktes. CHF 10 bei Quote 1.90 und 95 % Schlüssel ergeben rund CHF 4.32.
Welche Verlustlimiten müssen vor der ersten Wette gesetzt werden?
Bei Sporttip sind vor der ersten Teilnahme Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage zu setzen. Die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, unter 21 Jahren bei CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite möglich.
Was ist von ausländischen Seiten zu halten, die ohne Schweizer Bewilligung mit Gratis-Startguthaben werben?
Sie tragen keine Schweizer Bewilligung, und eine ausländische Erlaubnis hat nach Art. 4 BGS hier keine Geltung. Es fehlen Anschluss an das Sperrregister und Schweizer Rechtsweg, die Domain kann auf die Gespa-Sperrliste gesetzt werden, und Gewinne sind steuerlich anders einzustufen.
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Inhalt erstellt vom Team «kartenzahlungwetten»
