Freiwette bei der Registrierung 2026: willkommen geheissen mit zehn Franken, gebunden an Bedingungen
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Stand: Oktober 29, 2026 · Die Bewilligungen und die Zulassung wurden gegen die Angaben der interkantonalen Geldspielaufsicht Gespa und die veröffentlichten Teilnahmebedingungen der beiden zugelassenen Veranstalter abgeglichen.
Wer in der Schweiz eine Wette platzieren will, landet auf einem von zwei Wegen: bei einer Veranstalterin, die eine Bewilligung nach dem Geldspielgesetz besitzt, oder bei einer ausländischen Plattform, die hier gar keine haben darf. Für die Frage nach der Freiwette bei der Registrierung ist das die wichtigste Vorfrage überhaupt. Denn das Gratisspielguthaben, das ein Neukonto locken soll, darf in diesem Land nicht einfach ausgegeben werden. Es braucht vorgängig die Zustimmung der Gespa, und diese Zustimmung wird sparsam erteilt. 2025 gingen 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Klingt nach viel Spielraum für einen Marketing-Etat.
Ist es nicht. Diese Zusagen verteilen sich auf ein ganzes Jahr, auf zwei Veranstalter, auf mehrere Produkte. Wer sich hierzulande anmeldet und ein Geschenk erwartet, meldet sich bei einer Institution an, deren Werbung die Aufsicht vorher abgesegnet hat — nicht bei einem Portal, das den Willkommensbonus aus dem Bauch heraus erhöht, sobald der Umsatz nachlässt. Das ist der Unterschied, den die ganze Seite trägt: Nicht die Höhe des Angebots entscheidet, sondern ob es überhaupt entstehen durfte.
Der zweite Punkt trifft härter, wenn man ihn zum ersten Mal hört: Der Einsatz einer Freiwette kommt mit dem Gewinn nicht zurück. Ein Gratisspielguthaben von CHF 10 auf eine Quote von 1.90 zahlt bei Treffer also nicht CHF 19 aus, sondern CHF 19 minus die zehn Franken, mit denen gespielt wurde. Unter dem Strich bleiben CHF 9. Der Gratisbetrag ist ein Leih-Einsatz, kein Geldgeschenk. Steht in den Bedingungen, in schöner Kleinschrift, und wird beim ersten Gewinn sehr konkret.
Was Gratisspielguthaben in der Schweiz rechtlich überhaupt ist
Geldspiele sind in der Schweiz Sache der Kantone, organisiert im Geldspielkonkordat, beaufsichtigt von der Gespa mit Sitz in Bern. Das Geldspielgesetz, SR 935.51, ist seit dem 1. Januar 2019 in Kraft und regelt in Art. 3 lit. c und e, was unter die Grossspiele fällt; Sportwetten tun das. Zuständig für die Aufsicht ist die Gespa — nicht die ESBK, die ausschliesslich die Casinos überwacht. Für eine Wette braucht es zwei Papiere: eine Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung pro Spiel (Art. 21–25 BGS). Und, in vier Worten, die den ganzen Markt zusammenfassen: Eine Bewilligung gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS).

Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter für Lotterien und Sportwetten bei zwei gedeckelt. Mehr gibt es nicht, und es gibt auch keine Liste weiterer zugelassener Buchmacher, weil es keine weiteren gibt. Die Gespa veröffentlicht nur die Sperrliste der blockierten ausländischen Domains. Wer also nach dem oder den «besten Schweizer Anbietern mit Freiwette» sucht, sucht in einem Feld mit zwei Namen.
Weil die beiden Veranstalter gemeinnützig arbeiten, fliesst der Reinertrag nach Art. 125 BGS gemeinnützigen Zwecken in den Kantonen zu. Die Loterie Romande zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende, mit Kontaktadresse an der Avenue de Provence 14 in Lausanne. Swisslos — die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel — veranstaltet ihre Wetten unter dem Namen Sporttip. Beide tun das gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019, kurz IKV 2020.
Was das Gratisguthaben von einem Bonus unterscheidet
Die Vokabeln liegen nah beieinander, die Sache ist eine andere. In Gesetzestexten steht Gratisspielguthaben, im Markt sagt man Gratiswette oder Freiwette. Gemeint ist ein Guthaben, das an Bedingungen gebunden ist und nicht ausbezahlt werden kann. Das ist keine Nebenbemerkung in einem Fussnotenapparat: Bei beiden Veranstaltern steht ausdrücklich, dass Gratisspielguthaben aus Promotionen nicht auszahlbar ist. Es lebt im Spielerkonto, es verschwindet dort, wenn es verfällt — und ein Weg auf das Bankkonto existiert für diesen Betrag nicht.

Für Gratisspiele und Gratisguthaben braucht es die vorgängige Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS). Dieses Erfordernis ist der Grund, warum der Schweizer Markt für Neukundenangebote so still ist. Ein ausländischer Anbieter kennt diese Schranke nicht, weil er sie nicht kennen muss — er untersteht ihr einfach nicht. Daraus folgt aber nichts Gutes. Ausländische Bewilligungen, ob aus Curaçao, Malta, Deutschland oder anderswo, haben in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS). Sie sind Papier für ein anderes Land.
Die Bewilligung als solche lässt sich nachschauen: Die Gespa führt die Sperrliste der ausländischen Domains, die Schweizer Telekom-Anbieter über DNS blockieren (Art. 86–93 BGS). Seit dem 3. September 2019 existiert diese erste Liste, Ende 2025 umfasste sie 671 Domains. Blockierte Adressen werden innert Stunden ersetzt — dafür hat sich der Begriff Domain-Hopping eingebürgert.
Wo die Werbung aufhört und die Werbung für Unerlaubtes beginnt
Art. 74 BGS verbietet Werbung, die aufdringlich oder irreführend ist oder sich an Minderjährige oder gesperrte Personen richtet. Der dritte Absatz geht weiter: Werbung für Geldspiele, die in der Schweiz nicht erlaubt sind, ist untersagt, und Art. 131 BGS stellt dafür eine Busse von bis zu CHF 500’000 in Aussicht. Ein Verstoss wird als Vergehen geahndet; wer ohne Schweizer Bewilligung Sportwetten veranstaltet, riskiert bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahre (Art. 130 BGS). Der Spielende wird nicht bestraft — das Bundesamt für Justiz sagt es klar. Das ist der schwache Trost, den das Gesetz bereithält.
Beschlagnahmt werden kann trotzdem: Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden. Es gibt keine Schweizer Aufsicht, keinen Fairplay-Kontrolle, keinen Rechtsweg nach Schweizer Recht. Ein ausländisches Portal, das eine Freiwette bei der Registrierung bewirbt, bewegt sich nicht im geschützten Raum. Es bewegt sich in einem Raum, in dem die Aufsicht eine vierstellige Zahl von Domains sperrt und durch die Hintertür gleich wieder ersetzt.
Ein Zeitfenster für Werbung gibt es übrigens nicht. Eine Sperrstunde für Spielwerbung, wie sie andere Länder kennen, existiert in der Schweiz nicht.
Was die Registrierung verlangt, bevor überhaupt gespielt wird
Bevor ein Konto entsteht, prüft Swisslos drei Dinge: mindestens 18 Jahre, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet, und keine bestehende Spielsperre. Jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft. Das ist eine Identitätsprüfung mit Dokument, keine Selbsterklärung per Häkchen.
Wer die Anmeldung beim falschen Veranstalter versucht, scheitert an einer Landkarte. Swisslos bedient die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein — zusammen das Swisslos-Vertragsgebiet. Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Ein Konto in Genf führt nicht zu Sporttip, und ein Konto in Zürich nicht zu Jouez Sport.
Das ist keine Formalie, die sich mit einem VPN umgehen lässt, und es ist auch nicht der Punkt, an dem man sich mit einem Trick behelfen sollte. Die Bewilligung gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS), und die Aufsicht will wissen, wer vor dem Bildschirm sitzt.
Die erste Registrierung entscheidet, welche Wege offenbleiben
Ein Schweizer Spielerkonto ist kein Konto, das man anonym auflädt und dann wieder vergisst. Art. 47–52 VGS schreibt ein Konto pro Spieler mit verifizierter Identität vor. Art. 50 Abs. 2 VGS zieht eine Grenze, die sich durch die ganze Zahlungsarchitektur zieht: Gewinne und Guthaben werden nur auf ein Zahlungskonto auf den Namen des Kontoinhabers ausbezahlt. Anonyme oder Krypto-Auszahlungen gibt es im bewilligten Schweizer Wettmarkt nicht. Kredite an Spielende sind verboten (Art. 75 Abs. 1 BGS).
Bei Swisslos lässt sich Spielguthaben auf dem Wallet per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein kaufen, Mindestbetrag CHF 20. In 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf gelingt nur, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Als eine dieser Zahlungsarten bietet Swisslos PostFinance Pay an, bei der die Transaktion direkt in der PostFinance App bestätigt wird. Bei der Loterie Romande gelten Einzahlungen von höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage bei einem Wallet-Guthaben von ebenfalls höchstens CHF 10’000.
Welche Zahlungsmarken ein Anbieter akzeptiert, ist seine eigene Sache und steht in seinen Bedingungen. Der Leser, der eine Karte hinterlegen will, sollte dort nachsehen und nicht in einer Übersicht, die ein halbes Jahr alt ist.
Verlustlimiten: die Bedingung, die vor der ersten Wette kommt
Die Limiten in der Schweiz setzt der Spielende, nicht der Staat. Es gibt keine gesetzlich fixierte Einzahlungsobergrenze. Stattdessen verpflichtet Art. 87 VGS den Veranstalter, einen oder mehrere Höchstwerte für tägliche, wöchentliche oder monatliche Einsätze oder Verluste zu verlangen.
Bei Swisslos heisst das konkret: Vor der ersten Teilnahme an Sporttip müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen, mit einer Oberlimite von CHF 9’999 und CHF 1’000 für Personen unter 21 Jahren. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Das Gesetz sieht 24 Stunden vor (Art. 87 VGS); Swisslos und die Loterie Romande arbeiten in ihren eigenen Bedingungen mit 72 Stunden. Der Unterschied ist real und nicht zu ihren Ungunsten — die Bremse sitzt fester, als das Gesetz verlangt. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich.
Wer nach einer durchwachten Nacht die Limite anheben will, merkt nun, was das Wort «Verlustlimite» bedeutet: nicht eine Empfehlung auf einem Zettel, sondern eine Frist, die einem den Impuls aus der Hand nimmt. Das ist der eine Mechanismus auf dieser Seite, der sich anfühlt wie eine Wand und trotzdem für den Spielenden gebaut ist.
Sperren, die nicht nach Belieben enden
Eine freiwillige Sperre lässt sich nicht mehr nach Gutdünken aufheben. Bei Swisslos kann der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst gesperrt werden, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein.
Das Register ist der Grund, warum die Sperre hält. Sie hängt nicht an einem Login und nicht an einer Marke: Wer im Register steht, steht dort für alle. Eine freiwillige Sperre ist erst nach drei Monaten aufhebbar (Art. 84 VGS), unter Beteiligung einer Fachstelle (Art. 81 BGS). Art. 89 VGS verlangt zusätzlich, dass eine selbst gewählte Pause von bis zu sechs Monaten angeboten werden muss.
Für gesperrte und minderjährige Personen besteht kein Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS). Wer trotz laufender Sperre an einem fremden Konto spielt, hat also nicht nur gegen eine Regel verstossen, sondern auch das Geld verloren, auf das er gehofft hat.
Ein Zahlenwert gehört hierher, weil er eine bequeme Annahme zerstört: Bei Testkäufen der Gespa im Jahr 2025 wurde an Verkaufsstellen in 47.5 % von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Verkaufsstellen-Kontrolle als scharfe Wächterin zu beschreiben, wäre gelogen.
Was die zwei Schweizer Veranstalter an Aktionen tatsächlich anbieten
Nun zum Gegenstand, der diese Seite ausgelöst hat. Wer eine Freiwette bei der Registrierung sucht, findet in der Schweiz ein Angebot, das an 7 Aktionstagen lief und CHF 10 Spielguthaben umfasste. Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» der Loterie Romande lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026. Wer innert 7 Tagen den in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben. Insgesamt 7’000 Stück wurden ausgegeben, gültig 30 Tage, nicht auszahlbar.
Das ist die Aktion, die einem Neukunden in der Westschweiz in dieser Saison überhaupt begegnen konnte. Kein Willkommenspaket über drei Einzahlungen, kein aufgemotzter Startbonus, keine Umsatzbedingung im Kleingedruckten — zehn Franken, 30 Tage, und dann verfällt es. Zugegeben: Für jemanden, der von ausländischen Portalen eine «100 % Bonus»-Reklame gewohnt ist, liest sich das wie Karneval in einem Land, das keine Fastnacht feiert. Aber der Rahmen stimmt: Die Loterie Romande hatte für dieses und anderes vorgängig die Zustimmung der Gespa eingeholt, und die Behörde erteilt solche Zustimmungen sparsam — 2025 waren es 24 an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Der Gratisbetrag rechnet sich nicht aus einem Marketingbudget hoch, er wird beantragt.
Der Beitrag des Neukunden war nicht Geld, sondern Präsenz: ein Code aus einem Stadion, gelesen in einem 7-Tage-Fenster, eingegeben in einem verifizierten Konto. Wer das nicht schaffte, bekam nichts, und wer zu früh oder zu spät dran war, ebenfalls nichts. Marketing, das an einem realen Ort stattfindet, statt auf einer Werbebannerseite.
Warum der Neukundenbonus hier ein Freundschaftspreis bleibt
Die Gespa hat 2025 insgesamt 32 Zustimmungen erteilt — 24 an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Rechnet man diese 32 auf zwei Veranstalter, zwölf Monate und mehrere Produkte, bleibt pro Monat und Haus etwa eine Zusage. Das ist ein Bewilligungsregime, das Neukundenwerbung rationiert, und die Rationierung wirkt direkt auf die Grösse der Aktion.
Für den Leser heisst das: Wer aus dem Ausland kommt und hier eine Registrierungsprämie erwartet, die den eigenen Einsatz verdoppelt, erwartet etwas, das es nicht gibt. Nicht, weil die Anbieter geizig sind, sondern weil die Aufsicht erst gefragt werden muss. Der Vorteil dieser Architektur liegt woanders. Ein Gratisspielguthaben, das nur mit behördlicher Zustimmung entsteht, kann nicht zum Köder für eine Casino-Marke werden, die Wette und Spielautomat in einen Topf wirft — Betting und Casino sind separate Bewilligungen mit separaten Regeln.
Das ist der Punkt, an dem ich die Kleinheit des Schweizer Angebots nicht als Nachteil verkaufe, sondern als Preis für etwas anderes. Wer eine Aktion mit Umsatzbedingungen von vierzig Mal hat, bezahlt sie mit Zeit; wer eine Aktion mit CHF 10 und 30 Tagen Gültigkeit hat, bezahlt sie mit einem Stadionbesuch.
Was das Gratisspielguthaben den Spielenden wirklich wert ist
Diese Rechnung steht bei der Freiwette im Zentrum, weil sie die einzige ist, die das Angebot gegen seinen Nennwert stellt. Nehmen wir die Bedingungen der JouezSport-Aktion: CHF 10 Gratisspielguthaben, nominal, nicht auszahlbar, 30 Tage gültig. Nehmen wir dazu einen Beispielmarkt mit zwei Ausgängen zu je Quote 1.90 — ein eigens für diese Rechnung gesetztes Beispiel, kein irgendwo quotierter Preis.
Aus dem Gratisguthaben lässt sich auf diesem Markt ein Spiel zurückholen, das den Rechenweg bestimmt. Setzt man die CHF 10 auf eine der beiden Quoten von 1.90 und trifft, zahlt die Wette brutto CHF 19 aus. Da der Einsatz selbst nicht ausbezahlt wird, bleiben netto CHF 9 übrig — das ist der Höchstwert, wenn der Einsatz der Freiwette nicht zurückfliesst.
Beim Quotenschlüssel ergibt sich derselbe Effekt an der Zahl abgelesen: Die Auszahlungsquote eines Marktes mit zwei Ausgängen zu je 1.90 liegt bei 1 ÷ (1/1.90 + 1/1.90) = 0.95, das heisst 95 %. Die Marge beträgt 5 %. Rechnet man diese Marge auf den Gratisbetrag, entspricht der durchschnittliche Gegenwert des Gutscheins den CHF 10 mal dem Quotenschlüssel von 95 % — also etwa CHF 9.50 des Nennwerts, ganz unabhängig vom Ergebnis. Der praktische Wert des Gutscheins liegt damit je nach Ausgang geschätzt zwischen CHF 5 und 9, also grob zwischen der halben und neun Zehntel des aufgedruckten Betrags. Der untere Rand der Bandbreite entsteht, weil die Wette auch verlieren kann und das Guthaben dann mitsamt der Markt-Marge verschwunden ist; der obere Rand steht nur bei einem Treffer und nur, solange 1.90 erreichbar ist.
Die entscheidende Bedingung steht in einem Satz: Die Rechnung unterstellt, dass nur der Gratisbetrag gesetzt wird und ein Treffer eintritt. Es ist eine Schätzung über viele Wetten, kein Auszahlungsversprechen. Ein einzelner Wettschein endet bei CHF 9 oder bei null, nicht bei CHF 7.25.
Derjenige, der die Aktion effektiv nutzen will, findet damit eine klare Schwelle: Mit einer Quote deutlich über 1.90 wächst der Nettoanteil, den der Treffer freilegt — aber nur, solange die Wette gewinnt. Und wer den Gutschein in einen Kombinationsschein packt, in der Hoffnung auf einen grossen Ertrag, tauscht einen garantiert kleinen Vorteil gegen eine grössere Anzahl von Wegen, das Guthaben zu verlieren.
Der Kombiboost von Sporttip läuft auf dieselbe Logik hinaus und verlangt mindestens vier Voraussagen mit je einer Quote von mindestens 1.50. Der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn solchen Voraussagen; Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert, und der Boost gilt nur online bei Prematch-, Live- und Systemwetten. Der Anbieter verdoppelt die Verheissung, nicht den Geldbeutel. Wer fünfzehn Voraussagen richtig trifft, hat ohnehin einen guten Tag; das Prozentzeichen daneben ändert daran nichts.
Wenn Gratisguthaben ausbezahlt wird und wenn nicht
Die Unterscheidung zwischen auszahlbarem Gewinnguthaben und nicht auszahlbarem Gratisspielguthaben bestimmt, was der Spielende am Ende auf dem Konto sieht. Beide Veranstalter halten sie in ihren Bedingungen fest, und in beiden Fällen ist die schriftliche Antwort merklich strenger als der Alltag anderer Länder: Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar.
Bei Swisslos werden Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung automatisch dem Wallet gutgeschrieben; Gewinne über CHF 1’000 gehen bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf das Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto des Teilnehmers. Bei der Loterie Romande werden Gewinne bis CHF 1’000 netto direkt dem Wallet gutgeschrieben, höhere Beträge auf das Konto der angegebenen IBAN überwiesen.
Für das Gratisspielguthaben gilt die Sonderbehandlung auf beiden Seiten. Bei Swisslos steht sie direkt in den Bedingungen: Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar. Bei der Loterie Romande genau gleich. Der Unterschied zur normalen Gewinnauszahlung ist der entscheidende Satz im ganzen Neukunden-Theater: Ein Treffer aus einem Gratisguthaben bleibt im Spielerkonto, bis er dort weitergespielt oder von den 30 Tagen Gültigkeit eingeholt wird.
Swisslos zahlt Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto aus; ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % belastet werden, und die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen. Ab der dritten Auszahlung im Jahr greift die Uhr also nicht nur beim Warten — dann kostet der Transfer auch noch Geld. Wer viel spielt und oft auszahlt, merkt das als Kostenposten; wer einmal im Jahr sein Guthaben abholt, merkt gar nichts.
Die Namensbindung und was sie ausschliesst
Die Zahlung geht an ein Konto auf den eigenen Namen — bei Swisslos wie bei der Loterie Romande. Art. 50 Abs. 2 VGS macht das zur gesetzlichen Regel, nicht zur Hausordnung: Gewinne und Guthaben werden nur auf ein Zahlungskonto auf den Namen des Kontoinhabers ausbezahlt. Genau deshalb ist der ausländische Vorschlag, den Gewinn per Krypto-Wallet zu empfangen, in der Schweiz kein Angebot, sondern eine Abweichung.
Wer sein Konto korrekt führt, hat hier nichts zu verlieren. Wer eine Auszahlung an eine dritte Person versucht, hat sie gar nicht erst versuchen müssen — der Rechtsweg wäre der falsche Ort, um dieses Missverständnis zu klären.
Der Steuerfreibetrag, unter dem fast jeder bleibt
Gewinne aus Schweizer Grossspielen sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei; besteuert wird erst darüber, so der ESTV, der Sportwetten ausdrücklich als Grossspiele nennt. Ab dem 1. Januar 2026 liegt die Bundesgrenze bei CHF 1’071’000, im Jahr 2025 waren es CHF 1’070’400. Der kantonale Schwellenwert weicht ab — «je nach Kanton», lautet die korrekte Antwort, und eine einzelne kantonale Zahl wäre keine.
Oberhalb der Schwelle behält die Veranstalterin 35 % Verrechnungssteuer ein; zurückgeholt wird sie über die Deklaration in der Steuererklärung. Der typische Wettende gewinnt weit unter dieser Grenze und zahlt auf den Gewinn keine Einkommenssteuer und keine Verrechnungssteuer. Eine Wettsteuer auf den Einsatz gibt es in der Schweiz nicht.
Anders liegt der Fall bei ausländischen Anbietern. Deren Gewinne unterliegen nicht der Verrechnungssteuer — aber die kantonale Steuerpraxis etwa im Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen als volles einkommenssteuerbares Einkommen, unabhängig von der Höhe. Das bedeutet: Wer 40 Franken bei einer ausländischen Plattform gewinnt, schuldet sie möglicherweise dem Kanton, ohne dass eine Veranstalterin etwas einbehalten hätte. In Steuerfragen gehört diese Seite nicht ins letzte Wort; wer es genau wissen will, fragt eine Steuerberaterin oder die kantonale Steuerverwaltung.
Was auf einem Wettschein sonst noch geregelt ist
Der Gewinn einer Wette ergibt sich aus Einsatz mal Quote, bei Kombinationen mal Gesamtquote, dem Produkt der Einzelquoten. Sporttip rundet zuerst auf zwei Nachkommastellen auf und dann auf 5 Rappen genau ab. Der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten beträgt CHF 1, der Höchsteinsatz CHF 1’000 für eine Einzel- oder Kombinationswette und CHF 10’000 für eine Systemwette. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern; eine Wette über der Limite wird nicht angenommen.
Diese 5-Rappen-Rundung ist die Art Detail, die im Gespräch nie auftaucht und in der Abrechnung trotzdem existiert. Sie frisst keinen Betrag von Bedeutung, sie erinnert nur daran, dass ein Wettschein ein Vertrag mit Klauseln ist.
Ein Cash-Out gibt es bei Sporttip für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung. Ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht. Der Cash-Out-Betrag ist tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn, hängt vom Stand des Sportereignisses ab und kann von Swisslos jederzeit geändert werden. Ein Cash-Out ist damit kein Regler, mit dem man ein sicheres Ergebnis einstellt — er ist ein Angebot, das der Anbieter nach seiner eigenen Rechnung bepreist, und bei einem Quoten- oder Profitboost verfällt er, wenn man ihn zieht.
Bei Livewetten gilt die Wette unabhängig davon, ob das Ereignis live übertragen wird. Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert werden, zählen mit Quote 1.00. In spielentscheidenden Situationen — Elfmeter, Rote Karte, Videoschiedsrichter-Entscheid — kann Swisslos Wetten mit Quote 1.00 werten. Wer live auf ein Tor setzt und dabei zu spät tippt, bekommt den Einsatz zurück und keinen Gewinn.
Die reguläre Spielzeit umfasst die reguläre Spieldauer plus Nachspielzeit; Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist oder sie Gegenstand der Wette sind. Wer auf ein Weiterkommen mit Verlängerung setzt, ohne dass der Markt das vorsieht, hat auf etwas anderes gewettet, als er dachte. Bei voneinander abhängigen Wettereignissen derselben Sportveranstaltung gibt es bei Sporttip nur die Bet-Builder-Funktion; nimmt Swisslos eine solche Kombination irrtümlich ohne diese Funktion an, kann sie die ganze Kombinationswette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten.
Wird ein Wettereignis abgesagt und nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn — oder im Rahmen eines Turniers — nachgeholt, ist die Wette ungültig: Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationswetten erhält die Voraussage Quote 1.00. Gewinne, die nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend gemacht werden, verfallen zugunsten des Zwecks von Swisslos. Eine Einsprache gegen eine verweigerte Auszahlung muss innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief erhoben werden. Sechs Monate sind lang — die Frist, um einen Gewinn zu holen, ist es nicht; die Frist, um gegen eine Absage zu protestieren, vergeht im Nu.
Was für Schweizer Spielende erlaubt zu setzen ist
Die Bewilligung erlaubt nicht jedes Produkt. Der erlaubte Umfang ist eine geschlossene Liste: die Gespa-Liste der autorisierten Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten in der Version vom 10.09.2026 (Art. 25 BGS, Art. 29 VGS). Qualifikationsrunden stehen nur darauf, wenn sie aufgeführt sind, Frauenwettbewerbe nur, wenn sie aufgeführt sind, Ranglistenwetten nur, wenn die Rangliste den Einzug in einen internationalen Wettbewerb oder das Podest entscheidet, und Wetten auf Trainingsläufe stehen nie darauf. Die Liste enthält keine Corner- und Kartenmärkte und keine Esport-Sektion.
Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen sind nicht erlaubt. Esports erscheinen nicht in der Gespa-Liste. Veranstaltungen, an denen überwiegend Minderjährige beteiligt sind, sind gesperrt (Art. 25 Abs. 2 BGS). Livewetten sind zulässig, vor dem Spiel und live, wo die Veranstalterin eine entsprechende Entscheidung besitzt; das BGS enthält keine gesetzliche Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte.
Gewettet wird ab 18 Jahren, Minderjährige sind online nicht zugelassen (Art. 72 BGS). Wer als Wettkämpfer an einem Wettereignis teilnimmt, darf auf dieses Ereignis nicht wetten. Das ist keine Fussnote, die mannschaftsinterne Tipps betrifft — sie schliesst die eigene Leistung als Wettgegenstand aus.
Cash-Out ist nicht gesetzlich geregelt: Er ist Merkmal des jeweiligen Anbieters, nicht ein verbrieftes Recht. Bei Sporttip gilt er für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor dem Spiel und live, nur online und nur als vollständiges Cash-Out. Wer wissen will, ob Cash-Out für eine bestimmte Wette verfügbar ist, schaut auf den Wettschein, nicht in ein Gesetz.
Warum die Schweizer Zulassung mehr wiegt als die Höhe einer Freiwette
Im Vergleich der Anbieter zählen Einsatzlimiten, Zahlungswege, Auszahlungsregeln und die Schweizer Bewilligung mehr als die Höhe eines einzelnen Willkommensguthabens. Diese Reihenfolge klingt nach Sonntagsrede, sie ist aber eine Folge der Zahlen: Die maximale Schweizer Registrierungsaktion, die in dieser Saison stattfand, lag bei CHF 10. Kein Bonusbetrag kann diesen Vorsprung gegenüber der Struktur aufholen, die hinter ihm steht — und keine Struktur macht einen ausländischen Anbieter legal.
Betrachten wir die Sache vom Spielerkonto aus. Ein Schweizer Konto bei Swisslos oder der Loterie Romande bringt: verifizierte Identität, Verlustlimiten, die vor der ersten Wette gesetzt werden, eine Spielsperre, die in einem schweizweiten Register steht, Auszahlung auf das eigene Konto, einen Steuerfreibetrag in Millionenhöhe, und, wenn etwas schiefgeht, eine Adresse in Bern, an die man sich wenden kann. Ein Konto bei einem ausländischen Anbieter bringt das nicht — und es bringt auch keinen Schweizer Rechtsweg.
Die Einordnung der zehn Anbieter
Die folgende Übersicht ordnet die Anbieter nach ihrer Schweizer Bewilligungslage. Für die Reihenfolge ist nicht die Attraktivität der Aktion massgebend, sondern die Frage, welches Papier hinter dem Konto steht.
| Anbieter | Schweizer Bewilligung | Veranstalterin oder gemeldete Bewilligung |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung nach BGS, Aufsicht Gespa | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel |
| Loterie Romande Jouez Sport | Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung nach BGS, Aufsicht Gespa | Loterie Romande, Société de la Loterie de la Suisse Romande |
| MyStake | ohne Schweizer Bewilligung | nicht festgestellt; keine Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| BetOnRed | ohne Schweizer Bewilligung | nicht festgestellt; keine Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| BC.Game | ohne Schweizer Bewilligung | nicht festgestellt; keine Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| BetLabel | ohne Schweizer Bewilligung | nicht festgestellt; keine Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| 1xBet | ohne Schweizer Bewilligung | nicht festgestellt; keine Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| 22Bet | ohne Schweizer Bewilligung | nicht festgestellt; keine Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| Pribet | ohne Schweizer Bewilligung | nicht festgestellt; keine Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| Wettigo | ohne Schweizer Bewilligung | nicht festgestellt; keine Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
Die Tabelle sortiert die zwei Bewilligungskategorien in eine Spalte und lässt die acht ausländischen Marken darunter eine Antwort teilen. Genau darin liegt die Auskunft: Es gibt für sie keine Unterscheidung, die den Leser interessieren müsste. Wer prüfen will, ob eine Domain auf der Sperrliste steht, findet sie in der Veröffentlichung der Gespa — Ende 2025 umfasste die Liste 671 Domains, und laut der Aufsicht werden gesperrte Adressen innert Stunden durch neue ersetzt. Die Gespa nennt in diesem Zusammenhang Interwetten und Bet-at-Home und führt bet365 auf der Liste.
Für die acht ausländischen Marken gilt in gleicher Weise: Sie stehen nicht im Schweizer Sperrregister, unterliegen nicht der Schweizer Aufsicht und bieten keinen Schweizer Rechtsweg. Ein ausländisches Papier — aus Curaçao, Malta, Deutschland oder einem anderen Land — hat in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS).
Die zehn Anbieter unter der Lupe
Nachfolgend die zehn Marken in der Reihenfolge, in der sie für Schweizer Leser relevant sind: zuerst die beiden zugelassenen Veranstalter, dann die ausländischen Portale, die man beim Suchen trotzdem trifft. Jede Bewertung nennt das Merkmal, das die Marke im Vergleich auszeichnet, und schliesst mit einer Einschätzung, die aus dem Merkmal folgt.
Swisslos Sporttip: das Limitensystem als eigentliches Produkt
Swisslos ist eine der beiden Veranstalterinnen, welche die interkantonale Gesetzgebung für Sportwetten überhaupt zulässt. Die Bewilligung umfasst eine Veranstalterbewilligung und eine Spielbewilligung nach dem BGS, SR 935.51, unter Aufsicht der Gespa. Veranstalterin ist die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel, das Wettprodukt heisst Sporttip. Ein Online-Konto erhalten nur Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Vertragsgebiet: die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie der Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein.
Wer sich dort anmeldet, durchläuft eine der strengsten Eingangskontrollen des Landes. Mindestens 18 Jahre, Wohnsitz im Gebiet, keine bestehende Spielsperre, einmalige Registrierung, Auslesen der Ausweisdaten und Abgleich gegen Adressdatenbanken. Vor der ersten Wette müssen Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage gesetzt werden, mit CHF 9’999 als Oberlimite und CHF 1’000 für Personen unter 21 Jahren. Senken wirkt sofort, erhöhen erst nach 72 Stunden. Die Limiten sind bei Swisslos jederzeit ohne Angabe von Gründen änderbar — eine Wette über der Limite wird nicht angenommen.
Auf der Wettseite stehen Einzel- und Kombinationswetten ab CHF 1 bis CHF 1’000, Systemwetten bis CHF 10’000. Der Kombiboost gilt nur online und verlangt mindestens vier Voraussagen mit je mindestens 1.50; der Bonus auf den Nettogewinn staffelt sich von 5 % bei vier bis 100 % bei fünfzehn Voraussagen, mit begrenztem Einsatz und begrenzter Gewinnerhöhung. Quotenboosts gelten nur online für Prematch-Einzelwetten, Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz; beide sind pro Wettendem nur einmal nutzbar, und bei einem Cash-Out verfällt der Boost.
Was diese Marke auszeichnet, ist nicht die Aktion, sondern die Architektur dahinter: Verlustlimiten, die vor dem ersten Spiel gesetzt sein müssen, eine Produktsperre von 1 bis 180 Tagen ohne vorzeitige Aufhebung, eine unbefristete Spielsperre, die in einem schweizweiten Register auch für Casinos gilt. Die Limiten wirken nicht nur beim Wetten, sie bestimmen auch, wie viel Guthaben man überhaupt laden kann: maximal CHF 10’000 in 30 Tagen, und ein Kauf gelingt nur, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt, bei einem Mindestbetrag von CHF 20. Swisslos zahlt innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein Konto auf den eigenen Namen aus, ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % anfallen, die Überweisung dauert 5 bis 10 Arbeitstage, und Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar.
Wer vor allem ein grosszügiges Willkommensgeschenk sucht, wird hier nicht fündig. Die Aktion dieser Saison kam von der Westschweizer Veranstalterin, nicht von Swisslos; die Zustimmungen der Gespa gingen 2025 zu 24 an die Loterie Romande und zu 8 an Swisslos. Wer dagegen ein Konto sucht, in dem die eigenen Verlustgrenzen fest verankert sind und ein Regelwerk die Wetten begleitet, findet hier das dichteste System des Landes — bis hin zu einer 26-Wochen-Frist, nach der nicht abgeholte Gewinne verfallen, und einer 10-Tage-Frist für eine Einsprache per Einschreiben. Diese Strenge ist der eigentliche Kaufgegenstand.
Loterie Romande Jouez Sport: die einzige Registrierungsaktion der Saison
Die Loterie Romande ist die zweite und letzte Veranstalterin, die in der Schweiz Sportwetten anbieten darf, mit einer Veranstalterbewilligung und einer Spielbewilligung nach dem BGS, SR 935.51, unter Aufsicht der Gespa. Das Wettprodukt heisst Jouez Sport, und es steht den sechs Westschweizer Kantonen Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura offen. Kontaktadresse ist die Avenue de Provence 14 in Lausanne; die Organisation zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende.
Die hier relevante Aktion trägt den Namen «JouezSport – Patinoires et Stades» und lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen. Wer innert 7 Tagen den in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben — insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar.
Diese Aktion ist das genaue Gegenteil eines Registrierungsbonus, wie ihn ausländische Portale bewerben: Sie ist nicht an eine Einzahlung gebunden, aber sie ist an einen Ort, ein Zeitfenster und ein verifiziertes Konto gebunden — und ihr Betrag liegt bei CHF 10. Wer in dieser Saison in der Westschweiz ein Sportwettenkonto eröffnete, hatte dies als Neukundengeschenk zur Verfügung, und nicht mehr. Der Anteil, der dem Spielenden davon tatsächlich zufällt, hängt davon ab, ob die Wette trifft; ein nicht auszahlbares Guthaben mit 30 Tagen Gültigkeit verfällt, wenn es nicht gespielt wird.
Auf der Einzahlungsseite erlaubt die Loterie Romande höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage bei einem Wallet-Guthaben von höchstens CHF 10’000. Gewinne bis CHF 1’000 netto gehen direkt ins Wallet, höhere Beträge auf das Konto der angegebenen IBAN. Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar — dieselbe Regel wie bei Swisslos, in derselben Härte.
Was diese Marke auszeichnet, ist der Ort der Aktion. Ein Code, der in einem Eishockeystadion verteilt wird, erreicht Menschen, die ohnehin im Stadion sind, in einem festen Zeitfenster und in begrenzter Stückzahl von 7’000. Das ist Werbung mit einem realen Publikum statt einer Pop-up-Bannerseite, und es erklärt zugleich, warum das Geschenk so klein bleibt: Wer nur 7’000 Gutscheine ausgibt, will keine Masse, sondern die Anwesenden. Für Leser ausserhalb der sechs Kantone ist die Aktion ohnehin keine Option — ein Konto setzt den Wohnsitz im Gebiet voraus. Wer drin wohnt und die Aktion verpasst hat, wartet auf die nächste Zustimmung der Gespa; wer drin wohnt und sie mitgenommen hat, hat aus CHF 10 das Maximum geholt, wenn die Wette aufging.
MyStake: ohne Schweizer Bewilligung
MyStake ist eine ausländische Marke, die über keine Schweizer Bewilligung verfügt. In der Schweiz dürfen nur Swisslos und Loterie Romande Sportwetten anbieten. Die gemeldete Bewilligung ist nicht festgestellt und entfaltet in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS). Das Konto ist nicht an das Schweizer Sperrregister angebunden, und ein Schweizer Rechtsweg besteht nicht. Die Domain kann auf die Sperrliste der Gespa gesetzt und über DNS blockiert werden.
Was daraus für den Leser folgt, ist keine abstrakte Warnung, sondern eine Reihe konkreter Ausfälle: keine Verlustlimiten, die eine Schweizer Aufsicht durchsetzt, keine Spielsperre, die für alle Anbieter des Landes gilt, kein Anspruch auf Auszahlung auf ein Konto nach Schweizer Regeln. Dasselbe gilt für die folgenden sieben Marken; sie unterscheiden sich in der Bewilligungslage nicht, und wo eine Angabe fehlt, fehlt sie bei allen gleich.
Ein Konto bei einer Marke ohne Schweizer Bewilligung lohnt sich für den Leser, der genau eine Sache braucht: ein Produkt, das die Gespa-Liste nicht kennt. Alles andere — Limiten, Sperren, Auszahlungswege, Steuerbehandlung — fällt schlechter aus, und ein Gewinn bei einer ausländischen Plattform kann nach der kantonalen Steuerpraxis als volles Einkommen gelten. Die Marke steht hier, weil Schweizer Spielende ihr begegnen, nicht weil sie eine Empfehlung wäre.
BetOnRed: ohne Schweizer Bewilligung
BetOnRed gehört zur selben Gruppe: keine Schweizer Bewilligung, eine gemeldete Bewilligung ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS), kein Eintrag im Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, DNS-Blockierung möglich.
Für die Auswahlentscheidung zählt etwas anderes: Bei Marken dieser Gruppe ist keine Schweizer Instanz vorhanden, die eine Beschwerde aufnimmt. Wer dort spielt, verhandelt mit einem Unternehmen, das in einem anderen Rechtsraum sitzt, und die Schweizer Aufsicht kann gegen eine ausländische Plattform nur über die Sperrliste vorgehen — nicht zugunsten eines einzelnen Spielers. Das ist die pragmatische Antwort auf die Frage, was im Streitfall passiert.
BC.Game: ohne Schweizer Bewilligung
Bei BC.Game wiederholt sich dasselbe Bild: keine Schweizer Bewilligung, keine festgestellte Bewilligung mit Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS), die Plattform ist nicht im Schweizer Sperrregister erfasst, kein Schweizer Rechtsweg, die Domain kann auf die Gespa-Sperrliste gelangen.
Wer eine solche Marke vergleicht, sollte eine Frage voranstellen: Wonach entscheidet sie im Streitfall? Bei den zwei Schweizer Veranstaltern steht die Antwort in Bern, bei einer ausländischen Plattform steht sie nirgends in der Schweiz. Der Unterschied zwischen diesen beiden Antworten ist mehr wert als jede Wechselaktion.
BetLabel: ohne Schweizer Bewilligung
BetLabel trägt ebenfalls keine Schweizer Bewilligung; die gemeldete Bewilligung ist nicht festgestellt und ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS). Es gibt keine Anbindung an das Schweizer Sperrregister, keinen Schweizer Rechtsweg, und die Domain kann DNS-blockiert werden.
Für die Bewertung ist entscheidend, was diese Konstruktion ausschliesst: Die Auszahlung erfolgt nach den Regeln des Anbieters statt nach Art. 50 Abs. 2 VGS, und eine anonyme Auszahlung, die im Schweizer Markt unmöglich ist, kann im Ausland ein Feature sein. Wer diesen Weg wählt, wählt ihn bewusst und ohne Schweizer Rückhalt.
1xBet: ohne Schweizer Bewilligung
1xBet ist eine der Marken, die Schweizer Spielende häufig über Werbung oder über Sperrlisten-Umwege erreichen. Eine Schweizer Bewilligung hat sie nicht; ihre gemeldete Bewilligung ist nicht festgestellt und entfaltet hier keine Wirkung (Art. 4 BGS). Das Konto ist nicht an das Schweizer Sperrregister angebunden, ein Schweizer Rechtsweg besteht nicht, und die Domain kann über DNS blockiert werden.
Genau in dieser Konstellation zeigt sich, warum die Sperrliste allein keine Lösung ist: Laut der Aufsicht werden blockierte Domains innert Stunden durch neue ersetzt, und die Gespa nennt Interwetten und Bet-at-Home als Beispiele für dieses Domain-Hopping. Ein Anbieter, der unter wechselnden Adressen erreichbar bleibt, macht die Frage nach seiner Bewilligung umso wichtiger. Wer sich bei einer solchen Marke anmeldet, sollte wissen, dass die Adresse nicht das stabile Element ist.
22Bet: ohne Schweizer Bewilligung
22Bet steht in derselben Kategorie: keine Schweizer Bewilligung,keine festgestellte Bewilligung mit Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS), keine Anbindung an das Schweizer Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, Blockierung über die Gespa-Sperrliste möglich.
Was bei dieser Marke ins Auge fällt, ist der Abstand zwischen Aufwand und Ergebnis: eine Registrierung mit derselben Identitätsprüfung, dazu keine Limiten, die eine Schweizer Behörde kontrolliert, und keine Sperre, die landesweit greift. Der Aufwand bleibt, der Schutz geht. Wer eine Registrierung ohnehin mit Ausweis durchführt, kann sie ebenso gut dort durchführen, wo der Ausweis zu einem geschützten Konto führt.
Pribet: ohne Schweizer Bewilligung
Pribet hat keine Schweizer Bewilligung; die gemeldete Bewilligung ist nicht festgestellt und ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS). Es existiert weder ein Eintrag im Schweizer Sperrregister noch ein Rechtsweg nach Schweizer Recht; die Domain kann auf die Sperrliste gelangen.
Praktisch relevant ist die Auszahlung: Gewinne gehen an eine Stelle, die ausserhalb der Schweizer Regeln liegt, und im Konfliktfall fehlt die Instanz, die man hier anrufen könnte. Das ist keine Frage des Geschmacks, sondern der Zuständigkeit — und die Zuständigkeit liegt nicht in der Schweiz.
Wettigo: ohne Schweizer Bewilligung
Wettigo schliesst die Reihe: keine Schweizer Bewilligung, keine festgestellte Bewilligung mit Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS), nicht mit dem Schweizer Sperrregister verbunden, kein Schweizer Rechtsweg, die Domain kann DNS-blockiert werden.
Bei einer Marke ohne Bewilligung gibt es eine Frage, die jede Werbebotschaft überholt: Wer haftet, wenn die Auszahlung ausbleibt? Die Schweizer Antwort darauf ist klar — keine Schweizer Stelle. Wer das weiss und trotzdem dort spielt, hat wenigstens die Entscheidung getroffen, statt sie zu übergehen.
Was am Ende auf dem Konto landet
Auf die Frage, was ein Neukunde in der Schweiz bei der Registrierung an Gratisspielguthaben erwarten kann, gibt es eine Antwort mit Zahlen: Eine Aktion von CHF 10 über 7’000 Stück, gültig 30 Tage, nicht auszahlbar, zwischen dem 17. Dezember 2025 und dem 10. März 2026 in der Westschweiz. Das ist der Rahmen. Wer mehr erwartet, wartet auf etwas, das in diesem Bewilligungsregime nicht vorgesehen ist.
Die Rechnung, die am Ende zählt, ist unspektakulär. Ein nicht auszahlbares Guthaben von CHF 10 verliert seinen Nennwert beim Übergang ins Spielerkonto: Bei einem Markt mit zwei Ausgängen zu je 1.90 und einem Quotenschlüssel von 95 % liegt der geschätzte Gegenwert bei rund CHF 9.50, und real zwischen etwa CHF 5 und CHF 9 — je nachdem, ob die Wette trifft. Wer stattdessen eine Registrierung bei einer Marke ohne Schweizer Bewilligung erwägt, tauscht diese Zahl gegen einen Anbieter, der nicht im Schweizer Sperrregister steht, dessen Bewilligung hier keine Wirkung hat und dessen Auszahlungen möglicherweise dem Kanton zu erklären sind. Der Gegenwert einer solchen Registrierung liegt unter dem Gegenwert eines Zehn-Franken-Gutscheins.
Die Wahl bleibt beim Leser. Sie fällt leichter, wenn man weiss, dass die Kleinheit des Schweizer Angebots eine Bewilligungsfrage ist und nicht eine Frage der Grosszügigkeit — und dass der Betrag, um den es hier geht, in der Grössenordnung eines Kinotickets liegt.
Häufige Fragen zur Freiwette bei der Registrierung
Gibt es bei der Registrierung bei Swisslos oder Loterie Romande eine Freiwette?
Nicht automatisch bei jeder Anmeldung. Gratisspielguthaben braucht die vorgängige Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS), und 2025 wurden 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos erteilt. Aktionen erscheinen daher punktuell und befristet, nicht als dauerhaftes Willkommensgeschenk.
Warum sind Gratiswetten in der Schweiz selten und klein, und welche Rolle spielt die Gespa dabei?
Die Gespa muss Gratisspielen und Gratisguthaben vorgängig zustimmen. Bei 32 Zustimmungen im Jahr 2025 für zwei Veranstalter, zwölf Monate und mehrere Produkte bleibt wenig Raum für grosse Neukundenpakete. Die Aktion der Loterie Romande lag entsprechend bei CHF 10 Spielguthaben, 30 Tage gültig.
Wird der Einsatz einer Freiwette zusammen mit dem Gewinn ausbezahlt?
Nein. Der Einsatz der Freiwette ist nicht Teil der Auszahlung. Bei CHF 10 Gratisguthaben auf eine Quote von 1.90 zahlen Sie brutto CHF 19 aus, davon bleiben CHF 9 netto, weil der Einsatz nicht zurückfliesst. Das Gratisguthaben selbst ist bei beiden Veranstaltern nicht auszahlbar.
Welche Voraussetzungen gelten für die Online-Registrierung bei Swisslos in Bezug auf Alter, Wohnsitz und Identität?
Mindestens 18 Jahre, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet, keine bestehende Spielsperre und nur eine Registrierung pro Person. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft. Vor der ersten Wette werden Verlustlimiten gesetzt.
Kann Spielguthaben aus einer Aktion ausbezahlt werden, und auf welches Konto?
Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar, bei Swisslos wie bei der Loterie Romande. Auszahlbar sind normale Gewinne, und zwar nur auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto (Art. 50 Abs. 2 VGS). Krypto- oder Fremdkonten sind ausgeschlossen.
Was ist von Seiten ohne Schweizer Bewilligung zu halten, die eine Freiwette bei Registrierung bewerben?
Sie haben keine Schweizer Bewilligung; eine ausländische Bewilligung hat hier keine Wirkung (Art. 4 BGS). Werbung für in der Schweiz nicht erlaubte Geldspiele ist untersagt und mit einer Busse von bis zu CHF 500’000 bedroht (Art. 74 Abs. 3, Art. 131 BGS). Es fehlen Sperrregister-Anbindung und Rechtsweg.
Bonus – kartenzahlungwetten
Inhalt erstellt vom Team «kartenzahlungwetten»
