Aktionsangebote unter der Lupe: Was Swisslos und Loterie Romande wirklich zuschieben

Updated Oktober 2026
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Eine Eishalle steht in der Dämmerung unter Flutlicht, aus der Ferne gesehen, davor ein leerer Parkplatz mit Schnee.

Wer in der Schweiz nach Aktionen bei Sportwetten sucht, stösst auf ein Schaufenster mit wenig Ware. Zwei Veranstalter, ein paar Prozente auf den Nettogewinn, ein Guthaben von CHF 10, das 30 Tage gilt und nie auf dem Bankkonto landet. Die Enge hat einen Grund, und der Grund ist Gesetz.

Die Aktion der Loterie Romande für Jouez Sport lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen.

Aktuell per Oktober 29, 2026, geprüft gegen die Bewilligungen und Aufsichtsdaten der Gespa sowie die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen.

Warum der Aktionsmarkt so eng ist: die Rechtslage zuerst

Die Reihenfolge dieser Seite folgt der Logik des Themas, nicht der Bequemlichkeit. Man kann nicht verstehen, warum ein Kombiboost vier Voraussagen verlangt, ohne vorher zu verstehen, warum es nur zwei Veranstalter gibt und warum jeder zugeschobene Franken vorher auf dem Schreibtisch einer Aufsichtsbehörde liegt.

Ein langer, heller Flur in einem Verwaltungsgebäude mit Holzboden und hohen Fenstern am Ende, menschenleer.
Swisslos hat ihren Sitz in Basel und veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019.

Online-Sportwetten sind in der Schweiz ein Grossspiel nach dem Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51, in Kraft seit 1. Januar 2019, Art. 3 lit. c und e). Beaufsichtigt werden sie von der Gespa, der Interkantonalen Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern, gestützt auf das Geldspielkonkordat, in Kraft seit 1. Januar 2021. Nicht die ESBK, die nur Casinos überwacht. Das ist keine Fussnote: Eine Gratiswette, die ein Betreiber ohne Bewilligung verteilt, ist für Schweizer Verhältnisse kein Marketinginstrument, sondern ein Fall für die Aufsicht.

Eine Bewilligung braucht den Veranstalter und danach jede Spielart einzeln (Art. 21–25 BGS), und sie «gilt nur in der Schweiz» (Art. 4 BGS). Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt: Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Eine Liste weiterer bewilligter Buchmacher existiert nicht, weil es keine gibt. Was die Gespa veröffentlicht, ist die Sperrliste gesperrter ausländischer Domains. Die Nettoerträge gehen an gemeinnützige Zwecke in den Kantonen (Art. 125 BGS).

Konsequenz für den suchenden Blick: «Sportwetten Aktionen» ist in der Schweiz ein Markt mit zwei Anbietern, von denen jeder nur sein eigenes Gebiet bedient.

Zwei Veranstalter, zwei Landesteile

Swisslos, genauer die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel, veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020); die Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip. Ihr Vertragsgebiet umfasst die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH, dazu der Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein.

Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura, nennt als Kontaktadresse Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne, und zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz sowie 221 Mitarbeitende.

Das entscheidet mehr als die Kontoeröffnung. Wer in Zürich wohnt, kann von den Westschweizer Aktionen nicht teilnehmen, und wer in Genf wohnt, nicht von den Deutschschweizer. Ein Aktionsvergleich über beide Landesteile hinweg liest sich deshalb ungerecht, obwohl er es sachlich nicht ist.

Was überhaupt bewettet werden darf

Die erlaubte Offerte ist eine geschlossene Liste: die Gespa-Liste der bewilligten Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten (Version 10.09.2026; Art. 25 BGS, Art. 29 VGS). Qualifikationsrunden stehen nur darauf, wenn sie gelistet sind, Frauenwettkämpfe ebenso, Ranglistenwetten nur, wenn die Rangierung über den Einstieg in einen internationalen Wettbewerb oder über das Podest entscheidet. Wetten auf Trainingsläufe sind ausgeschlossen. Corner- und Kartenmärkte sucht man in der Liste vergebens, eine Esport-Sektion ebenfalls. Ereignisse, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind gesperrt (Art. 25 Abs. 2 BGS).

Livewetten sind erlaubt, vor dem Spiel und während des Spiels, sofern der Veranstalter dafür eine Entscheidung hat. Eine gesetzliche Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte kennt das BGS nicht. Cash-Out dagegen ist überhaupt nicht reguliert; es bleibt eine Funktion des jeweiligen Veranstalters.

Wer denkt, ein Anbieteromarkt bringe Aktionsvielfalt, verwechselt Marktbreite mit Werbefreiheit. Weniger Märkte heisst hier: weniger Anknüpfungspunkte für eine Aktion.

Warum Gratisspiele vorher genehmigt werden müssen

Gratisspiele und Gratisguthaben brauchen die vorherige Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS). Im Jahr 2025 hat die Aufsicht 24 solcher Zustimmungen erteilt, davon 24 an die Loterie Romande und 8 an Swisslos — die Aufsicht zählt in ihren Rechenschaftsberichten beide Häuser getrennt, und die Zahlen summieren sich deshalb nicht zu einem Marktvolumen, sondern zu zwei getrennten Kontingenten. Die Summe lautet 32 Zustimmungen in einem Jahr.

Das ist die Zahl, an der dieser Artikel hängt. Drei Staatsreservoirs wären marktgängig; zweiunddreissig Einzelfallentscheidungen pro Jahr sind es nicht. Jede Aktion, die ein Schweizer Wettender sieht, hat einen Papierweg hinter sich. Drei Wochen Recherche in einem Anbieterportal mit hundert Boni sind in der Schweiz schlicht nicht abbildbar, und wer das bedauert, bedauert ein Gesetz, nicht eine Marketingabteilung.

Die Werbung dazu ist ebenfalls eingehegt: Sie darf nicht aufdringlich, nicht irreführend, nicht auf Minderjährige oder gesperrte Personen gerichtet sein (Art. 74 BGS). Werbung für ein in der Schweiz nicht bewilligtes Geldspiel ist verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS). Ein zeitliches Werbeverbot gibt es nicht — ein Detail, das in Aktionsdiskussionen gern falsch wiedergegeben wird.

Rechtslage in der Praxis: Bewilligung, Sitz und Aufsicht

Der Blick hinter die Aktion zeigt zwei Häuser, die nicht einfach Glücksspielanbieter sind, sondern kantonal getragene Strukturen mit Verteilauftrag. Das erklärt ihre Zurückhaltung besser als jede Werbeabteilung.

Veranstalter Bewilligungsstatus in der Schweiz Trägerin und Sitz
Swisslos Sporttip Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung für ein Grossspiel nach BGS, SR 935.51; Aufsicht Gespa SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel
Loterie Romande Jouez Sport Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung für ein Grossspiel nach BGS, SR 935.51; Aufsicht Gespa Loterie Romande, Kontaktadresse Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne
BC.Game keine Bewilligung in der Schweiz Bewilligung nach eigenen Angaben aus dem Ausland, ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
MrXbet keine Bewilligung in der Schweiz Bewilligung nach eigenen Angaben aus dem Ausland, ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
20Bet keine Bewilligung in der Schweiz Bewilligung nach eigenen Angaben aus dem Ausland, ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
HighFlyBet keine Bewilligung in der Schweiz Bewilligung nach eigenen Angaben aus dem Ausland, ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
Playzilla keine Bewilligung in der Schweiz Bewilligung nach eigenen Angaben aus dem Ausland, ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
Coolzino keine Bewilligung in der Schweiz Bewilligung nach eigenen Angaben aus dem Ausland, ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
AmunRa keine Bewilligung in der Schweiz Bewilligung nach eigenen Angaben aus dem Ausland, ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
N1 Bet keine Bewilligung in der Schweiz Bewilligung nach eigenen Angaben aus dem Ausland, ohne Geltung in der Schweiz (Art. 4 BGS)

Die Spalte rechts ist bei den acht ausländischen Namen absichtlich gleichlautend: Dort steht nirgends eine geprüfte Bewilligung, die man zitieren könnte. Genau das ist die Information. Bei den beiden Schweizer Häusern steht eine Bewilligungsart, die eine Rechtsgrundlage hat und einer Aufsicht unterliegt, die man beim Namen nennen kann und die auch etwas zu tun hat: Im Jahr 2025 prüfte sie mit Testkäufen 200 Verkaufssituationen und verkaufte dabei in 47.5 Prozent der Fälle eine Sportwette an eine minderjährige Person. Eine Aufsicht, die das veröffentlicht, ist keine Zierde.

Ein Bewilligungsrahmen mit zwei Veranstaltern ist eng, und die Aufsicht liefert selbst den Beweis, dass enge Regeln nicht überall greifen. Wer also aus der Bewilligung auf ein lückenloses Schutznetz schliesst, überschätzt den Papierstatus.

Ausländische Domains: was die Sperrliste bedeutet

Eine ausländische Bewilligung — Curaçao, Malta, Deutschland oder irgendein anderes Land — entfaltet in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS). Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung zu veranstalten ist strafbar: bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahre (Art. 130 BGS). Bestraft wird der Veranstalter, nicht der Spielende, so hat es das Bundesamt für Justiz festgehalten. Nur: Wer als Spielende glaubt, das sei sein Schutz, verwechselt Beweisführung mit Rückforderung. Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden.

Die Gespa veröffentlicht eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekommunikationsanbieter per DNS blockieren (Art. 86–93 BGS); die erste Liste stammt vom 3. September 2019, am Ende des Jahres 2025 standen 671 Domains darauf. Blockierte Domains werden innert Stunden ersetzt — das Domain-Hopping ist der Aufsicht bekannt, sie nennt unter anderem Interwetten und Bet-at-Home; bet365 führt sie als auf der Liste stehend.

Konsequenzen für das Aktionskonto, in Stichpunkten:

Das ist kein Plakat für die zwei Schweizer Häuser. Es ist die Rechnung, die ein gesperrter Spieler nicht auf beiden Seiten gleichzeitig haben kann.

Bewilligung hiess schon vor der Aktion streng sein

Wer bei Swisslos online registriert, braucht mindestens 18 Jahre und Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsgebiet, darf nicht gesperrt sein und darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft. Der Ausweis wird nicht als Formalität behandelt, und die Aktion entschärft das nicht: Kein Bonus umgeht eine Identitätsprüfung.

Bei Sporttip stehen Wetten Personen ab 18 Jahren offen, unter 18 gilt Teilnahmeverbot. Wer als Wettkämpfer an einem Ereignis teilnimmt, darf darauf nicht wetten. Der Kreis ist also enger als die Öffentlichkeit, und auch das folgt dem Bewilligungsstatut, nicht der Wettmarke.

Beide Wege, ehrlich gerechnet

Bewilligt heisst: Schweizer Schutz, Schweizer Rechtsweg, Anbindung an das Sperrregister — im Gegenzug zwei Veranstalter, eine geschlossene Liste von Sportarten und Märkten, Wohnsitzpflicht und Verifizierung. Unbewilligt heisst: keine Schweizer Bewilligung, kein Schweizer Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg und eine kantonale Steuerfolge, die man selbst klären muss.

Wer welche Bewilligung und welche Domain wählt, entscheidet sich vor der Aktion und gilt danach unverändert weiter.

Selbst gesetzte Grenzen, die eine Aktion nicht überschreibt

Aktionen und Limits werden häufig so erzählt, als lägen sie auf derselben Ebene. Sie liegen auf zwei: das eine ist Marketing, das andere ist Teilnahmebedingung.

Verlustlimiten vor der ersten Wette

Vor der ersten Teilnahme bei Sporttip müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen. Die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, für Personen unter 21 Jahren bei CHF 1’000. Eine Senkung wirkt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich.

Nach Statut geschieht eine Erhöhung nach 24 Stunden; Swisslos und die Loterie Romande wenden in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an. Wer ein Limit anheben will, sitzt also drei Tage. Das ist die einzige Wartezeit in diesem System, die man als angenehm empfinden darf, weil sie gegen einen selbst arbeitet. Und es ist die Stelle, an der eine Aktion mit kurzer Laufzeit an der eigenen Unterschrift scheitert.

Die Sperre und ihr Register

Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in ein schweizweites Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Freiwillig gesperrte Personen haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS).

Genau hier zeigt sich, was eine Aktion technisch nicht kann: Sie kann ein Register nicht umgehen.

Einzahlungslimits stehen nicht zur Disposition

Bei der Loterie Romande sind Einzahlungen auf das Spielerkonto auf höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage begrenzt, und das Wallet-Guthaben darf höchstens CHF 10’000 betragen. Gewinne bis CHF 1’000 netto gehen direkt ins Wallet, Gewinne darüber auf das Konto der angegebenen IBAN; Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar.

Swisslos verkauft Spielguthaben auf dem Wallet per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein, Mindestbetrag CHF 20, höchstens CHF 10’000 in 30 Tagen, und nur solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Eine Schweiz ohne gesetzlich fixierten Einzahlungsdeckel bleibt eine Schweiz mit Deckeln im Vertrag.

Der Auszahlungsweg: hier und nicht nur hier

Swisslos zahlt Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto aus; ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 Prozent belastet werden. Die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen.

Kombiboost, Quotenboost, Gratisspielguthaben

Zwei Aktionen der beiden Veranstalter und ein gesetzlich vorgeprägtes Guthaben. Die Frage ist überall dieselbe: Was bleibt übrig, wenn man die Bedingung abzieht.

Der Sporttip-Kombiboost gilt ausschliesslich online, für Prematch-, Live- und Systemwetten, und verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50. Der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 Prozent bei vier, 20 Prozent bei sieben, 40 Prozent bei zehn und 100 Prozent bei fünfzehn solchen Voraussagen. Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert.

Vier Voraussagen sind leicht zu schreiben, und genau das ist der Köder. Der Aufwand wächst aber nicht im Gleichschritt mit dem Prozentsatz. Bei vier Richtigen gibt es 5 Prozent, bei fünfzehn 100 Prozent. Zwischen vier und fünfzehn liegen elf zusätzliche Voraussagen, jede mit eigenem Risiko, für die zwanzigfache Erhöhung. Der Sprung von 40 auf 100 Prozent zwischen zehn und fünfzehn Voraussagen verschärft die Sache, und die Quote von 1.50 pro Voraussage verbietet den Ausweg über Billigauswahlen.

Was der Kombiboost beim konkreten Gewinn einbringt

Der Kombiboost wird prozentual auf den Nettogewinn gewährt, weshalb derselbe Prozentwert in Franken sehr unterschiedlich ausfällt. Die folgende Rechnung verwendet keine angebotene Quote, sondern illustrative Auswahlen zu Quote 1.60, 1.70, 1.80 und 2.00 mit einem Einsatz von CHF 10.

Die Gesamtquote ist das Produkt der vier Einzelquoten. Wer die vier Voraussagen abgibt, erhält bei voller Richtigkeit eine Auszahlung von rund CHF 97.92, also einen Nettogewinn von rund CHF 87.92. Mit dem Kombiboost für vier Voraussagen kommen 5 Prozent auf diesen Nettogewinn hinzu, etwa CHF 4.40, womit die Auszahlung bei rund CHF 102.32 landet. Dasselbe Ergebnis mit vier zusätzlichen Voraussagen ergibt bei einer Zusatzquote von 1.70 und einem Zusatzeinsatz von CHF 10 bereits für die fünf Voraussagen rund CHF 166.46 zurück, mit dem auf fünf Voraussagen bezogenen Vergütungssatz (also 5 Prozent auf den durch fünf Voraussagen erzielten Nettogewinn) rund CHF 174.78.

Der entscheidende Punkt liegt eine Zeile tiefer. Wird nur eine der vier Voraussagen falsch, ist der Nettogewinn gleich null, und auf null Prozent von null bleiben null Franken. Der Kombiboost entschädigt keinen Fehlgriff. Wer mit vier Voraussagen kalkuliert, kalkuliert einen Volltreffer, und die Erfolgswahrscheinlichkeit ändert diese Vergütung nicht. Sie beschreibt ausschliesslich, was die Vergütung im Fall des Falles hinzufügt.

Die Empfehlung ist entsprechend schmal: Wer ohnehin Kombinationen mit vier bis fünf Voraussagen spielt, nimmt den Boost mit. Wer die Zahl der Voraussagen erhöht, um an die 40 oder 100 Prozent zu kommen, handelt gegen die eigene Gewinnwahrscheinlichkeit. Die Prozentsätze und die Laufzeiten stehen in den Teilnahmebedingungen, und die zu lesen kostet weniger als eine verlorene Kombination.

Quotenboosts und ihre Einmaligkeit

Quotenboosts bei Sporttip gelten nur online, für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage. Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz. Beide sind pro Wettenden nur einmal nutzbar, in Einsatz und Erhöhung limitiert, und bei einem Cash-Out verfällt der Boost.

Das ist die klarste Kostenzeile des ganzen Angebots: Ein Cash-Out kann einen Nettogewinn retten, aber er löscht die Vergütung mit. Und wenn eine gross angekündigte Quotenerhöhung wegen einer kleinen Einsatzobergrenze nur einen Franken wert ist, dann ist sie das auch — das ist die ganze Geschichte.

Die Aktion der Loterie Romande in den Stadien

Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» der Loterie Romande lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen. Wer innert 7 Tagen den in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben, insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar.

Das ist gemessen am Aufwand wenig. Den Weg ins Stadion, den Code, das verifizierte Konto und ein Zeitfenster von sieben Tagen für CHF 10, die nach dreissig Tagen verfallen. Die Aktion ist trotzdem die ehrlichste im Feld, weil sie nichts verspricht, was sie nicht einlöst: kein Prozentsatz, der sich auf einen nicht existierenden Gewinn bezieht, kein Guthaben, das sich auszahlen liesse. Sie ist das, was ein bewilligter Gratisbetrag in der Schweiz ist: ein begrenztes Spielgeschenk mit Ablaufdatum.

Gratisspielguthaben: das Kleingedruckte

Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar. Der Gewinn, der aus einem Einsatz mit diesem Guthaben entsteht, ist es dagegen schon. Genau dort wird es praktisch: Nicht das Geschenk verlässt das Konto, sondern das, was daraus geworden ist, und auch das erst über die regulären Auszahlungswege.

Diese Trennung ist keine Formalität. Sie entscheidet, ob ein Gratisbetrag für den Empfänger Wert oder Kulisse bedeutet. Bei Swisslos hängen beide Seiten zusammen: Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung schreibt Swisslos automatisch dem Wallet gut, Gewinne über CHF 1’000 werden bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf das Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto des Teilnehmenden überwiesen. Wer aus einem Gratisguthaben unter CHF 1’000 gewinnt, sieht das Geld also als Guthaben und muss selbst auszahlen lassen. Wer darüber gewinnt, bekommt es überwiesen.

Und dann die Kante, die kein Bonusprospekt erwähnt: Swisslos zahlt innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis aus, ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 Prozent anfallen. Wer häufig kleine Beträge auszahlt, zahlt dafür.

Was wann gutgeschrieben und wann ausgezahlt wird

Sporttip-Gewinne ergeben sich aus Einsatz mal Quote, bei Kombinationen mal Gesamtquote, dem Produkt der Einzelquoten. Der Betrag wird zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet und dann auf 5 Rappen genau abgerundet.

Auszahlungen gehen an ein Zahlungskonto auf den Namen der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers (Art. 50 Abs. 2 VGS). Anonyme oder Krypto-Auszahlungen gibt es im bewilligten Schweizer Wettgeschäft nicht, und Kredite an Spielende sind untersagt (Art. 75 Abs. 1 BGS).

Man kann diese nüchterne Auszahlungsordnung als Verwaltungsakt abtun. Man kann sie auch als die Stelle lesen, an der ein Aktionsgewinn aufhört, Spielguthaben zu sein.

Der Vergleich: wie sich die Aktionen der Veranstalter unterscheiden

Der Vergleich sortiert die beiden Häuser nicht nach Geschmack, sondern nach Aufwand, Bindung und Auszahlbarkeit des zugeschobenen Werts.

Bei Swisslos verlangt der Kombiboost mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50 und gilt nur online; er ist nicht übertragbar und mit Cash-Out kombinierbar, wobei die Vergütung bei einem Cash-Out verfällt. Bei der Loterie Romande gab es kein Kombiprodukt mit gestaffeltem Prozentsatz, sondern während dreier Monate an 7 Aktionstagen ein Guthaben von CHF 10 für einen Codewert im verifizierten Konto, insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig.

Der Unterschied ist die Art der Zusage: Hier ein dauerhaftes, aber leistungsabhängiges Vergütungssystem, dort ein zeitlich und mengenmässig begrenztes Geschenk. Wer regelmässig Kombinationen spielt, findet bei Sporttip das einzige Angebot, das mit der Zeit etwas wert sein kann; wer einmal reinschauen wollte, hatte bei der Winteraktion der Loterie Romande die Gelegenheit mit dem kleinsten Einsatzrisiko. Wer in einem Kanton wohnt, in dem nur eines der beiden Häuser tätig ist, hat diese Wahl ohnehin nicht.

Gemeinsam ist beiden Häusern, dass der zugeschobene Wert nicht auszahlbar ist, dass ein Verfall geregelt ist und dass eine Identitätsprüfung vor der Teilnahme steht. Und beide Häuser entscheiden selbst, ob und wann sie eine Aktion auflegen: Ein Anspruch auf ein Angebot lässt sich aus der Bewilligung nicht ableiten.

Die Aktionen im Betrieb: von der Registrierung bis zum Auszahlungsantrag

Der Weg durch ein Aktionsangebot hat Etappen, die einander bedingen, und die Reihenfolge erklärt, wo eine Aktion praktisch endet.

Die Registrierung liegt am Anfang und nicht am Rand. Bei Swisslos verlangt sie 18 Jahre, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsgebiet, das Fehlen einer Spielsperre und eine einzige Registrierung pro Person, wobei die Ausweisdaten beim Hochladen ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft werden. Vor der ersten Teilnahme müssen die Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage gesetzt werden, mit der Oberlimite von CHF 9’999 beziehungsweise CHF 1’000 unter 21 Jahren. Erst danach sind Wetten und Aktionen erreichbar; die Kontoschwelle ist also die erste Bedingung und eine, die sich nicht mit dem Hinweis auf eine Aktion überspringen lässt.

Danach folgt der Einsatz. Bei Sporttip liegt der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten bei CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette bei CHF 1’000 und für eine Systemwette bei CHF 10’000. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Bei einer nationalen Vergütung, die pro Wettenden nur einmal gilt und in der Erhöhung limitiert ist, ist die Einsatzobergrenze doppelt wirksam: Sie begrenzt den Einsatz und mit ihm die Franken, die ein Prozentsatz überhaupt erreichen kann.

Wer dann aussteigen will, stösst auf die nächste Kante. Cash-Out gibt es bei Sporttip für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung. Ein ausgeführter Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht. Der Cash-Out-Betrag ist tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn, hängt vom Stand der Sportereignisse ab und kann jederzeit geändert werden. Und bei einem Cash-Out verfällt ein Boost. Wer den Cash-Out als Absicherung einer Kombination mit Quotenboost geplant hat, plant also gegen die eigene Vergütung.

Das Ende des Wegs bildet die Auszahlung. Swisslos zahlt zweimal innerhalb von 365 Tagen gratis, danach kann eine Kommission von 3 Prozent anfallen. Der Betrag landet auf einem Konto, das auf den eigenen Namen lautet, und braucht bei Gewinnen über CHF 1’000 eine bekannte Zahlungsverbindung. Das ist keine Hürde, aber es ist ein Schritt, und ein Guthaben, das nie auszahlbar war, wird auf diesem Weg auch nicht zu Geld.

Häufige Fragen

Warum ist das Aktionsangebot in der Schweiz so übersichtlich?

Weil Gratisspiele und Gratisguthaben die vorherige Zustimmung der Gespa brauchen (Art. 75 Abs. 2 BGS) und nur zwei Veranstalter Sportwetten anbieten dürfen: Swisslos mit Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. In einem Jahr erteilte die Aufsicht 24 Zustimmungen, davon 24 an die Loterie Romande und 8 an Swisslos.

Was bringt der Kombiboost und wie viele Voraussagen braucht er?

Er gilt nur online und verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50. Der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 Prozent bei vier, 20 Prozent bei sieben, 40 Prozent bei zehn und 100 Prozent bei fünfzehn Voraussagen. Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert, und bei einem Cash-Out verfällt die Vergütung.

Wie lief die Aktion der Loterie Romande in den Eishockeystadien ab?

Sie lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen. Wer innert 7 Tagen den in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben, insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig und nicht auszahlbar.

Welche Bedingungen gelten für gutgeschriebenes Spielguthaben?

Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar; ein Gewinn daraus dagegen schon. Bei Swisslos gehen Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung automatisch ins Wallet, höhere Gewinne werden bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf ein auf den eigenen Namen lautendes Konto überwiesen. Ausserdem gilt beim Tragen von Wetten: ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen.

Wie wird ein Gewinn aus einer Aktionswette ausbezahlt?

Bei Swisslos innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein Konto auf den eigenen Namen, danach kann eine Kommission von 3 Prozent anfallen, Überweisung innert 5 bis 10 Arbeitstagen. Bei der Loterie Romande gehen Gewinne bis CHF 1’000 netto ins Wallet, höhere Beträge auf die angegebene IBAN; das Wallet-Guthaben ist auf CHF 10’000 begrenzt.

Die Grundlagen: wie eine Aktion in der Schweiz entsteht

Wer wissen will, wie Aktionen bei Sportwetten zustande kommen, muss einer Linie folgen, die nicht beim Werbeplakat beginnt.

Eine Armbanduhr und ein gespitzter Bleistift liegen auf einem hellen Holztisch im Licht einer Schreibtischlampe.
Der Sporttip-Kombiboost gilt nur online und verlangt mindestens vier Voraussagen mit Quote von je mindestens 1.50.

Am Anfang steht die Bewilligung. Ein Grossspiel braucht eine Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung für die Spielart (Art. 21–25 BGS), erteilt für das schweizerische Territorium und nur dort wirksam (Art. 4 BGS). Diese Bewilligung ist der Grund, weshalb es keine dritte Adresse gibt, an der ein Wettender eine Vergütung bekommen könnte.

Dann kommt die Aufsichtsentscheidung. Gratisspielguthaben und Gratisspiele sind der Gespa vorher anzuzeigen und von ihr zu bewilligen (Art. 75 Abs. 2 BGS). Ohne diese Zustimmung gibt es keine Aktion, und mit ihr gibt es eine, die auf ein Kontingent, eine Laufzeit und eine Menge begrenzt ist.

Danach kommen die Kontoregeln. Mindestalter, Wohnsitz, Sperrfreiheit, einmalige Registrierung und die Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage vor der ersten Teilnahme. Eine Aktion sitzt damit auf einem Konto, das vorher aufgesetzt und begrenzt wurde.

Und schliesslich die Auszahlungsordnung. Auszahlungen gehen an ein Konto im Namen der Inhaberin oder des Inhabers, anonyme oder Krypto-Auszahlungen fehlen im bewilligten Geschäft, Kredite an Spielende sind untersagt.

Wer diese vier Etappen im Kopf behält, liest jede Aktionsankündigung anders. Ein Prozentsatz ist dann eine Angabe über die Höhe eines Bonus, nicht über den Wert des Bonus; ein Guthaben ist ein Betrag, der verfällt; und eine Frist ist der Teil, der am ehesten gegen den Teilnehmenden läuft.

Warum bewilligt heisst: geschützt, aber schmal

Der Gröbste Einwand lautet, die Schweiz mache Werbung und biete nichts. Der Vorwurf trifft nicht. Das Land bietet eine schmale Palette mit einer Besonderheit: Die Nettoerträge aus den Spielen gehen an gemeinnützige Zwecke in den Kantonen (Art. 125 BGS), und die beiden Veranstalter sind nicht auf Aktionseinnahmen angewiesen. Ein Haus, das keinen Ertrag an Aktionäre abführen muss, hat keinen Grund, um Kunden zu kämpfen. Der Kombiboost ist deshalb, sachlich betrachtet, kein Vertriebsinstrument, sondern ein Anreiz, vorhandene Spielende bei Swisslos zu halten.

Für die Steuer gilt eine nüchterne Einordnung. Gewinne aus schweizerisch bewilligten Grossspielen — die ESTV nennt Sportwetten ausdrücklich — sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei und erst darüber steuerpflichtig. Der Freibetrag des Bundes liegt ab 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000, im Jahr 2025 bei CHF 1’070’400; der kantonale Freibetrag weicht ab, hier gilt «je nach Kanton». Oberhalb der Schwelle behält der Veranstalter 35 Prozent Verrechnungssteuer ein, die über die Deklaration in der Steuererklärung zurückgeholt wird. Wer CHF 10 aus einem Gratisspielguthaben gewinnt, bleibt weit darunter und zahlt weder Einkommenssteuer noch Verrechnungssteuer auf diesen Gewinn. Für die eigene Situation ist die Steuerberaterin oder die kantonale Steuerverwaltung die richtige Adresse; sportwettenbezogene Steuererleichterungen gibt es nicht, und für Spielende mit Wohnsitz in der Schweiz lohnt sich vor jeder grösseren Wette ein Blick in die Regeln des zuständigen Kantons.

Der Abschluss dieser Grundlagen ist keine Wertung des Systems, sondern eine Aufzählung der Zwänge, die auf jedes Aktionsangebot einwirken: eine Bewilligung, die in der Schweiz gilt und nur dort, eine Aufsicht, die Gratisspielguthaben genehmigt, ein Konto, das vor dem ersten Mut verifiziert wird, und ein Auszahlungsweg, der niemandem Krypto-Auszahlungen oder Kredite erlaubt.

Die geprüften Veranstalter und Anbieter

Die folgenden zehn Einträge stehen in einer Reihenfolge, die nicht vom Geschmack abhängt: die zwei bewilligten Schweizer Veranstalter zuerst, danach acht ausländische Marken, denen Swiss-Reisende online begegnen, jede ohne Schweizer Bewilligung und ohne Schweizer Schutz. Die Reihenfolge ist auch kein Qualitätsurteil innerhalb der zweiten Gruppe; die Einzelprüfung steht in jeder Zeile.

Swisslos Sporttip: das Haus mit dem gestaffelten Kombiboost

Swisslos betreibt Sporttip im Vertragsgebiet der Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie im Tessin und im Fürstentum Liechtenstein. Das ist, gemessen an der Fläche, der grössere Teil der Schweiz. Der Zugang zum Onlinekonto setzt 18 Jahre, Wohnsitz in diesem Gebiet, fehlende Spielsperre und eine einzige Registrierung pro Person voraus; die Ausweisdaten werden beim Hochladen ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft.

Die Aktionen sind das eigentliche Profil. Der Kombiboost staffelt sich bei mindestens vier Voraussagen mit je mindestens 1.50 von 5 Prozent auf 100 Prozent bei fünfzehn Voraussagen. Dazu kommen Quotenboosts für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage und Profitboosts auf den möglichen Nettogewinn eines definierten Ereignisses, beide einmal pro Wettenden nutzbar. Bei Cash-Out verfällt ein Boost, und Cash-Out ist nur als vollständiges Aussteigen ohne Teilauszahlung möglich; der Auszahlungsbetrag liegt tiefer als der mögliche vorzeitige Wettgewinn.

Die Auszahlungsseite: zweimal innerhalb von 365 Tagen gratis auf ein Konto auf den eigenen Namen, danach eine mögliche Kommission von 3 Prozent. Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung laufen automatisch ins Wallet, höhere Beträge werden bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen überwiesen. Wetten unterliegen einem Einsatz von CHF 1 bis CHF 1’000 pro Einzel- oder Kombinationswette und bis CHF 10’000 pro Systemwette. Im Wettscout: Bei Livewetten gilt die Wette unabhängig von einer Übertragung, nach dem tatsächlichen Eintreffen des Ausgangs platzierte Wetten zählen mit Quote 1.00, und bei einem abgesagten Ereignis wird innerhalb von 48 Stunden Nachholung verlangt, sonst gibt es bei Einzelwetten den Einsatz zurück und bei Kombinationen eine Quote von 1.00 für die betroffene Voraussage.

Mit der Aktion als Thema gewinnt Sporttip, denn es ist das einzige Haus in der Schweiz, dessen Aktionssystem dauerhaft existiert und mehr als vier Voraussagen belohnt. Was den Vorteil begrenzt: Die Vergütung hängt an einem Volltreffer, und die Einmaligkeit eines Einzelwett-Boosts entschärft dessen Wert.

Loterie Romande Jouez Sport: das Haus mit dem kürzesten Aktionsfenster

Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura, mit 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitenden. Der Aktionscharakter ist ein anderer als am anderen Landesteil: kein dauerhaftes Staffelsystem, sondern eine Kampagne mit Laufzeit und Stückzahl.

Vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 lief «JouezSport – Patinoires et Stades» an 7 Aktionstagen. Wer innerhalb von 7 Tagen einen in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben, insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig und nicht auszahlbar. Wer den Code verpasst oder den Gültigkeitszeitraum verstreichen lässt, hat keine zweite Gelegenheit, denn die Stückzahl war begrenzt und die Aktion an 7 Tagen gebunden.

Das trifft ein Publikum, das schon im Stadion ist. Wer am Matchtag in der Halle steht und den Code bis zum siebten Tag im verifizierten Konto hinterlegt, bekommt die CHF 10 ohne weitere Bedingung; wer eine Woche später davon erfährt, bekommt nichts. Für das Budget deutet die Aktion in eine bestimmte Richtung: Das Haus geht davon aus, dass ein Guthaben von CHF 10 neue Aufmerksamkeit erzeugt, nicht dass es den Sportwettenmarkt aufmischt. Die Vergütung, die daraus werden kann, folgt eigenen Wegen: Gewinne bis CHF 1’000 netto gehen ins Wallet, höhere auf die angegebene IBAN, und das Guthaben selbst verlässt das Konto nie.

Wer den ersten Franken nicht riskieren will, findet hier die ehrlichste Variante, denn der Einsatz liegt bei null.

BC.Game: grosse Auswahl, null Schweizer Bewilligung

BC.Game ist eine Marke, der Schweizer Wettende online begegnen, und keine, die in der Schweiz eine Wette anbieten darf. Die interkantonale Ordnung lässt Sportwetten hier nur Swisslos und der Loterie Romande; eine ausländische Bewilligung entfaltet in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS). Die Domains solcher Anbieter können von der Gespa auf die Sperrliste gesetzt und per DNS blockiert werden.

Konsequenz für ein Aktionskonto: keine Anbindung an das Schweizer Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, keine Schweizer Aufsicht.

Die Auswahl an Aktionen ist grösser als alles, was auf Schweizer Bewilligungsgrundlage entsteht, und sie ist pro Wettenden nicht an die 24 Zustimmungen der Aufsicht gebunden. Genau darin liegt die Entscheidung: Die grösste Aktionsdichte auf dem Bildschirm; die Bindung an die Schweizer Spielerschutzordnung fehlt vollständig.

MrXbet: reine Wettmarke, gleiche Sperrliste, andere Folgen

Auch MrXbet führt Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung; eine ausländische Bewilligung zählt in der Schweiz nicht (Art. 4 BGS), und das Portal kann auf die Sperrliste gesetzt werden. Der Schweizerische Schutzmechanismus, die Anbindung an das Sperrregister, besteht in diesem Fall nicht.

Sucht ein Schweizer unter «Wettanbieter Aktionen» eine grössere Auswahl, stösst er auch hier auf eine grössere Auswahl als in den zwei bewilligten Häusern. Die Folge ist der Tausch: Umfang für Aufsicht.

Die Positionierung macht deutlich, was der Schweizer Markt demgegenüber auszeichnet: Aktionen mit Nummer und Zustimmung oder Aktionen ohne beides.

20Bet: breite Promotionkultur ohne Schweizer Weg

20Bet gehört zur Gruppe der Marken ohne Schweizer Bewilligung, die Sportwetten ohne Aufsicht der Gespa anbieten; eine ausländische Bewilligung bleibt in der Schweiz wirkungslos (Art. 4 BGS), und die Domain kann blockiert werden.

Sicherheitsnetz und Auszahlung: Keine Anbindung ans Sperrregister und keine gesetzliche Schweizer Prüfung der Auszahlung. Auszahlungen erfolgen nach den Regeln des Anbieters und können sich ändern.

Anders als bei den zwei bewilligten Schweizer Häusern ist das Angebot nicht über Zustimmungen begrenzt, aber ebendiese Grenze ist der Grund, weshalb die Angebote hier andere Formen annehmen, etwa fortlaufende Bonusprogramme. Ob eine einzelne Aktion im konkreten Fall fair ist, entscheidet das Haus, nicht eine Schweizer Aufsicht.

HighFlyBet: ein Name, keine Schweizer Grundlage

HighFlyBet bietet Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung an; die Schweiz kennt dafür keine Zulassung ausserhalb von Swisslos und der Loterie Romande (Art. 4 BGS), und die Gespa kann die Domains sperren. Ein Schweizer Sperrregister, an das sich ein Konto bei diesem Anbieter binden liesse, existiert für dieses Haus nicht.

Konsequenz: Kein gesetzlicher Schweizer Weg, kein Rechtsweg, keine Anbindung an die Selbstsperre.

Wer sich ein Konto bei diesem Anbieter einrichtet, richtet es ausserhalb der Bedingungen ein, die diese Seite bisher beschrieben hat. Die Wahl ist damit klar umrissen und nicht durch Werbung zu verändern: Schutz und Sperrregister im einen Fall, keine im anderen.

Playzilla: das Casino-nahe Haus, kein Sportwetten-Veranstalter mit Bewilligung

Playzilla ist eine der acht ausländischen Marken ohne Schweizer Bewilligung. Sportwetten in der Schweiz darf nur veranstalten, wer eine Bewilligung nach BGS hat (Art. 4 BGS); eine ausländische Erlaubnis gilt hier nicht, und eine Sperrliste kann den Zugang blockieren.

Der Unterschied zum bewilligten Markt liegt weniger in der Zahl der Aktionen als in ihrer Verbindlichkeit für einen in der Schweiz wohnhaften Wettenden.

Prüfstein für jede Aktion: Lässt sie sich auszahlen, und an welche Adresse? Bei einer Schweizer Bewilligung stehen Auszahlungsweg und Kontoinhaberschaft fest (Art. 50 Abs. 2 VGS). Ausserhalb gilt die Auszahlungsordnung des Anbieters.

Coolzino: Promotionsangebot ohne Schweizer Aufsicht

Coolzino tritt in der Liste der ausländischen Marken auf; eine Schweizer Bewilligung hat das Haus nicht (Art. 4 BGS), und die Domain kann auf der Gespa-Sperrliste landen. Sportwetten und Promotions sind in diesem Fall kein Gegenstand der Schweizer Aufsicht.

Der Unterschied zu Swisslos und Loterie Romande ist für den Nutzer konkret: keine Schweizer Schutzmechanismen und keine Schweizer Ansprechpartner bei Streit über eine Aktionsbedingung.

Die Liste ordnet die Anbieter nach ihrer Bewilligung, nicht nach ihrer eigenen Werbung. Wer einen breiten Promotionsmarkt wichtiger nimmt als die Schweizer Schutzmechanismen, wird sich anders entscheiden als in den vorigen Abschnitten; die Information dazu ist hier zusammengetragen.

AmunRa: sichtbar, aber ohne Schweizer Zulassung

AmunRa gehört zu den Anbietern, die Schweizer Wettende online antreffen, und zu den Marken ohne Schweizer Bewilligung (Art. 4 BGS). Eine Sperrliste kann den Zugang sperren; ein Schweizer Sportwettenbewilligungstyp ist für dieses Haus nicht ausgestellt.

Die Promotionslage ist losgelöst von der Schweizer Aufsicht; Regelungen zur Gratisspielguthaben-Zustimmung nach Art. 75 Abs. 2 BGS greifen hier nicht.

Wer bei einem nicht bewilligten Anbieter spielt, spielt mit den Regeln des Anbieters, nicht mit den Regeln des Schweizer Rechts. Die Abgrenzung ist die einzige belastbare Aussage.

N1 Bet: gleiche Ausgangslage, andere Marke

N1 Bet teilt das Profil der übrigen nicht bewilligten Anbieter: kein Schweizer Permit (Art. 4 BGS), mögliche Sperrliste, keine Schweizer Rechtswege.

Die Prüfung jeder einzelnen Aktion bleibt dem Leser überlassen, und das ist bei einem Haus ohne Schweizer Aufsicht der entscheidende Punkt.

Mehr als diese Einordnung lässt sich aus der Bewilligungslage nicht ableiten, und weniger wäre unredlich.

Wovon die Höhe einer Aktion abhängt

Wer die vier Etappen dieses Systems kennt — Bewilligung, Aufsichtsentscheidung, verifiziertes Konto, bespielte Kombination —, kann abschätzen, was von einer Ankündigung zu halten ist.

Bei einem bewilligten Schweizer Angebot steht am Anfang eine Entscheidung der Aufsicht, nicht ein Marktversprechen. Bei einem ausländischen Angebot richtet sich die Höhe nach der Markenpolitik, und die ist in Bewegung.

Wer vor dem Bildschirm sitzt, hat es nur mit dieser Frage zu tun: Wohin will ich? Auf ein Konto mit Wartezeiten, Quotenbedingungen und einem gedeckelten, nicht auszahlbaren Guthaben — oder auf ein Konto ohne Wartezeiten, ohne Aufsicht, ohne Sperrregister. Beides ist eine Wahl. Nur eine davon hat eine Aufsicht, die im Zweifel auch einmal eine Prüfung veröffentlicht.

Inhalt erstellt vom Team «kartenzahlungwetten»