Wettseiten vergleichen heisst in der Schweiz: zwei Bewilligungen, nicht zehn Anbieter
Ladevorgang...
Die Sportwette in der Schweiz ist kein offener Markt, und jede Vergleichstabelle, die zehn gleichrangige Anbieter untereinander reiht, erzählt deshalb eine Geschichte, die es hier nicht gibt. Zwei Veranstalter dürfen Sportwetten anbieten: Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Wer die beiden neben ausländische Seiten stellt, stellt nicht drei Angebote nebeneinander, sondern zwei Rechtsräume. Das ist der Ausgangspunkt, von dem aus dieser Vergleich arbeitet.
Stand: Oktober 29, 2026. Geprüft gegen die Spielregeln und Teilnahmebedingungen von Sporttip, die Bedingungen für die Online-Teilnahme von Swisslos, die Angaben der Loterie Romande sowie die Bewilligungs- und Sperrlisten-Angaben der Gespa.
Rechtslage: Was ein Anbieter überhaupt sein darf
Der Rahmen steht, bevor irgendeine Quote fällt. Online-Sportwetten sind ein Grossspiel nach dem Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51, in Kraft seit 1. Januar 2019, Art. 3 lit. c und e). Beaufsichtigt werden sie von der Gespa, der Interkantonalen Geldspielaufsicht in Bern, deren Geldspielkonkordat seit 1.1.2021 in Kraft ist. Die ESBK ist nicht die zuständige Behörde — sie beaufsichtigt Casinos, und wer die beiden Ämter verwechselt, sucht eine Bewilligung an der falschen Stelle.

Eine Bewilligung braucht zwei Teile: eine Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung je Spiel (Art. 21–25 BGS). Und sie gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS). Das ist der Satz, an dem sich alles Weitere aufhängt.
Kantone teilen das Land unter zwei Veranstaltern auf
Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter für Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt. Swisslos ist die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel; sie veranstaltet gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020), und ihre Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip. Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura; sie nennt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende.
Die Gebietsaufteilung ist keine Marketingentscheidung. Sporttip wird in den Kantonen AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein durchgeführt — zusammen das Swisslos-Vertragsgebiet. Jouez Sport deckt die sechs Westschweizer Kantone. Ein Online-Konto setzt Wohnsitz in der Schweiz voraus (Art. 47 Abs. 3 VGS) und in der Praxis zusätzlich Wohnsitz im Gebiet des jeweiligen Veranstalters. Wer in Zürich wohnt, kommt an ein Jouez-Sport-Konto nicht heran, und wer in Genf wohnt, nicht an eines von Sporttip. Für einen Vergleich heisst das: Bei zwei der zehn hier besprochenen Anbieter entscheidet die Wohnadresse des Lesers, ob er überhaupt teilnehmen kann. Bei den übrigen acht entscheidet sie nichts, weil sie sich ohnehin ausserhalb des Bewilligungsrahmens bewegen.
Eine Liste weiterer bewilligter Buchmacher gibt es nicht. Nicht, weil sie schlecht gepflegt wäre — es gibt keine. Die Gespa publiziert zur Sportwette keine Anbieterliste, sondern die Sperrliste ausländischer Domains.
Die erlaubte Palette ist eine geschlossene Liste
Was überhaupt bewerbbar ist, steht nicht im Ermessen des Veranstalters. Die Gespa führt eine Liste der zugelassenen Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten (Version 10.09.2026; Art. 25 BGS, Art. 29 VGS). Nur Sportereignisse sind bewilligungsfähig: Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen scheiden aus. Qualifikationsrunden stehen nur auf der Liste, wenn sie dort aufgeführt sind, Frauenwettkämpfe ebenso, Ranglistenwetten nur, wenn die Rangliste über den Eintritt in einen internationalen Wettkampf oder das Podest entscheidet, und Trainingsläufe sind ausgeschlossen. Die Liste führt keine Corner- und Kartenmärkte und keine Esport-Sektion. Ereignisse, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind gesperrt (Art. 25 Abs. 2 BGS).
Das ist der Punkt, an dem ein Vergleich mit einer ausländischen Seite kippt, ohne dass man dafür eine einzige Quote prüfen muss. Wer die Sporttip-Palette als eng empfindet, vergleicht sie mit einem Angebot, das in der Schweiz gar nicht veranstaltet werden darf. Angebotsbreite ist hier kein Qualitätssignal, sondern eine Rechtsfolge.
Livewetten sind erlaubt, vor dem Spiel und während des Spiels, soweit der Veranstalter eine entsprechende Entscheidung besitzt; das BGS beschränkt sie nicht auf bestimmte Live-Märkte. Cash-Out dagegen ist gar nicht reguliert und bleibt die Funktion des einzelnen Anbieters — Sporttip bietet ihn für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten an, vor Spielbeginn und live, ausschliesslich bei Online-Wetten und ausschliesslich als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung. Virtual Sports: dazu ist die Rechtslage nicht geklärt, und wer dort Sicherheit behauptet, rät. Esport taucht in der Gespaliste nicht auf — mehr lässt sich sauber nicht sagen.
Fünfhunderttausend Franken Strafe für die falsche Anzeige
Werbung darf nicht aufdringlich oder irreführend sein und sich nicht an Minderjährige oder gesperrte Personen richten (Art. 74 BGS). Werbung für ein Geldspiel, das in der Schweiz nicht bewilligt ist, ist verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS) und wird mit einer Busse von bis zu CHF 500’000 geahndet (Art. 131 BGS). Ein Werbeverbot nach Tageszeit gibt es nicht, anders als man in manchen Diskussionen hört.
Gratisspiele und Gratisguthaben brauchen die vorgängige Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS) — 2025 erteilte sie 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Acht Zustimmungen in einem Jahr für ein ganzes Produktportfolio. Wer Aktionen bei ausländischen Seiten danebenlegt, vergleicht nicht zwei Bonusstrategien, sondern eine Bewilligungspraxis mit deren Abwesenheit.
Ausländische Bewilligungen wirken hier nicht
Ein ausländisches Permit — Curaçao, Malta, Deutschland oder welches Land auch immer — hat in der Schweiz keine Kraft (Art. 4 BGS). Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung zu veranstalten ist eine Straftat: bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahre (Art. 130 BGS). Der Spielende wird nach Auffassung des Bundesamts für Justiz nicht bestraft. Aber Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden, und es gibt keine Schweizer Schutz- und Fair-Play-Kontrolle.
Dazu kommt die Zugangssperre: Die Gespa publiziert eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS blockieren (Art. 86–93 BGS; erste Liste vom 3. September 2019, 671 Domains Ende 2025). Gesperrte Domains werden innert Stunden ersetzt — Domain-Hopping. Die Gespa nennt Interwetten und Bet-at-Home als Beispiele und führt bet365 auf der Liste.
Der ehrliche Rahmen lautet also: Die zugelassenen Veranstalter bieten vollen Schweizer Schutz, aber nur zu zweit, mit geschlossener Sportliste, Wohnsitzpflicht und Identitätsprüfung. Die ausländischen Seiten bieten keine Schweizer Bewilligung, keine Anbindung ans Sperrregister und keinen Schweizer Rechtsweg — dafür eine Breite, die hier niemand anbieten darf. Keine der beiden Seiten ist per se «die sichere Wahl».
Was das für zehn Zeilen in einer Vergleichstabelle bedeutet
Sobald man die Rechtslage kennt, schrumpft die Tabelle auf eine Spalte, die alles entscheidet: die Bewilligung. Wer sie hat, ist im System; wer sie nicht hat, ist ausserhalb. Alles andere — Bonus, Wettprogramm, Zahlungsweg — ist eine Detailfrage, die erst danach gestellt werden sollte.
| Marke | Schweizer Bewilligung | Veranstalter bzw. gemeldete Bewilligung |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel (BGS, SR 935.51; Aufsicht: Gespa) | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel |
| Loterie Romande Jouez Sport | Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel (BGS, SR 935.51; Aufsicht: Gespa) | Loterie Romande, Société de la Loterie de la Suisse Romande |
| IviBet | keine Schweizer Bewilligung | keine Bewilligung gemeldet, ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| FortuneJack | keine Schweizer Bewilligung | keine Bewilligung gemeldet, ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| BetAlright | keine Schweizer Bewilligung | keine Bewilligung gemeldet, ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| GG.BET | keine Schweizer Bewilligung | keine Schweizer Bewilligung |
| Unibet | keine Schweizer Bewilligung | keine Bewilligung gemeldet, ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| X3Bet | keine Schweizer Bewilligung | Tobique (Kanada), ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| PowBet | keine Schweizer Bewilligung | keine Bewilligung gemeldet, ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| BetFury | keine Schweizer Bewilligung | keine Bewilligung gemeldet, ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
Die mittlere Spalte liest sich monoton, und genau das ist die Information: acht Mal derselbe Eintrag, weil acht Mal dieselbe Rechtsfolge gilt. Nur bei X3Bet steht überhaupt ein Name, weil Drittquellen dort eine Bewilligung aus Tobique in Kanada melden — eine Angabe, die in der Schweiz so viel Gewicht hat wie ein Stempel auf einem Bierdeckel. Diese acht Zeilen sind kein Angebot, sie sind eine Referenz darauf, was einem Schweizer Spielenden im Alltag begegnet.
Spielerschutz: Wo der Vergleich aufhört, Geschmack zu sein
Bei den zugelassenen Veranstaltern sind Limiten, Pausen und die landesweite Sperre keine Serviceleistung, die man loben oder bemängeln kann. Sie sind Vorschrift. Ein Vergleich, der sie nicht als erstes Kriterium führt, vergleicht Äusserlichkeiten.
Sportwetten stehen Personen ab 18 Jahren offen (Gespa), Minderjährige werden online nicht zugelassen (Art. 72 BGS). Ein Konto pro Person mit geprüfter Identität (Art. 47–52 VGS). Wer als Wettkämpfer an einem Wettereignis teilnimmt, darf auf dieses Ereignis nicht wetten.
Limiten setzt der Spielende, nicht der Staat
Der Staat schreibt keine feste Einzahlungsgrenze vor. Er schreibt vor, dass der Veranstalter vom Spielenden einen oder mehrere Höchstwerte für tägliche, wöchentliche oder monatliche Einsätze oder Verluste verlangen muss (Art. 87 VGS). Bei Swisslos bedeutet das konkret: Vor der ersten Teilnahme an Sporttip müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen, mit einer Oberlimite von CHF 9’999 und, für unter 21-Jährige, von CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Nach Gesetz wären es 24 Stunden — Swisslos und die Loterie Romande wenden in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich.
Dass eine Erhöhung drei Tage Nachdenkzeit kostet, ist unbequem und gut so. Es ist die einzige Bremse im System, die greift, wenn die Vernunft gerade Pause hat. Wer eine Verlustlimite als Ärgernis liest, liest sie falsch: Sie ist die einzige Zahl im ganzen Vergleich, die zu seinem Vorteil geschrieben ist.
Die Spielsperre reicht über die Wette hinaus
Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Eine freiwillige Sperre kann nach Gesetz erst nach drei Monaten aufgehoben werden (Art. 84 VGS), unter Beteiligung einer Fachstelle (Art. 81 BGS). Ausgeschlossene oder minderjährige Spielende haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS).
Eine Pause von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden (Art. 89 VGS). Und der Blick auf die Praxis: Die Gespa hat 2025 Testkäufe durchgeführt und dabei an Verkaufsstellen in 47,5 % von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Wer den Schutz an der Verkaufsstelle als streng darstellt, hat diese Zahl nicht gelesen.
Die Sperrliste dagegen ist etwas anderes als das Sperrregister, und die beiden werden gern verwechselt. Das Register erfasst Personen, die nicht spielen dürfen. Die Sperrliste erfasst Domains, die nicht erreichbar sein sollen. Bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung greift das erste Instrument nicht — Schweizer Spielende stehen dort nicht auf einer Liste, weil die Liste dort niemand kennt.
Zahlungen laufen nur auf den eigenen Namen
Gewinne und Guthaben werden ausschliesslich auf ein Zahlungskonto auf den Namen des Kontoinhabers ausbezahlt (Art. 50 Abs. 2 VGS). Anonyme oder Krypto-Auszahlungen existieren im bewilligten Schweizer Wettgeschäft nicht. Kredite an Spielende sind verboten (Art. 75 Abs. 1 BGS). Welche Zahlungsmarken ein Veranstalter akzeptiert, ist seine eigene Sache und steht in seinen Bedingungen — Swisslos bietet PostFinance Pay zum Aufladen des Spielkontos an, die Transaktion wird direkt in der PostFinance App bestätigt.
Und ein Satz, der in vielen Vergleichen falsch steht: Die Schweiz kennt kein Zahlungsblockierungsinstrument gegen unzulässige Wettseiten. Banken und Kartenschemata sperren solche Zahlungen nicht. Wer das behauptet, beschreibt eine Welt, die es hier nicht gibt.
Aktionen: Warum die Zugaben klein sind und die Bedingungen gross
Gratisguthaben brauchen die Zustimmung der Aufsicht (Art. 75 Abs. 2 BGS). Damit ist die Grössenordnung des Bonusmarktes in der Schweiz bereits erklärt: 24 Zustimmungen an die Loterie Romande, 8 an Swisslos im Jahr 2025. Kein Anbieter kann hier eine Kampagne fahren, die er nicht vorher bewilligen liess. Die Höhe einer Aktion ist deshalb der uninteressanteste Teil der Aktion.
Der zweite Grund liegt in der Struktur der Angebote selbst. Bei Sporttip steht der Kombiboost im Zentrum — ein Bonus auf den Nettogewinn, der nur online gilt (Prematch, Live, Systemwetten) und mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50 verlangt. Der Bonus beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn solchen Voraussagen; Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert. Ein Prozentwert auf dem Papier, ein Mindestquoten-Filter in der Praxis: Vier Voraussagen über je 1.50 sind kein Sonntagstipp, sondern ein bewusst gebauter Wettschein. Wer sie zusammenbringt, hat schon gearbeitet.
Dazu kommen Quotenboosts, die nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage gelten, und Profitboosts, die den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz erhöhen. Beide sind pro Wettendem nur einmal nutzbar, in Einsatz und Erhöhung limitiert, und bei einem Cash-Out verfällt der Boost. Ein Boost, der beim vorzeitigen Ausstieg das Weite sucht, ist kein Geschenk, sondern eine Wette auf die eigene Nervenstärke.
Was ein Gratisguthaben am Ende wert ist
Bei Gratisspielguthaben aus Promotionen gibt es eine Eigenschaft, die den Wert stärker drückt als jede Bedingung: Solches Guthaben ist nicht auszahlbar. Bei Swisslos steht das ausdrücklich in den Bedingungen für die Online-Teilnahme. Der Betrag, der auf dem Konto erscheint, ist also kein Geld, sondern ein Recht auf einen Wettschein — und was daraus wird, hängt an der Quote.
Rechnen wir das durch, mit einer Quotenannahme, die niemandem gehört. Ein Gratisguthaben von CHF 20 auf eine Quote von 2.10: Fällt die Wette, kostet sie den Spielenden nichts. Geht sie auf, zahlt Sporttip CHF 42 aus, davon CHF 22 Nettogewinn — der Einsatz kommt bei einem Gratisguthaben nicht zurück. Der Erwartungswert hängt an der Trefferwahrscheinlichkeit, und die Produktformel für den durchschnittlichen Wert ist der Gratisbetrag mal (Quote − 1) geteilt durch die Quote, multipliziert mit dem Quotenschlüssel des Marktes. Wer diese vier Grössen nicht kennt, kennt den Wert seiner Aktion nicht.
Bei einer Quote von 2.10 und einem Quotenschlüssel, den wir im Abschnitt «Der Quotenschlüssel: die Marge, die in jeder Quote steckt» für einen Zwei-Weg-Markt herleiten, bleibt von CHF 20 ein einstelliger Frankenbetrag an durchschnittlichem Wert übrig. Das ist kein Skandal, aber es ist auch kein Bonus von CHF 20. Es ist ein Bonus von einem Kaffee und einem Gipfeli. Diese Grössenordnung sollte man kennen, bevor man wegen einer Aktion ein Konto eröffnet.
Was Aktionen in der Schweiz zusätzlich kostet, steht nicht im Bonus, sondern im Wettschein selbst: Jede Wette trägt die Marge des Veranstalters in ihrer Quote, und ein Bonus auf den Nettogewinn erhöht diesen Nettogewinn, ohne die Marge zu berühren. Der Prozentsatz ist die Belohnung, die Marge ist der Preis, und in dieser Reihenfolge sollte man die beiden lesen.
Der Vergleich: Was die zwei bewilligten Veranstalter unterscheiden
Jetzt zu der Tabelle, die sich in der Schweiz überhaupt sinnvoll füllen lässt. Zehn Zeilen, zwei davon mit echter Substanz.
Spielen: Wie die zwei Veranstalter aufgestellt sind
Jouez Sport ist das Westschweizer Produkt der Loterie Romande, die ihren Kontakt an der Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne führt und 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz sowie 221 Mitarbeitende zählt. Sporttip wird online über die Sporttip App für iOS und Android gespielt; in der App zusammengestellte Wetten lassen sich per QR-Code an einer Sporttip Verkaufsstelle spielen.
Grenzen im Wettschein: CHF 1 unten, CHF 10’000 oben
Bei Sporttip beträgt der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten CHF 1. Der Höchsteinsatz liegt bei CHF 1’000 für eine Einzel- oder Kombinationswette und bei CHF 10’000 für eine Systemwette. Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen.
CHF 1 als Minimum ist die ehrlichste Zahl auf dieser Seite. Sie bedeutet, dass ein Spielender mit kleinem Budget in der Schweiz mitspielen kann, ohne sich zu verrenken — und dass ein Systemwettschein mit zehn Zeilen viermal so hoch belastet werden darf wie eine Kombiwette. Die Spanne zwischen 1 und 1’000 ist weit genug, dass sie für die meisten Konten überhaupt keine Rolle spielt. Wer das anders liest und die Limite als Einladung zum Maximaleinsatz versteht, hat den Mechanismus verstanden und die Konsequenz nicht.
Eine Auszahlung folgt der Sporttip-Regel: Der Gewinnbetrag ergibt sich aus Einsatz mal Quote, bei Kombinationen mal der Gesamtquote, dem Produkt der Einzelquoten. Ein Einsatz von CHF 1 auf eine Quote von 2.10 ergibt CHF 2.10, der Nettogewinn liegt bei CHF 1.10. Bei CHF 1’000 auf dieselbe Quote kommen CHF 2’100 zurück. Der Betrag wird zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet und dann auf 5 Rappen genau abgerundet — die zweite Rundung arbeitet gegen den Spielenden, und sie arbeitet in Rappen.
Der Quotenschlüssel: die Marge, die in jeder Quote steckt
Hier kommt die Rechnung, die jeden Anbietervergleich überlebt, weil sie nicht von der Marke abhängt, sondern von der Quote. Ein Zwei-Weg-Markt mit Quoten von 1.90 auf beiden Seiten — eine illustrative Annahme, kein quotierter Preis. Die Summe der Kehrwerte ist 1 geteilt durch 1.90, zweimal: 0,5263 und noch einmal 0,5263, zusammen 1,0526. Der Quotenschlüssel ist der Kehrwert davon, also 1 geteilt durch 1,0526, das sind 0,95 — 95 %. Die Marge ist der Rest: 100 % minus 95 %, also 5 %.
Das ist das Ergebnis für diese Quotenstellung, und es ist keine Konstante der Schweiz. Es ist ein Band, das mit dem Markt atmet. Bei Quoten von 1.95 auf beiden Seiten steigt der Quotenschlüssel auf rund 97,5 % und die Marge fällt auf etwa 2,5 %; bei 1.80 sinkt er auf 90 % und die Marge steigt auf 10 %. Ein Buchmacher ist nie teuer oder günstig, sondern immer in einem Markt teuer oder günstig. Wer eine Seite mit einer einzelnen Prozentzahl beurteilt, hat eine Momentaufnahme für ein Urteil gehalten.
Was heisst das nun konkret für einen Schweizer Wettschein? Bei 5 % Marge behält der Veranstalter im statistischen Mittel CHF 5 von jedem CHF 100, die auf diesen Markt gesetzt werden, und zahlt CHF 95 zurück. Die Marge ist keine Gebühr, die abgebucht wird — sie ist unsichtbar in den Quoten enthalten, und genau deshalb ist sie der Posten, den die wenigsten Spielenden in ihrem Kopf haben. Und sie ist der einzige Posten, der bei einer Aktion nicht besser wird: Ein Kombiboost von 5 % auf den Nettogewinn und eine Marge, die im Beispiel bei 5 % liegt, bewegen sich in derselben Grössenordnung, aber nur einer der beiden Werte wird dem Spielenden angezeigt. Alles hier ist eine Schätzung unter der Annahme eines Zwei-Weg-Markts mit diesen Quoten, kein Versprechen für den einzelnen Wettschein.
Wer den Quotenschlüssel zweier Anbieter vergleichen will, braucht dieselbe Begegnung, dieselbe Wettart und denselben Zeitpunkt. Ohne diese drei Bedingungen vergleicht man zwei Börsenkurse, die eine Stunde auseinanderliegen.
Livewetten und Cash-Out: die Bedingungen im Kleingedruckten
Bei Sporttip-Livewetten gilt die Wette unabhängig davon, ob das Ereignis live übertragen wird. Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert werden, zählen mit Quote 1.00, und in spielentscheidenden Situationen — Elfmeter, Rote Karte, Videoschiedsrichter-Entscheid — kann Swisslos Wetten mit Quote 1.00 werten. Wer also während eines Elfmeters auf «Tor» klickt und sich nachher über die Quote 1.00 beschwert, hat eine Regel nicht gelesen, die in den Teilnahmebedingungen steht.
Cash-Out gibt es für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung. Ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht. Der Cash-Out-Betrag ist tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn, hängt vom Stand der Sportereignisse ab und kann von Swisslos jederzeit geändert werden; Swisslos muss Cash-Out nicht für alle Wetten anbieten.
Die Kehrseite ist immer dieselbe: Wer aussteigt, verkauft einen möglichen Gewinn an den Veranstalter zurück — und der Preis dafür wird von Swisslos bestimmt, nicht von der Marktlage, die der Spielende vor Augen hat. Cash-Out ist eine Liquiditätsdienstleistung, kein Ventil für Nervosität.
Bei der regulären Spielzeit umfasst sie die reguläre Spieldauer (etwa 90 Minuten im Fussball) plus Nachspielzeit; Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist oder sie Gegenstand der Wette sind. Ein Tor in der 92. Minute zählt also, eines in der Verlängerung nur mit ausdrücklichem Hinweis — und das ist keine Spitzfindigkeit, sondern der Unterschied zwischen einer gewonnenen und einer verlorenen Wette.
Für Kombinationen gibt es eine weitere Regel mit Zähnen: Voneinander abhängige Wettereignisse derselben Sportveranstaltung werden nur über die «Bet-Builder-Funktion» kombiniert. Nimmt Swisslos irrtümlich eine solche Kombination ohne diese Funktion an, kann sie die ganze Kombinationswette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten. Bei einer sehr schlechten Quote wäre das die beste Nachricht des Tages.
Wird ein Wettereignis abgesagt und nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn nachgeholt — oder im Rahmen eines Turniers —, ist die Wette ungültig: Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationswetten erhält die Voraussage Quote 1.00. Eine abgesagte Partie in einer Achterkombination kostet also nicht den ganzen Schein, sondern drückt ihn auf sieben Voraussagen zurück — und damit unter die Schwelle, ab der ein Kombiboost überhaupt greift.
Verlieren, was man liegen liess: Fristen und Auszahlung
Gewinne, die nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend gemacht werden, verfallen zugunsten des Zwecks der Swisslos. Sechs Monate klingt nach viel Zeit, ist es aber nicht, wenn ein Wettschein in einer Schublade liegt. Eine Einsprache bei verweigerter Auszahlung ist innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief zu erheben — zehn Tage, eingeschrieben, ist eine Hürde, die man kennen sollte, bevor man sie braucht.
Auszahlungen laufen innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto; ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % belastet werden, die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen. Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung werden automatisch dem Wallet gutgeschrieben; Gewinne über CHF 1’000 werden bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf das Schweizer oder Liechtensteiner Konto des Teilnehmenden überwiesen.
Zweimal gratis, ab der dritten Auszahlung 3 % — wer sein Guthaben in vielen kleinen Beträgen abzieht, zahlt für die eigene Ungeduld. Und wer Gratisspielguthaben aus Promotionen hortet, stellt fest, dass es nicht auszahlbar ist. Das Guthaben im Wallet ist ein Zwischenstand, kein Bankkonto.
Spielguthaben lässt sich per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein kaufen, mit einem Mindestbetrag von CHF 20; in 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt.
Wohin das Geld der Wetten geht
Swisslos verteilte für 2025 einen Reingewinn von CHF 562 Mio.: CHF 506 Mio. an die kantonalen Fonds und CHF 56 Mio. an die Stiftung Sportförderung Schweiz, für Swiss Olympic, Fussball, Eishockey und Sporthilfe. Aus den Sportwetten stammten CHF 109 Mio., nach CHF 122 Mio. im Vorjahr.
Der Rückgang um CHF 13 Mio. ist die interessanteste Zahl in diesem Bericht. Ein bewilligtes Produkt, das weniger abwirft, während ausländische Seiten mit deutlich grösserer Angebotsbreite danebenstehen — das beschreibt den ganzen Wettbewerbsnachteil des Schweizer Modells in einer Zeile. Nettoerlöse gehen ohnehin an gemeinnützige Zwecke in den Kantonen (Art. 125 BGS). Man kann das als Argument für die zwei Veranstalter lesen. Man kann es auch als Beleg dafür lesen, dass ein enges, korrektes Produkt gegen ein breites, unkorrektes schwer ankommt.
Die acht Seiten ohne Bewilligung
Und nun zu den übrigen acht Zeilen der Tabelle, die nach allem oben keine Ranglistenzeilen mehr sein können. IviBet, FortuneJack, BetAlright, GG.BET, Unibet, X3Bet, PowBet und BetFury haben keine Schweizer Bewilligung. Bei keinem von ihnen ist eine Bewilligung gemeldet, die in der Schweiz Wirkung hätte (Art. 4 BGS); bei X3Bet melden Drittquellen eine Bewilligung aus Tobique in Kanada, was am Ergebnis nichts ändert. Keine dieser Seiten ist an das Schweizer Sperrregister angebunden, keine bietet einen Schweizer Rechtsweg, und jede kann mit ihren Domains auf der Sperrliste der Gespa landen, wo Schweizer Telekom-Anbieter sie per DNS blockieren.
Das ist kein Qualitätsurteil über ihre Software. Es ist eine Aussage darüber, was im Streitfall gilt. Ein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung entscheidet nach eigenen Hausregeln, und wenn er eine Wette streicht, gibt es keine Aufsicht, die den Fall aufgreift, und kein Gericht in der Schweiz, das zuständig wäre. Dasselbe Bild beim Spielerschutz: Wer bei einem dieser Anbieter ein Problem mit seinem Konsum entwickelt, findet dort keinen Eintrag im Schweizer Register, der ihn in einem Casino ebenfalls ausschliessen würde. Die eine Massnahme mit dem grössten Hebel fehlt an genau der Stelle, an der sie am nötigsten wäre.
Und der Steuerpunkt, der in solchen Vergleichen gern untergeht: Gewinne bei ausländischen Anbietern unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, aber die kantonale Steuerpraxis etwa des Kantons Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen als vollständig steuerbares Einkommen, unabhängig von der Höhe. Wer drüben CHF 500 gewinnt, hat unter Umständen eine Steuerfrage und keine Quittung. Für eine verbindliche Auskunft ist der Steuerberater oder die kantonale Steuerverwaltung zuständig, nicht eine Vergleichsseite.
Grundlagen: Welche Zahlen einen Vergleich überhaupt tragen
Ein Vergleich mit Zahlen ist schnell gebaut und schnell falsch. Ein paar Kriterien, die etwas aushalten — und ein paar Zahlen, die es nicht tun.

Die Quote allein beweist nichts, weil sie sich mit jeder Begegnung ändert. Der Quotenschlüssel eines konkreten Marktes ist vergleichbar — aber nur für dieselbe Begegnung, dieselbe Wettart und denselben Moment. Beides zusammen genommen heisst: Seriöse Quotenvergleiche sind Momentaufnahmen, und wer sie zu Trendaussagen verarbeitet, hat schon mehr behauptet, als in den Daten steht.
Die Einsatzgrenzen sind nur scheinbar eine Vergleichszahl. Sporttips CHF 1 als Mindestbetrag und CHF 1’000 als Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette sagen etwas über ein Produkt und nichts über ein anderes. Bei einem Anbieter ohne Bewilligung sagt der Hinweis auf hohe Maximalbeträge etwas über Werbung und nichts über Auszahlungsverhalten.
Ein weiterer Punkt, der in Vergleichen regelmässig schief dargestellt wird: die Auszahlungsquote und die Marge sind dasselbe Phänomen von zwei Seiten. Ein Quotenschlüssel von 95 % und eine Marge von 5 % widersprechen sich nicht und addieren sich nicht — sie sind die beiden Enden einer Skala, und wer sie nebeneinander als zwei Qualitätsmerkmale aufführt, hat die Rechnung nicht gemacht.
Schliesslich die Regelwerke selbst. Wer prüfen will, was ein Anbieter unter welchen Umständen zahlt, findet das in den Spielregeln und Teilnahmebedingungen, in den Bedingungen für die Online-Teilnahme und im Wettprogramm der konkreten Begegnung. Wo Registerangaben geprüft werden sollen, sind die Angaben der Aufsichtsbehörde die Quelle, nicht eine Vergleichsseite. Das klingt nach Ausweichen und ist in Wirklichkeit der einzige Weg, bei dem der Vergleich auf Tatsachen steht statt auf Zitaten.
Was beim Thema Zahlungsmethoden gilt, verdient einen eigenen Satz. Bei den bewilligten Veranstaltern ist der Zahlungsweg durch das Kontonamens-Prinzip begrenzt: Auszahlungen gehen nur auf ein Konto, das auf den Namen des Kontoinhabers lautet (Art. 50 Abs. 2 VGS). Anonyme oder Krypto-Auszahlungen gibt es im Schweizer Wettgeschäft nicht. Ob ein Anbieter eine Karte, ein Konto oder eine andere Marke akzeptiert, steht in seinen Bedingungen und nirgends sonst.
Und bei der Steuer: Gewinne aus bewilligten Schweizer Grossspielen — die ESTV nennt Sportwetten ausdrücklich — sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei und werden erst darüber besteuert. Der Bundesbetrag liegt ab 1.1.2026 bei CHF 1’071’000, 2025 waren es CHF 1’070’400; der kantonale Betrag weicht ab, deshalb gilt «je nach Kanton» und nie eine einzelne kantonale Zahl. Oberhalb der Schwelle behält der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer ein, die mit der Deklaration in der Steuererklärung zurückgeholt wird. Ein typischer Wettschein liegt weit darunter: keine Einkommenssteuer und keine Verrechnungssteuer auf dem Gewinn. Eine Wettsteuer auf Einsätze kennt die Schweiz nicht — wer eine behauptet, führt eine Zahl ein, die im BGS nicht existiert.
Die zehn Anbieter im Einzelnen
Die Reihenfolge dieser Abschnitte entspricht der Übersicht im Abschnitt «Was das für zehn Zeilen in einer Vergleichstabelle bedeutet». Zuerst die beiden Veranstalter, die hier überhaupt dürfen, dann die acht, die es nicht dürfen.
Swisslos Sporttip: die Bewilligung, die das halbe Land abdeckt
Sporttip ist das Sportwettenprodukt der SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel, veranstaltet gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019. Es läuft unter einer Veranstalter- und einer Spielbewilligung für ein Grossspiel nach dem BGS (SR 935.51) und steht unter der Aufsicht der Gespa. Das Servicegebiet umfasst die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Ein Online-Konto ist nur für Personen mit Wohnsitz in diesem Gebiet möglich.
Der Zugang verlangt mindestens 18 Jahre, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsgebiet, keine bestehende Spielsperre und genau eine Registrierung pro Person. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft. Das ist die strengste Registrierung auf dieser Seite, und sie ist die Voraussetzung dafür, dass die Spielsperre überhaupt funktionieren kann.
Im Wettschein liegt die Spanne zwischen CHF 1 und CHF 1’000 für Einzel- und Kombinationswetten, CHF 10’000 für Systemwetten, jederzeit änderbar und mit Ablehnung bei Überschreitung. Verlustlimiten von 1, 7 und 30 Tagen mit Oberlimite CHF 9’999 und CHF 1’000 unter 21 Jahren sind Pflicht vor der ersten Teilnahme, Senkung sofort, Erhöhung nach 72 Stunden. Der Kombiboost von 5 % bei vier auf 100 % bei fünfzehn Voraussagen mit Mindestquote 1.50 verlangt allerdings ein Programm, das der durchschnittliche Spielende selten zusammenbekommt.
Die Bewertung fällt an dieser Stelle eindeutig aus, und sie dreht sich nicht um den Bonus. Die Bewilligung macht Sporttip zum einzigen Sportwettenangebot, das im grössten Teil der Deutschschweiz, im Tessin und in Liechtenstein überhaupt zugänglich ist, und die Identitätsprüfung ist der Preis dafür, dass die Spielsperre im Casino und im Online-Casino ebenfalls zieht. Wer in diesem Gebiet wohnt und Wert darauf legt, dass eine gesperrte Person auch in einem anderen Haus gesperrt bleibt, hat hier keine Alternative und braucht auch keine zu suchen. Wen die Ausweiskontrolle stört, muss sich vor Augen halten, dass genau sie das Register überhaupt brauchbar macht.
Loterie Romande Jouez Sport: dasselbe Produkt, anderes Gebiet
Jouez Sport ist das Sportwettenprodukt der Loterie Romande, der Société de la Loterie de la Suisse Romande, für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Die Loterie Romande nennt als Kontaktadresse die Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne; sie zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende. Auch sie läuft unter einer Veranstalter- und einer Spielbewilligung für ein Grossspiel nach dem BGS (SR 935.51) und unter der Aufsicht der Gespa.
Damit ist das Vergleichsergebnis für diese Marke in einem Satz zu haben: rechtlich dasselbe Produkt, geografisch der zweite Teil des Landes. Wer in Genf, Lausanne, Neuenburg, Freiburg, Sion oder Delsberg wohnt, kommt an Sporttip nicht heran und an Jouez Sport schon. Wer in Zürich, Basel oder Bern wohnt, erlebt die umgekehrte Lage. Nur wer im Wallis oder in Freiburg wohnt, kennt überhaupt die Frage, welche der beiden Produkte ihm lieber wäre.
Der Unterschied liegt deshalb nicht im Regelwerk, sondern im Vertriebsnetz. 2’350 Verkaufsstellen sind eine Zahl mit Substanz: In der Westschweiz lässt sich eine Online zusammengestellte Wette an einer physischen Verkaufsstelle abgeben, und für Spielende ohne App-Affinität ist das der eigentliche Zugang zum Produkt. Wer den Vergleich an diesem Punkt auflösen will, muss sich zuerst fragen, ob er sein Konto überhaupt auf ein Online-Produkt stützt oder auf einen Weg zum Schalter. Jouez Sport ist die Antwort für den, der sein Konto am Schalter und nicht im App-Store führt — und für alle anderen ist die Frage nach dem besseren Produkt eine Frage nach dem Heimatkanton.
IviBet: ohne Schweizer Bewilligung
IviBet bietet Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung an. Eine Bewilligung, die in der Schweiz Wirkung hätte, ist nicht gemeldet (Art. 4 BGS). Das Angebot ist nicht an das Schweizer Sperrregister angebunden, es gibt keinen Schweizer Rechtsweg, und die Domains können auf die Sperrliste der Gespa gesetzt werden, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS blockieren.
Für einen Schweizer Spielenden heisst das vor allem: Die eine Massnahme, die ihn im Fall eines Konsumproblems in einem Casino ebenfalls ausschliessen würde, existiert hier nicht. Ob daraus im Einzelfall ein Nachteil wird, entscheidet sich erst, wenn es so weit ist. Und dann ist es zu spät, darüber nachzudenken.
FortuneJack: ohne Schweizer Bewilligung
FortuneJack tritt in der Schweiz ohne Bewilligung auf. Eine in der Schweiz wirksame Bewilligung ist nicht gemeldet (Art. 4 BGS); die Seite ist nicht an das Sperrregister angebunden, bietet keinen Schweizer Rechtsweg, und ihre Domains können auf der Sperrliste landen.
Der Punkt, an dem das praktisch wird, ist die Auszahlung. Wer sein Guthaben einzeln und anonym bezieht, wie es bei manchen Anbietern ausserhalb der Schweiz üblich ist, hat keinen Zahlungsvorgang, den er gegenüber einem Schweizer Konto belegen könnte. Auszahlungen im bewilligten Schweizer Geschäft laufen ausschliesslich auf ein Konto im Namen des Inhabers (Art. 50 Abs. 2 VGS) — und diese Prüfung fällt bei ausländischen Seiten weg. Was auf den ersten Blick bequem aussieht, ist der Verzicht auf den einzigen Nachweis, der im Streitfall hilft.
BetAlright: ohne Schweizer Bewilligung
BetAlright ist in der Schweiz nicht bewilligt. Eine wirksame Bewilligung ist nicht gemeldet (Art. 4 BGS). Keine Anbindung ans Sperrregister, keine Schweizer Rechtsmittel, mögliche Aufnahme in die Sperrliste mit DNS-Blockade.
Werbung für solche Angebote ist in der Schweiz verboten und bis zu CHF 500’000 strafbar (Art. 74 Abs. 3, Art. 131 BGS). Dass eine Seite trotzdem erreichbar ist, ist kein Hinweis darauf, dass sie erlaubt wäre — Domain-Hopping ersetzt eine Bewilligung nicht. Die Sperrliste zählte Ende 2025 bereits 671 Domains, und die Gespa nennt Interwetten und Bet-at-Home als Beispiele für Anbieter, die gesperrte Adressen innert Stunden ersetzen.
GG.BET: ohne Schweizer Bewilligung
GG.BET hat keine Schweizer Bewilligung; eine in der Schweiz wirksame Bewilligung ist nicht gemeldet (Art. 4 BGS). Die Seite ist nicht an das Schweizer Sperrregister angebunden, es besteht kein Schweizer Rechtsweg, und ihre Domains können blockiert werden.
Was an dieser Stelle sachlich festzuhalten ist: Es gibt keine Liste weiterer bewilligter Buchmacher, und zwar nicht, weil eine Liste fehlen würde, sondern weil es keine gibt. Die Gespa veröffentlicht zur Sportwette nur die Sperrliste. Wer ein Angebot ausserhalb dieser zwei Veranstalter prüft, prüft es gegen ein Regelwerk, das in der Schweiz nicht anwendbar ist.
Unibet: ohne Schweizer Bewilligung
Unibet ist in der Schweiz nicht bewilligt. Eine wirksame Schweizer Bewilligung ist nicht gemeldet; die Seite steht ausserhalb des Schweizer Bewilligungsrahmens (Art. 4 BGS), hat keine Verbindung zum Sperrregister, keinen Schweizer Rechtsweg, und ihre Domains sind für eine DNS-Blockade offen.
Interessant ist hier nicht der Anbieter, sondern der Steuerpunkt. Gewinne bei ausländischen Anbietern unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, können aber nach kantonaler Praxis vollständig steuerbares Einkommen sein — Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen genau so, unabhängig von der Höhe. Ein Gewinn, der drüben nicht gemeldet wird, verschwindet nicht, nur weil er nicht auf einem Schweizer Wettschein steht.
X3Bet: ohne Schweizer Bewilligung, mit gemeldeter Bewilligung aus Kanada
X3Bet hat keine Schweizer Bewilligung. Drittquellen melden eine Bewilligung aus Tobique in Kanada, die in der Schweiz keine Wirkung hat (Art. 4 BGS). Keine Anbindung ans Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, Domains können auf der Sperrliste landen.
Das ist der einzige Anbieter in dieser Liste, bei dem überhaupt ein ausländischer Veranstaltername bekannt ist, und er ändert nichts. Eine Bewilligung aus einer kanadischen Provinz regelt nicht, was in Zürich oder Genf gilt. Der Blick auf den Veranstalter ist trotzdem sinnvoll, weil er zeigt, wie weit die Kette zwischen Vertragspartner und Aufsicht werden kann: Wer bei einem Streit über CHF 200 einen Rechtsweg in Nordamerika sucht, hat die Rechnung vor dem ersten Tipp nicht aufgestellt.
PowBet: ohne Schweizer Bewilligung
PowBet bietet Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung an. Eine wirksame Bewilligung ist nicht gemeldet (Art. 4 BGS), es gibt keine Verbindung zum Schweizer Sperrregister, keinen Schweizer Rechtsweg, und die Domains können blockiert werden.
Bei solchen Angeboten ist der Bonus die Zahl, die am lautesten ruft und am wenigsten aussagt. Sporttip braucht für Gratisguthaben die Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS) und erhielt 2025 deren acht. Ein Anbieter, der keiner Aufsicht untersteht, braucht keine Zustimmung und kann jede Zahl auf die Startseite schreiben, die ihm gefällt. Die Grössenordnung des Bonus ist damit kein Vergleichskriterium, sie ist ein Hinweis darauf, wer die Regeln setzt.
BetFury: ohne Schweizer Bewilligung
BetFury tritt ohne Schweizer Bewilligung auf. Eine in der Schweiz wirksame Bewilligung ist nicht gemeldet (Art. 4 BGS); keine Anbindung ans Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, mögliche Aufnahme in die Sperrliste.
Bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung gelten dessen eigene Hausregeln, und im Streitfall gibt es keine Aufsicht, die den Fall aufgreift. Was ein Schweizer Spielender verlieren kann, ist nicht nur der Einsatz: In einem Verfahren gegen den Anbieter können Einsätze und Gewinne eingezogen werden, auch wenn sich der Spielende selbst nicht strafbar gemacht hat. Es gibt in dieser Liste kein anständiges Argument für den einen Anbieter gegen den anderen — es gibt nur die Frage, ob man innerhalb oder ausserhalb des Bewilligungsrahmens unterwegs sein will.
Und einmal ausgesprochen: ein Vergleich, der sich nicht künstlich streckt
Zehn Zeilen sind hier das Maximum, nicht das Ziel. Die zwei Veranstalter, die in der Schweiz Sportwetten anbieten dürfen, decken das Land nach Wohnsitz auf, und die acht Seiten daneben stehen ausserhalb des Bewilligungsrahmens. Eine Rangliste, die diese acht in eine Reihenfolge bringt und die ersten Plätze nach Bonusprozentsätzen vergibt, hätte mehr Zahlen und weniger Inhalt. Wer in der Schweiz eine Wettseite sucht, hat in seinem Kanton genau eine Adresse und muss nicht zehn prüfen. Das ist unspektakulär und trotzdem die einzige brauchbare Rangfolge für dieses Land.
Häufige Fragen
Nach welchen Kriterien lassen sich Wettseiten sinnvoll vergleichen?
Mit der Bewilligung, die ein Anbieter für die Schweiz vorweisen kann, und danach mit den Bedingungen: Einsatzgrenzen, Verlustlimiten, Auszahlungswege und dem Quotenschlüssel eines genau bezeichneten Marktes. Alles Übrige — Bonusprozentsätze, Wettprogrammbreite, Wortwahl auf der Startseite — ist entweder eine Rechtsfolge oder eine Momentaufnahme.
Warum gibt es in der Schweiz nur zwei Anbieter für Sportwetten?
Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter für Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt: Swisslos mit Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Jeder bedient sein eigenes Gebiet — Swisslos die Deutschschweizer Kantone, Ticino und Liechtenstein, die Loterie Romande die sechs Westschweizer Kantone. Die Wohnadresse entscheidet über den Zugang.
Wie viel Marge steckt in den Quoten, und wie lässt sie sich vergleichen?
In einem Zwei-Weg-Markt mit Quoten von 1.90 auf beiden Seiten liegt der Quotenschlüssel bei 95 % und die Marge bei 5 %. Das ist die Grösse für genau diese Quotenstellung und kein Landeswert: Bei 1.95 sinkt die Marge auf etwa 2,5 %, bei 1.80 steigt sie auf 10 %. Vergleichen lässt sich nur derselbe Markt zum selben Zeitpunkt.
Wie unterscheiden sich die Einsatzgrenzen bei Sporttip und Jouez Sport?
Für Sporttip sind die Limiten belegt: Mindesteinsatz CHF 1 für Einzel- und Kombinationswetten, Höchsteinsatz CHF 1’000 für eine Einzel- oder Kombinationswette und CHF 10’000 für eine Systemwette, ohne Angabe von Gründen änderbar. Bei Jouez Sport ist der Zugang über die Wohnsitzregel des Westschweizer Gebiets und das Vertriebsnetz der Loterie Romande definiert.
Was bedeutet es für einen Vergleich, dass ausländische Seiten keine Schweizer Bewilligung haben?
Dass im Streitfall ihr eigenes Regelwerk gilt und keine Schweizer Aufsicht eine Auszahlung durchsetzt. Sie sind nicht ans Sperrregister angebunden, bieten keinen Schweizer Rechtsweg, und ihre Domains können auf die Sperrliste kommen. Ein ausländisches Permit entfaltet in der Schweiz nach Art. 4 BGS keine Wirkung.
Wie unterscheiden sich Auszahlung, Zahlungsweg und Kosten bei den zugelassenen Veranstaltern?
Bei Swisslos sind innerhalb von 365 Tagen zwei Auszahlungen gratis, ab der dritten kann eine Kommission von 3 % anfallen, die Überweisung dauert 5 bis 10 Arbeitstage. Gewinne bis CHF 1’000 gehen automatisch ins Wallet, darüber innert 3 Arbeitstagen auf das eigene Schweizer oder Liechtensteiner Konto. Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar.
Vergleich – kartenzahlungwetten
Inhalt erstellt vom Team «kartenzahlungwetten»
