Online wetten mit Startguthaben in der Schweiz: zwei Veranstalter, wenig Geschenke, klare Regeln
Ladevorgang...
Was «Startguthaben» im bewilligten Schweizer Markt tatsächlich bedeutet
Das Suchwort legt ein Bild nahe: ein Geschenk, das der Anbieter auf den Tisch legt, bevor der Kunde etwas einzahlt. In der Schweiz ist der Vorgang ein Verwaltungsakt. Wer online mit einem Gratisspielguthaben in eine Sportwette starten will, trifft auf einen Markt, in dem zwei Veranstalter zugelassen sind, deren Aktionskalender von einer Aufsichtsbehörde abgesegnet wird. Der Gratisbetrag endet in der Wette, sobald es ums Auszahlen geht. Genau darin steckt die eigenwillige Logik dieses Themas: Je mehr ein Anbieter von sich aus schenkt, desto weniger ist er ein Schweizer Veranstalter.
Was daraus folgt, zeigt sich Schritt für Schritt. Erst die Bewilligung, dann die Aktion, danach die Bedingungen, dann die Limiten, zuletzt der Vergleich der Spielerkonten. Diese Reihenfolge ist bewusst gewählt: Ein Leser, der nur eine Zahl sucht, versteht sie erst, wenn er den Regelrahmen kennt, in dem sie überhaupt entstehen darf.
*Stand: Oktober 29, 2026. Die Angaben zu Bewilligungen und Aufsicht wurden gegen die Gespa, die interkantonale Geldspielaufsicht, und die veröffentlichten Teilnahmebedingungen der beiden Veranstalter geprüft.*
Bewilligung und Rechtslage: warum ein Gratisspielguthaben vorher genehmigt wird
Online-Sportwetten sind in der Schweiz ein Grossspiel nach dem Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51, in Kraft seit 1. Januar 2019; Art. 3 lit. c und e). Beaufsichtigt wird das von der Gespa, der Interkantonalen Geldspielaufsicht in Bern, gestützt auf das Geldspielkonkordat, das seit 1. Januar 2021 in Kraft ist. Nicht von der ESBK. Die Eidgenössische Spielbankenkommission beaufsichtigt Casinos und sonst nichts; wer in einem Forum liest, die ESBK prüfe Sportwetten, hat die falsche Behörde gelesen und merkt es spätestens, wenn eine Beschwerde ins Leere läuft.

Eine Bewilligung besteht aus zwei Teilen: einer Veranstalterbewilligung und einer Spielbewilligung pro Spiel (Art. 21–25 BGS). Sie «gilt nur in der Schweiz» (Art. 4 BGS). Eine ausländische Konzession, ob aus Curaçao, Malta oder Deutschland, entfaltet hierzulande keine Wirkung. Davor schützt keine Hotline; die Bewilligung ist ein behördlicher Akt, kein Gütesiegel, das sich ein Betreiber selbst ausstellt.
Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter für Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt. Diese beiden sind:
- Swisslos, mit dem Wettprodukt Sporttip. Sitz der SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft ist Basel; sie veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020).
- Loterie Romande, mit dem Wettprodukt Jouez Sport. Sie veranstaltet für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura, nennt als Kontaktadresse Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne, und zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz sowie 221 Mitarbeitende.
Es gibt keine Liste weiterer bewilligter Wettanbieter, und der Grund ist unspektakulär: Es existieren keine. Ein Suchbegriff wie «Wettanbieter mit gratis Startguthaben» führt deshalb im Kern immer wieder zu denselben zwei Namen, und alles, was daneben erscheint, ist etwas anderes als ein Schweizer Veranstalter. Die Gespa publiziert in dieser Rolle keine Anbieterliste, sondern die Sperrliste ausländischer Domains. Diese Verschiebung ist der eigentliche Befund: Der Staat führt in diesem Markt keine Positivliste, sondern eine Negativliste.
Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» der Loterie Romande lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen.
Gratisspiele und Gratisguthaben brauchen die vorgängige Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS). Das ist die zentrale Vorschrift dieses Themas, und sie erklärt fast alles, was in der Praxis auffällt. Was ein Anbieter an Übrigem verschenkt, hängt nicht an seiner Grosszügigkeit, sondern an einem Bewilligungsverfahren: Ob eine Aktion überhaupt stattfinden darf, entscheidet die Aufsicht, bevor sie startet. Im Jahr 2025 erteilte die Gespa 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos — ausgerechnet der grosse deutschsprachige Veranstalter hat die wenigsten. Beträge und Bedingungen einer Aktion stehen ausschliesslich in den Teilnahmebedingungen des jeweiligen Veranstalters; eine gesetzliche Unter- oder Obergrenze für ein Startguthaben gibt es nicht.
Wer hinter die Zahl des Tages kommen will, muss die Mechanik des Produkts verstehen: Was von einem Gratisguthaben übrig bleibt, hängt selten am Guthaben selbst, sondern an dem, was man damit tun darf. Werbung darf nicht aufdringlich oder irreführend sein und sich nicht an Minderjährige oder gesperrte Personen richten (Art. 74 BGS). Werbung für ein in der Schweiz nicht bewilligtes Glücksspiel ist verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS) und wird mit einer Busse bis CHF 500’000 geahndet (Art. 131 BGS). Ein Zeitverbot für Werbung existiert nicht. Aus dieser Regelung folgt ein Strukturmerkmal Schweizer Sportwettenwerbung, das viele übersehen: Wer mit einem grossen Startguthaben wirbt, wirbt nicht aggressiv, sondern illegal.
Was auf einem Schweizer Wettschein überhaupt zugelassen ist
Die bewilligbare Angebotspalette ist eine geschlossene Liste. Massgeblich ist die Gespa-Liste der bewilligten Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten (Version 10.09.2026; Art. 25 BGS, Art. 29 VGS). Qualifikationsrunden zählen nur, wenn sie darauf stehen, Frauenwettkämpfe nur, wenn sie aufgeführt sind, Ranglistenwetten nur, wenn die Rangierung den Einzug in einen internationalen Wettbewerb oder das Podest entscheidet — nie Wetten auf Trainingsläufe. Die Liste enthält keine Corner- oder Kartenmärkte und keinen Esport-Abschnitt. Über Esport ist damit genau eines sagbar: Er erscheint dort nicht. Ob virtuelle Sportarten in der Schweiz zulässig sind, ist nicht geklärt, und wer es trotzdem als feststehend ausgibt, erzählt ein Gerücht weiter. Ereignisse, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind ausgeschlossen (Art. 25 Abs. 2 BGS).

Wetten sind auf Sportereignisse beschränkt. Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen sind nicht erlaubt, und dass sie in Suchvorschlägen mitunter auftauchen, macht sie nicht zu Marktsegmenten. Livewetten sind zulässig, prematch und live, sofern der Veranstalter eine entsprechende Bewilligung hält; eine Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte kennt das Gesetz nicht. Cash-Out ist nicht geregelt und bleibt, was es ist: eine Funktion jedes einzelnen Anbieters. Was ein Gratisguthaben in solchen Märkten wert sein kann, entscheidet damit zu einem guten Teil die Breite einer Liste, die von aussen vorgegeben ist.
Auszahlung, Steuer und der entscheidende Halbsatz
Gewinne und Guthaben werden nur auf ein Zahlungskonto auf den Namen des Kontoinhabers ausbezahlt (Art. 50 Abs. 2 VGS). Anonyme oder Krypto-Auszahlungen existieren im bewilligten Schweizer Sportwettenmarkt nicht. Kredite an Spielende sind untersagt (Art. 75 Abs. 1 BGS); niemand wettet also auf Kredit. Welche Zahlungsmarken ein Veranstalter akzeptiert, ist seine eigene Sache und steht nur in seinen Bedingungen.
Bei der Steuer wird es praktisch. Gewinne aus bewilligten Schweizer Grossspielen sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei und nur darüber steuerpflichtig; der Bundesfreibetrag liegt ab dem 1.1.2026 bei CHF 1’071’000 (2025: CHF 1’070’400). Der kantonale Freibetrag weicht davon ab, also gilt «je nach Kanton», nie eine einzelne kantonale Zahl. Oberhalb der Schwelle behält der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer ein, die man über die Steuererklärung zurückholt. Für typische Wettende bleibt das theoretisch: Man gewinnt weit darunter, ohne Einkommenssteuer und ohne Verrechnungssteuer auf den Gewinn. Gewinne bei ausländischen Anbietern unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, dafür behandelt die kantonale Steuerpraxis im Thurgau Gewinne aus ausländischen Grossspielen unabhängig von der Höhe als voll steuerbares Einkommen. Das ist allgemeine Information und ersetzt keine Beratung; wer es genau wissen will, fragt den Steuerberater oder die kantonale Steuerverwaltung.
Was die Gespa blockiert, und was daraus für den Spieler folgt
Die Gespa publiziert eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS blockieren (Art. 86–93 BGS; erste Liste vom 3. September 2019, 671 Domains Ende 2025). Blockierte Domains werden innert Stunden ersetzt — Domain-Hopping. Diesen Mechanismus benennt die Aufsicht selbst: die Gespa nennt Interwetten und Bet-at-Home, und sie nennt bet365 als auf der Liste stehend. Aus dieser Praxis folgt ein Punkt, der in Anbieterübersichten gern untergeht: Eine Domain, die heute ansprechbar ist, kann nächste Woche im Nichts liegen. Wer bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung ein Guthaben hält und nicht mehr zu seinem Spielerkonto kommt, hat weder Vorwarnung noch Auszahlungsrecht.
Ausländische Anbieter haben eine ausländische Konzession, die in der Schweiz kraftlos ist. Sie hängen nicht am Schweizer Sperrregister, es gibt keinen Schweizer Rechtsschutz, und Gewinne unterliegen der kantonalen Steuerpraxis. Das Organisieren von Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung ist strafbar — bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahren (Art. 130 BGS). Die Spielenden werden nicht bestraft, aber Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Veranstalter eingezogen werden. Fair-Play-Kontrollen gibt es dort ebenfalls keine. Und entgegen einem verbreiteten Irrtum existiert in der Schweiz kein Instrument, mit dem Banken oder Kartennetzwerke Zahlungen an unbewilligte Wettseiten sperren; wer das behauptet, erfindet eine Sicherheit, die es nicht gibt.
Spielerschutz: was nach einem Gratisguthaben greift und wann
Ein Gratisguthaben ändert an der Marge nichts. Die Marge sitzt im Preis, und der Preis ist unabhängig davon, ob der Einsatz aus der eigenen Tasche oder aus einem Spielerkonto stammt, das der Veranstalter mit einem Gutschriftbetrag aufgeladen hat. Deshalb steht der Spielerschutz in dieser Erzählung nicht am Rand, sondern in der Mitte: Die Werkzeuge, die begrenzen, greifen genau dann, wenn der Gratisbetrag in Gewinne oder Verluste übergegangen ist und der Spielende glaubt, er spiele mit dem Geld des Hauses.
Limiten setzen die Spielenden selbst, nicht der Staat. Der Veranstalter muss einen oder mehrere Höchstwerte für Tages-, Wochen- oder Monatseinsätze oder -verluste verlangen (Art. 87 VGS). Eine Senkung wirkt sofort, eine Erhöhung nach Gesetz erst nach 24 Stunden — Swisslos und die Loterie Romande sehen in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden vor. Wer seine Limite in einem Impuls anheben will, wartet also drei Tage. Eine feste staatliche Einzahlungsobergrenze kennt die Schweiz nicht.
Bei Swisslos gilt vor der ersten Teilnahme an Sporttip: Verlustlimiten sind für 1, 7 und 30 Tage zu setzen, mit einer Oberlimite von CHF 9’999, unter 21 Jahren CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich. Wer vorher bei anderen Anbietern gespielt hat, merkt den Unterschied erst im Kalender: Bei manchen Anbietern ist die Änderung einen Klick entfernt, hier hat sie eine Wartezeit von drei Tagen. Ein Pfand gegen die eigene Ungeduld.
Der Zugang lässt sich bei Swisslos produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, und ohne Aufhebung vor Fristablauf passiert nichts. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Wer sich sperrt, sperrt sich breit, nicht nur für Sportwetten. Das ist die praktischste Folge des Systems: Ein Klick deckt mehr ab, als der Spielende gerade im Sinn hatte.
Nach Art. 80–82 BGS können Personen, die überschuldet oder spielsuchtgefährdet sind, und Personen, die sich selbst sperren, in dem gemeinsamen Register der gesperrten Personen erfasst werden. Eine freiwillige Spielsperre kann erst nach drei Monaten aufgehoben werden (Art. 84 VGS), unter Beteiligung einer Fachstelle (Art. 81 BGS). Eine selbst gewählte Pause von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden (Art. 89 VGS). Gesperrte und minderjährige Personen haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS). Wer also glaubt, ein gesperrtes Konto lasse sich später mit Gewinn wieder öffnen, verliert den Anspruch, statt ihn geltend zu machen. Wer Unterstützung sucht, findet sie bei einer Fachstelle; die Aufsicht verweist die betroffenen Personen dorthin.
Ein Befund der Gespa gehört an diese Stelle, weil er die Erwartung an jede Kontrolle zurechtrückt: Bei Testkäufen 2025 wurde an Verkaufsstellen in 47,5 % von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Der Verkauf über den Schalter ist also nicht durchgehend streng, und die Verlagerung auf ein verifiziertes Online-Spielerkonto ist auch dieser Umstand, der sie nahelegt. Ein Minderjähriger, der am Tresen durchkommt, kommt online nicht durch, weil dort ein Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft wird.
Die Verlustlimite, die vor der ersten Teilnahme gesetzt werden muss, ist die wirksamste der hier genannten Schranken, und sie hängt an keiner Aktion. Wer heute ein Gratisguthaben einlöst, hat danach dieselbe Verlustlimite wie vorher, und das ist der Punkt: Ein Gratisguthaben ersetzt keine Disziplin beim Einsatz, und es senkt die Marge in den Quoten nicht.
Der Sporttip-Kombiboost gilt nur online (Prematch, Live, Systemwetten) und verlangt mindestens vier Voraussagen mit Quote von je mindestens 1.50.
Gratisguthaben und Gratiswetten: die Bedingungen hinter der Zahl
Das entscheidende Merkmal von Promotionsguthaben ist klein gedruckt und steht in jedem Rahmenwerk der beiden Veranstalter: Es lässt sich nicht auszahlen. Dieser eine Satz verwandelt die scheinbare Währung in ein Nutzungsrecht. Ein Betrag, den man nur setzen kann, ist ein Betrag, den man durch die Quoten und den Auszahlungsanteil schicken muss, bevor er eine Zahl auf dem Bankkonto werden kann.
Was die Loterie Romande konkret anbietet, lässt sich nachlesen. Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen: Wer innert 7 Tagen den in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben. Insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar. Zwei Dinge fallen an dieser Beschreibung auf. Erstens ist der Betrag klein gegen das, was ausländische Portale bewerben. Zweitens wird die Verteilung nicht am Bildschirm entschieden, sondern im Stadion — ein Marketinginstrument, das nur an bestimmten Winterwochenenden funktioniert, wenn National-League-Spiele stattfinden. Wer die Aktion verpasst hat, hat nicht schlecht gesucht, sondern einen Aktionskalender verpasst.
Die Laufzeit hat eine weitere Folge, die man beim Blick auf die Zahlen leicht überliest: 30 Tage Gültigkeit heissen, dass der Einsatz des Guthabens in einem einzigen Monat stattfinden muss. Wer in dieser Zeit nicht dazu kommt, Sport zu schauen, verliert den Betrag kommentarlos. Aus einer Gutschrift wird ein Termin.
Die andere Seite des Schweizer Marktes kennt keine Promotionsgutschrift, sondern Boni auf Gewinne. Der Sporttip-Kombiboost gilt nur online (Prematch, Live, Systemwetten) und verlangt mindestens vier Voraussagen mit Quote von je mindestens 1.50. Der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn solchen Voraussagen; Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert. Der erste Bonus liegt bei einem Wert, der kleiner ist als der Aufwand, der zu seiner Erreichung nötig ist — 5 % Nettogewinn bei vier Quoten über 1.50. Bei fünfzehn Voraussagen ist der Anreiz stark, nur hängt das Gelingen dann an fünfzehn Tipps.
Man muss diese Staffelung so lesen, wie ein erfahrener Wettender sie liest: als Aufwandsleiter. Vier Voraussagen sind schnell ausgefüllt. Sieben verlangen schon Sorgfalt. Zehn sind ein eigenes Projekt, fünfzehn ein Nachmittag am Bildschirm, an dem eine einzelne schwache Voraussage alles verdirbt. Die Erhöhung wächst überproportional, der Bonus bleibt aber an den Nettogewinn gebunden. Der Booster belohnt also weniger eine gute Quote als eine gute Konstanz. Diese Verlagerung ist die eigentliche Aussage des Modells, und sie steht in keiner Werbung.
Dazu kommen bei Sporttip die Boost-Varianten: Quotenboosts gelten nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage. Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz. Beide sind pro Wettenden nur einmal nutzbar und in Einsatz und Erhöhung limitiert; bei einem Cash-Out verfällt der Boost. Ein Vorteil, der auf dem Wettschein noch steht und in der Mitte des Spiels verschwindet, sobald der Spielende den Ausstieg wählt.
Wer wissen will, was ein Gratisguthaben dieser Bauart tatsächlich wert ist, kommt an der eigenen Rechnung nicht vorbei. Der Ausgangspunkt ist das Promotionsguthaben der Loterie Romande: ein Nominalbetrag von CHF 10, nicht auszahlbar. Für den Rest nehmen wir als Rechenbeispiel, ausdrücklich kein Zitat einer Quote, einen zweiseitigen Markt mit Quoten von 1.90 und 1.90. Der Auszahlungsanteil dieses Marktes liegt bei 1 ÷ (1/1.90 + 1/1.90) = 0.95, also 95 %. Die Marge des Buchmachers liegt damit bei 5 %.
Beim Einsatz des nicht auszahlbaren Guthabens ergibt sich der Erwartungswert aus: Guthabenbetrag × (Quote − 1) ÷ Quote × Auszahlungsanteil des Marktes. Mit CHF 10, Quote 1.90 und 95 % Auszahlungsanteil liegt der Wert bei 10 × 0.90 ÷ 1.90 × 0.95 = CHF 4.54. Die Kosten des Angebots liegen bei durchschnittlich CHF 5.46.
Das Interessante liegt in der Bandbreite. Der Wert hängt an der Quote aus dem Beispiel und am Auszahlungsanteil des Marktes. Ein Markt mit grösserem Auszahlungsanteil hebt ihn, ein deutlicher Aussenseiter senkt ihn. Bei Quote 2.00 und 95 % Auszahlungsanteil wären es CHF 4.75, bei Quote 1.50 und 95 % noch CHF 2.85. Daraus folgt die Konsequenz, an der sich alles entscheidet: Wer seinen Gratisbetrag auf eine extrem lange Kombination setzt, tauscht ein sichtbar kleines Plus gegen eine Auszahlungschance, die unter dem Wert des Guthabens allein schon klein ist. Die Auszahlung des Gratisbetrags ist das Ziel des Veranstalters, nicht das des Spielers. Ein Gratisguthaben gewinnt man nicht, man investiert es — und diese Investition trägt im Durchschnitt einen Wert von gut 45 % des Nennbetrags.
Bei Sporttip hat dieselbe Mechanik kein Äquivalent, weil Sporttip mit einem Gewinn-Boost arbeitet statt mit einer Startgutschrift. Was der Boost verlangt, steht bereits fest: vier Voraussagen bei Quote mindestens 1.50, um überhaupt 5 % zu berühren, und fünfzehn für die volle Erhöhung. Der Aufwand liegt also deutlich über dem eines einzelnen Einsatzes. Wo die Erhöhung greift, greift sie nur auf den Nettogewinn, nie auf den Einsatz. Der Vorteil dieser Bauart ist, dass der Spielende die Erhöhung nicht gegen eine Auszahlungssperre tauscht, sondern nur gegen eine Bedingung im Wettenverlauf.
Und noch ein Mechanismus verdient hier Aufmerksamkeit, weil er einem allzu optimistischen Verständnis des Begriffs «Gratiswette» zuwiderläuft. Der Gewinnbetrag einer Wette ergibt sich aus Einsatz mal Quote (bei Kombinationen mal Gesamtquote, dem Produkt der Einzelquoten) und wird zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet, dann auf 5 Rappen genau abgerundet. Diese doppelte Rundung wirkt auf jeden Cent, den der Spielende gewonnen zu haben glaubt, auch bei einem Bonus auf den Gewinn. Der Effekt an einem einzelnen Wettschein ist geringfügig; der Punkt ist, dass er in jeder Auszahlung sitzt und sich nicht umgehen lässt.
Zum Schluss dieser Rechnung ein Hinweis zur Trennung, die die ganze Seite trägt: Bei Swisslos können Spielguthaben per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein gekauft werden (Mindestbetrag CHF 20). In 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Das betrifft die eigene Einzahlung, nicht das Promotionsguthaben. Gekauftes Guthaben und geschenktes Guthaben sind zwei verschiedene Dinge mit zwei verschiedenen Auszahlungsregeln.
Der Erwartungswert von CHF 4.54 ist ein statistischer Durchschnitt über viele gleichartige Wetten. Er ist kein garantierter Betrag für einen einzelnen Wettschein, und er sagt nichts darüber, ob eine einzelne Wette gewinnt.
Vergleich der Spielerkonten
Die Vergleichsliste ist ein ehrlicher Test: Sie prüft nicht die Höhe eines versprochenen Gratisbetrags, sondern ob Bewilligung, Umsatzbedingungen, Limiten und Auszahlungsregeln offen und nachvollziehbar genannt sind. Es sind zehn Namen. Zwei haben eine Schweizer Veranstalterbewilligung und sind damit der ganze Markt. Acht sind es nicht.
Mehrere Punkte, die bei einem Vergleich sonst Zähler liefern, liefern hier nichts. Umsatzbedingungen im Sinne einer Freiwette, die man mehrfach durchsetzen muss, existieren bei den beiden Veranstaltern nicht, weil sie gar keine Freiwette im englischen Sinn führen — sie führen ein nicht auszahlbares Promotionsguthaben mit kurzer Gültigkeit und eine Reihe von Gewinn- und Quotenboni. Wer eine Tabelle mit einem Feld «Umsatz x-facher Bonus» erwartet, sucht eine Information, die auf diesem Markt nichts bedeutet. Was stattdessen verglichen werden kann, sind Limiten, Auszahlungswege und die Bewilligungsfrage — und die ist binär.
| Anbieter | Schweizer Bewilligung | Veranstalter bzw. gemeldete Konzession |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Veranstalter- und Spielbewilligung (BGS, SR 935.51), Aufsicht Gespa | Swisslos Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Basel |
| Loterie Romande Jouez Sport | Veranstalter- und Spielbewilligung (BGS, SR 935.51), Aufsicht Gespa | Loterie Romande (Société de la Loterie de la Suisse Romande) |
| Wettigo | ohne Schweizer Bewilligung | nicht etabliert |
| Coolzino | ohne Schweizer Bewilligung | nicht etabliert |
| MrXbet | ohne Schweizer Bewilligung | nicht etabliert |
| Sportuna | ohne Schweizer Bewilligung | nicht etabliert |
| 20Bet | ohne Schweizer Bewilligung | nicht etabliert |
| Rollbit | ohne Schweizer Bewilligung | nicht etabliert |
| BetLabel | ohne Schweizer Bewilligung | nicht etabliert |
| Funbet | ohne Schweizer Bewilligung | nicht etabliert |
Die Verteilung spricht für sich. Zwei Zeilen tragen einen behördlichen Vorgang, acht Zeilen tragen «nicht etabliert»; mehr als die Hälfte der Liste fällt damit nicht in die Spalte, um die es geht. Wer eine Bewilligung braucht, um zu wissen, was er tut, hat hier bereits zwei Kandidaten und keine Wahl dazwischen. Wer unbedingt acht weitere Zeilen haben möchte, muss sich darüber im Klaren sein, dass er dann über Anbieter spricht, die in der Schweiz gar nicht als Sportwettenveranstalter auftreten dürfen. Diese Konstellation ist ungewöhnlich, und sie ist der Grund, weshalb Begriffe wie «Startguthaben» auf den acht unteren Zeilen einer anderen Rechtsordnung entstammen: Ohne Schweizer Bewilligung gibt es auch keine Gespa-Bedingung, die ein Startguthaben prüft, und das heisst keine Aufsicht über den Bewilligungsumfang, keine Prüfung der Rücksetzung von Limiten, keine Rechtsfolge.
Aus der Bewilligungszeile folgt eine weitere Konsequenz, die sich erst im Unglücksfall zeigt. Bei einem Veranstalter mit Bewilligung kann man eine Beschwerde an eine Schweizer Stelle adressieren, und das Guthaben ist über das schweizerische Verfahren verfolgbar. Bei den acht Zeilen ohne Bewilligung gibt es keine Schweizer Stelle, deren Entscheid für den Betreiber bindet. Der Begriff «Spielerkonto» klingt überall gleich; die Folgen sind es nicht.
Kein Ersatz für diese Bewilligung ist die Zahl der Sprachen oder die Grösse der Website. Ein zweisprachiger Support ist kein Bewilligungsersatz, und eine ausgebaute Seite ist eine Investition in Marketing, nicht in Aufsicht. Wer eine Stunde in den Vergleich steckt, verliert sie in den acht Zeilen an die Bestätigung. Wer eine Minute in die ersten zwei Zeilen steckt, hat genug für die Entscheidung, ob dieser Weg einer ist, auf dem er weiterlesen will.
Zur Online-Registrierung bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet.
Die Bewilligung als Wettschein-Voraussetzung: Zulassung, Auszahlung und Steuer bei den zwei Veranstaltern
Auf der Seite der bewilligten Anbieter dreht sich alles um die Frage, wer überhaupt ein Spielerkonto eröffnen darf. Ein Online-Konto ist nur Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und in der Praxis nur Personen im jeweiligen Gebiet des Veranstalters offen (Art. 47 Abs. 3 VGS). Eine juristische Person kann nicht Konto-Inhaber sein.
Die beiden Gebiete schliessen sich aus. Swisslos bedient die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein — zusammen das Swisslos-Vertragsgebiet. Aus dieser Liste ist genau zu lesen, wen sie ausschliesst: Wer im Wallis wohnt, wird bei Swisslos nicht registriert; wer in Zürich wohnt, bei der Loterie Romande nicht. Ein Wohnsitzkanton legt damit fest, welcher Veranstalter für den Online-Zugang in Frage kommt, und der zweite Name auf der Liste scheidet für den Leser aus, obwohl viele Übersichten ihn als Alternative aufführen.
Die zweite Hürde ist die Verifikation. Zur Online-Registrierung bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet. Es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adress-Datenbanken geprüft. Die Einstiegshürde liegt damit nicht bei der Zahlungsmethode, sondern bei der Identität. In einem Markt, in dem jede Registrierung mit einer Ausweiskontrolle beginnt, hat die Formel «ohne Verifizierung» keinen Ort, an dem sie greifen könnte.
Auf Sporttip-Seite gehören zu dieser Voraussetzung drei Zahlengruppen. Bei Sporttip beträgt der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette CHF 1’000 und für eine Systemwette CHF 10’000; Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Ein Zehntel des Höchsteinsatzes für Systemwetten gegen Einzel- und Kombinationswetten — das ist die aufschlussreichste Einzelregel dieses Anbieters, weil sie zwei Dinge verrät: Systemwetten sind ein anderes Produkt als Einzelwetten, und der Deckel entscheidet, wie viele Kombinationen sinnvoll sind.
Bei der Auszahlung trennt Swisslos zwei Wege. Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung schreibt Swisslos automatisch dem Wallet gut; Gewinne über CHF 1’000 werden bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf das Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto des Teilnehmers überwiesen. Spielguthaben zahlt Swisslos innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto aus; ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % belastet werden, die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar.
Die drei Prozent sind kein Auszahlungsverbot und keine Hürde, aber sie sind der Punkt, an dem die Aktion «Gratis» endet. Wer seinen Gewinn in zwei Überweisungen pro Jahr abzieht, zahlt nichts. Wer jede Woche kleinere Beträge zieht, zahlt bei der dritten und jeder weiteren Überweisung mit. Wer sein Glück dagegen auf das Konto liegen lässt, bis sich ein grösserer Betrag angesammelt hat, kommt an der Kommission vorbei.
Bei der Loterie Romande sind die Grenzen einheitlich gesetzt: Sie erlaubt Einzahlungen auf das Spielerkonto von höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage und ein Wallet-Guthaben von höchstens CHF 10’000; Gewinne bis CHF 1’000 netto werden direkt dem Wallet gutgeschrieben, Gewinne darüber auf das Konto der angegebenen IBAN überwiesen, Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar. Die Grenze zwischen Wallet und Bankkonto liegt bei beiden Veranstaltern bei CHF 1 000, und beide schreiben den Betrag darunter selbst dem Konto zu. Die Loterie Romande legt also selbst fest, in welcher Form ein Gewinn bei ihr ankommt; der Spielende entscheidet nicht, ob es auf dem Konto bleibt.
Im Unterschied zu Swisslos kennt die Loterie Romande keine Auszahlungskommission, dafür auch keine in Teilbeträgen gestaffelte Frist. Wer sein Guthaben in einem Zug überweist, hat bei ihr nichts zu rechnen — bei Swisslos ist der Rhythmus der Auszahlungen das, was über die Gebühr entscheidet.
Die Steuerfrage ist für beide dieselbe und folgt dem Kanton. Gewinne aus bewilligten Schweizer Grossspielen sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei; bei Gewinnen oberhalb der Schwelle behält der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer ein, die man über die Steuererklärung zurückholt. Der Bundesfreibetrag liegt ab dem 1.1.2026 bei CHF 1’071’000 (2025: CHF 1’070’400), der kantonale weicht davon ab. Ein «je nach Kanton» steht hier nicht aus Vorsicht, sondern weil die kantonale Zahl eine andere ist.
Die Sporttip-Plattform im Test
Wer bei Swisslos Sporttip ein Konto auflädt, kann das unter anderem mit PostFinance Pay tun; die Transaktion wird direkt in der PostFinance App bestätigt, also nicht per Kartenformular im Browser. Das ist bequem, und es ist genau die Art Bequemlichkeit, die über den Einstieg entscheidet und nicht über den Einsatz: Die interessante Frage ist nicht, wie schnell das Geld auf dem Konto liegt, sondern was der Veranstalter damit tun darf, sobald es dort liegt.
PostFinance Pay hängt an einem Schweizer Bankkonto, und das passt zu einer Umgebung, in der Auszahlungen ohnehin nur auf ein Konto auf den Namen des Kontoinhabers gehen. Die Wallet-Regeln begrenzen die Aufladung zusätzlich: Zahlungen per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein sind bis CHF 10 000 in 30 Tagen möglich, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9 999 nicht übersteigt. Für einen Gelegenheitsspieler sind das keine Schranken. Für jemanden, der sich in einem schlechten Lauf nachlegt, sind sie eine Pause mit Bankdaten.
Die Sporttip-Spielregeln zu Livewetten sind lesenswert für jeden, der Livewetten als schnelle Sache begreift. Bei Sporttip-Livewetten gilt die Wette unabhängig davon, ob das Ereignis live übertragen wird. Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert werden, zählen mit Quote 1.00, und in spielentscheidenden Situationen (Elfmeter, Rote Karte, Videoschiedsrichter-Entscheid) kann Swisslos Wetten mit Quote 1.00 werten. Wer den richtigen Moment verpasst, bekommt den Einsatz zurück, nicht den Gewinn. Der Verlust liegt in der verpassten Quote, nicht im Einsatz.
Ein zweites Live-Detail: Bei Sporttip umfasst die reguläre Spielzeit die reguläre Spieldauer (etwa Fussball 90 Minuten) plus Nachspielzeit. Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist oder sie Gegenstand der Wette sind. Bei einem Pokalspiel entstehen damit zwei völlig verschiedene Märkte aus demselben Ereignis. Wer den Markt nach Gefühl wählt, kann bei richtiger Einschätzung trotzdem falsch liegen: richtig getippt und den falschen Markt gespielt.
Der Fall des abgesagten Spiels gehört in dieselbe Kategorie. Wird ein Sporttip-Wettereignis abgesagt und nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn (oder im Rahmen eines Turniers) nachgeholt, ist die Wette ungültig: Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationswetten erhält die Voraussage Quote 1.00. Wer sich über die Rückzahlung freut, sollte wissen, dass die Kombination damit keine Wette mehr ist. Bei einer Fünfzehn-Kombination aus der Staffel des Kombiboosts ist eine einzelne Absage ein vollständiger Neuaufbau des Wettscheins.
Auch der Umgang mit Cash-Out ist für einen Neuling eine Lehre. Bei Sporttip gibt es Cash-Out für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung. Ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht. Wer sechs von sieben Voraussagen im Griff hat und die Hälfte des Gewinns sichern will, kann bei Swisslos die Hälfte nicht ziehen: Das Instrument ist ein Ganzes oder nichts. Der Cash-Out-Betrag bei Sporttip ist tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn, hängt vom Stand der Sportereignisse ab und kann von Swisslos jederzeit geändert werden; Swisslos muss Cash-Out nicht für alle Wetten anbieten. Wer ihn als Risikowerkzeug einplant, plant mit einer Kulanz des Veranstalters und nicht mit einem Anspruch.
Für Kombinationen von Voraussagen aus demselben Spiel gibt es eine letzte Einschränkung. Bei Sporttip werden voneinander abhängige Wettereignisse derselben Sportveranstaltung nur über die «Bet-Builder-Funktion» kombiniert. Nimmt Swisslos irrtümlich eine solche Kombination ohne diese Funktion an, kann sie die ganze Kombinationswette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten. Für den Spielenden heisst das: Ein selbstgebauter Wettschein mit Korrelationen ist nicht bei jedem Anbieter in der gedachten Form möglich, und bei Swisslos führt der Weg über eine eigene Funktion.
Und dann ist da noch die Frist, die jede Wette in einem gewissen Sinn beendet. Sporttip-Gewinne, die nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend gemacht werden, verfallen zugunsten des Zwecks der Swisslos. Eine Einsprache bei verweigerter Auszahlung ist innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief zu erheben. Wer einen Betrag liegen lässt, verliert ihn nach einem halben Jahr an den guten Zweck, freiwillig, aber endgültig. Die Wettscheine gehören deshalb in eine Ablage, die man tatsächlich wiederfindet.
Urteil: Zwei gratis Auszahlungen im Jahr, danach 3 % — wer grössere Beträge abzieht, zahlt für die Bequemlichkeit, alles auf einer Plattform zu halten. Das ist ein ärgerlicher Posten, aber ein steuerbarer: Der Rhythmus der Auszahlungen entscheidet über die Gebühr, nicht ihre Höhe. Deutlich schwerer wiegt für Kombinationsspieler der Deckel von CHF 10 000 für eine Systemwette gegen CHF 1 000 für eine Einzel- oder Kombinationswette. Zwei Klassen in einem Produkt sagen mehr über die Risikoeinschätzung des Veranstalters als jede Werbebroschüre.
Die Loterie Romande als Alternative
Wer im Westen der Schweiz wohnt, hat überhaupt keine Wahl zwischen den beiden bewilligten Anbietern. Das ist keine Randnotiz: Die geografische Abgrenzung entscheidet für viele Leser die ganze Vergleichstabelle vorweg. Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura; als Kontaktadresse nennt sie Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne. Wer in Lausanne lebt, kommt bei Jouez Sport unter und nicht bei Sporttip. Wer in Bern lebt, umgekehrt.
Dazu kommen Zahlen, die belegen, dass dieser Anbieter kein Anhängsel ist: 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende. Ein Vertriebsnetz dieser Grösse gibt es in den Deutschschweizer Kantonen ebenfalls; ein Vergleich der beiden setzt deshalb bei den Konten an, und hier haben die beiden unterschiedliche Linien gewählt.
Bei den Limiten erlaubt die Loterie Romande Einzahlungen auf das Spielerkonto von höchstens CHF 10 000 pro 30 Tage und ein Wallet-Guthaben von höchstens CHF 10 000. Das ist die gleiche Grössenordnung wie bei Swisslos, nur einheitlich auf 10 000 gesetzt statt auf 9 999. Der Unterschied liegt weniger in der Zahl als in der Betrachtung: Bei Swisslos ist die Grenze aus zwei Werten gebaut, bei der Loterie Romande aus einem. Wer vor allem auf die maximale Aufladung schaut, findet hier rechnerisch den etwas grösseren Puffer; praktisch ist der Abstand ein Franken.
Anders sieht es bei den Gewinnen aus. Gewinne bis CHF 1 000 netto werden direkt dem Wallet gutgeschrieben, Gewinne darüber auf das Konto der angegebenen IBAN überwiesen; Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar. Die Grenze liegt bei beiden Veranstaltern bei CHF 1 000, und beide schreiben den Betrag darunter selbst dem Konto zu. Der Spielende entscheidet also nicht, ob ein kleiner Gewinn auf dem Konto bleibt.
Für die Aktion, um die es hier eigentlich geht, ist die Westschweiz ohnehin die einzige Region, in der sie lief. Das Guthaben wurde an 7 Aktionstagen zwischen dem 17. Dezember 2025 und dem 10. März 2026 ausgegeben, insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig und nicht auszahlbar. Wer die Aktion sucht, muss also im Einzugsgebiet der National League gewesen sein und den Aktionszeitraum getroffen haben. Der Aktionscharakter wird damit zu einem Standortmerkmal: Ein Angebot, das es bei einem Heimspiel in Genf gibt, gibt es im Zürcher Oberland nicht, und das ist in dieser Konstellation der Normalfall.
Wer die Aktion rückblickend betrachtet, nimmt vor allem eines mit: Promotionsguthaben dieser Bauart hat eine so kurze Haltbarkeit, dass es ein Freizeit-Termin ist. Wer sich heute bei Jouez Sport registriert, hat keinen Anspruch auf eine Wiederholung. Wie häufig eine solche Aktion überhaupt zugelassen wird, ergibt sich aus den Zahlen: 24 Zustimmungen für die Loterie Romande und 8 für Swisslos im Jahr 2025 nach Art. 75 Abs. 2 BGS. Die Westschweizer Veranstalterin hat in diesem Bereich also mehr Aktionen gemacht, obwohl sie nur sechs Kantone bedient. Das ist die eigentliche Erkenntnis des Direktvergleichs, und sie hat nichts mit Grosszügigkeit zu tun, sondern mit der Beantragungspraxis einer Aufsichtsbehörde.
Urteil: Der kleine Betrag ist für den Sport in der Romandie ein Marketinginstrument und für den Spielenden ein Vorwand, sein Konto überhaupt zu öffnen. Zufriedenstellen kann er nur, wenn der Anlass ohnehin besucht wird. Die Aktion sagt über die Qualität der Wettscheine nichts, weil sie den Wettschein nicht berührt — und die Westschweizer Überlegenheit bei den Genehmigungen ist eine Zahl über die Aufsicht, nicht über das Angebot.
Die acht Anbieter ohne Schweizer Bewilligung: was der Vergleich mit ihnen aussagt
Die acht Namen, die Swisslos und die Loterie Romande umgeben, haben eines gemeinsam: keine Schweizer Bewilligung. Sie stehen hier, weil Spielende ihnen begegnen; sie sind nach denselben Kriterien eingeordnet wie die beiden Veranstalter, und jedes ihrer Karten trägt dieselbe Kennzeichnung. Keine ausländische Konzession entfaltet in der Schweiz Wirkung (Art. 4 BGS). Was in diesen acht Zeilen fehlt, ist nicht eine Zahl, sondern eine Aufsicht.
Coolzino gehört in diese erste Gruppe, weil sein Profil zeigt, wie die Kennzeichnung «nicht etabliert» praktisch wirkt. Eine Konzession ist für ihn nicht feststellbar, und eine nicht feststellbare Konzession hat in der Schweiz keine Kraft. Der Anbieter hängt nicht am Schweizer Sperrregister, und Schweizer Rechtsschutz besteht nicht. Seine Domains können auf die Sperrliste der Gespa gesetzt werden, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS blockieren; ersetzt wird eine blockierte Adresse innert Stunden. Wer dort ein Guthaben hält, plant mit einem Zugang, der jeden Tag verschwinden kann.
MrXbet trägt dieselbe Kennzeichnung, und bei ihm lohnt der Blick auf die Frage, die ein Startguthaben eigentlich stellt: Wo würde ein solcher Betrag herkommen? Ein Gratisspielguthaben ohne Schweizer Bewilligung unterliegt keiner vorgängigen Zustimmung nach Art. 75 Abs. 2 BGS, weil es keine Schweizer Aufsicht gibt, die zustimmen könnte. Das ist kein Vorteil, sondern der Grund, weshalb die Bedingungen eines solchen Angebots nicht gegen eine Schweizer Instanz prüfbar sind. Wer dort spielt, verlässt die Verfolgbarkeit.
Sportuna fällt in dieselbe Kategorie, und der Punkt, der bei ihm zählt, ist weniger sein Name als der Umgang mit dem Guthaben. Ohne Einbindung in das Sperrregister gibt es keine Anknüpfung an die Limiten, die ein Spielender bei einem Schweizer Veranstalter selbst setzt. Wer dort sein Guthaben stehen lässt, hat keine Stelle, an der die Aufhebung einer Sperre nach drei Monaten geprüft würde — und keine Schweizer Stelle, die einen Entscheid gegen den Betreiber durchsetzt.
20Bet trägt dieselbe Kennzeichnung und wirft ein anderes Problem auf: die Steuer. Gewinne bei ausländischen Anbietern unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, dafür behandelt die kantonale Steuerpraxis im Thurgau Gewinne aus ausländischen Grossspielen unabhängig von der Höhe als voll steuerbares Einkommen. Wer bei einem Anbieter ohne Bewilligung gewinnt, hat also nicht einfach weniger Abzüge, sondern eine Steuerfrage, die er selbst klären muss.
Rollbit ist ebenfalls als Anbieter ohne Schweizer Bewilligung geführt, und sein Profil macht einen weiteren Unterschied sichtbar: Es gibt in der Schweiz kein Instrument, mit dem Banken oder Kartennetzwerke Zahlungen an unbewilligte Wettseiten sperren. Der Umstand, dass eine Einzahlung durchgeht, ist deshalb kein Anzeichen dafür, dass der Anbieter erlaubt ist. Die Zahlung ist der Moment mit dem geringsten Widerstand, nicht der Moment mit der grössten Sicherheit.
Wettigo steht in derselben Spalte, und bei ihm ist die Fristenlogik der eigentliche Punkt. Ein nicht auszahlbares Promotionsguthaben mit kurzer Laufzeit ist auch dort ein Termin, sobald die Bedingungen es vorsehen. Nur bindet die Bedingung dort keine Schweizer Aufsicht: Was ein Anbieter ohne Bewilligung als Anspruch formuliert, ist eine Zusage, deren Durchsetzung an einem Ort stattfinden müsste, an dem Schweizer Recht nicht gilt.
BetLabel gehört zur selben Gruppe, und an ihm lässt sich der teuerste Irrtum dieses Themas zeigen. Die Busse bis CHF 500’000 und die Strafbarkeit bis zu fünf Jahren bei gewerbsmässigem Betrieb treffen den Veranstalter, nicht den Spielenden. Wer glaubt, das Risiko sei damit auf der anderen Seite geparkt, übersieht den Halbsatz: Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Veranstalter eingezogen werden. Der Spielende wird nicht bestraft, sein Guthaben aber kann weg sein.
Funbet schliesst die acht Namen ab, und bei ihm ist die Ausgangslage dieselbe: keine Schweizer Bewilligung, kein Sperrregister, kein Rechtsschutz. Die interessanteste Frage ist die nach der Zahlungsabwicklung. Im bewilligten Schweizer Markt gehen Auszahlungen nur auf ein Konto auf den Namen des Kontoinhabers; wo diese Regel nicht gilt, entscheidet der Anbieter selbst, was er als Auszahlungsweg akzeptiert. Ein Vergleich der Zahlungswege zwischen diesen acht Zeilen und den zwei oberen führt deshalb nicht zu einem Punktestand, sondern zu zwei verschiedenen Systemen.
Wortliste zum Startguthaben
- Gratisspielguthaben — der Begriff, den das Gesetz für Gratisspiele und Gratisguthaben verwendet (Art. 75 Abs. 2 BGS); in der Marktsprache auch als Freiwette oder Gratiswette unterwegs. Wichtigste Eigenschaft: nicht auszahlbar.
- Bewilligung — für Schweizer Sportwetten gibt es die Veranstalterbewilligung und die Spielbewilligung, anders als bei Casinos, die unter die ESBK fallen.
- Wettschein — der Beleg einer Wette. Bei Systemwetten gelten eigene Höchsteinsätze, bei Einzel- und Kombinationswetten andere.
- Einzahlungslimite — die freiwillig für jeweils 30 Tage setzbare Limite; sie ist nicht das Gleiche wie eine Verlustlimite.
- Steuerfreibetrag — die Schwelle, bis zu der ein Gewinn aus einem bewilligten Grossspiel einkommenssteuerfrei bleibt; der kantonale Wert weicht vom Bundeswert ab.
- Urteil — die Wertung dieser Seite, die aus den Fakten folgt und darüber hinausgeht.
Häufige Fragen zum Startguthaben
Gibt es bei Swisslos oder der Loterie Romande ein Startguthaben für neue Spielerkonten?
Bei der Loterie Romande gab es während der Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» an 7 Aktionstagen zwischen dem 17. Dezember 2025 und dem 10. März 2026 nicht auszahlbares Promotionsguthaben von CHF 10. Ein entsprechendes Guthaben bei Swisslos ist nicht belegt. Beide führen stattdessen Boni auf Gewinne, etwa den Kombiboost.
Warum brauchen Gratisspiele und Gratisguthaben die vorgängige Zustimmung der Gespa?
Nach Art. 75 Abs. 2 BGS braucht jede Gratisaktion die Zustimmung der Aufsicht, bevor sie startet. 2025 gab es 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Das erklärt, weshalb die beiden Veranstalter wenige und kleine Aktionen führen: Jede durchläuft ein Prüfverfahren, statt sofort zu starten.
Wie funktionierte die Aktion der Loterie Romande mit CHF 10 Spielguthaben in den National-League-Stadien?
Das Guthaben wurde an 7 Aktionstagen zwischen dem 17. Dezember 2025 und dem 10. März 2026 ausgegeben. Wer innert 7 Tagen den in den Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben, insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig und nicht auszahlbar. Der Code verbreitete sich ausserhalb des Bildschirms.
Lässt sich Promotionsguthaben auszahlen, oder nur ein daraus erzielter Gewinn?
Der Nennbetrag selbst ist nicht auszahlbar. Was daraus als Gewinn entsteht, folgt den normalen Auszahlungsregeln: Bei der Loterie Romande werden Gewinne bis CHF 1 000 netto dem Wallet gutgeschrieben, darüber auf das Konto der angegebenen IBAN überwiesen. Bei Swisslos liegt die Grenze bei CHF 1 000 pro Spielbestätigungsquittung. Der Guthabenbetrag selbst gelangt nicht zur Auszahlung.
Was verlangt der Sporttip-Kombiboost, und ab wie vielen Voraussagen gilt er?
Der Kombiboost gilt nur online, für Prematch-, Live- und Systemwetten, und verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50. Der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn solchen Voraussagen. Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert.
Welche Risiken bestehen bei Gratis-Startguthaben von Anbietern ohne Schweizer Bewilligung, und warum fehlt dort der Schweizer Rechtsschutz?
Eine ausländische Konzession hat in der Schweiz nach Art. 4 BGS keine Wirkung. Es fehlen Anbindung an das Sperrregister und Schweizer Rechtsschutz, Einsätze und Gewinne können in Verfahren gegen den Veranstalter eingezogen werden, und Gewinne unterliegen der kantonalen Steuerpraxis. Die Gespa führt gegen blockierte Domains eine Sperrliste.
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Inhalt erstellt vom Team «kartenzahlungwetten»
